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Kündigung & Auszug für Mieter

Ordentliche Kündigung

Der Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate und die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ausgesprochen werden. Für die Berechnung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter maßgeblich, wobei der dritte Werktag der späteste Termin ist, an dem die Kündigung zugegangen sein muss. Die Kündigung bedarf zwingend der schriftlichen Form, was bedeutet, dass sie eigenhändig unterschrieben sein muss.

Besondere Situationen

Bei befristeten Mietverträgen kann der Mieter nach Ablauf einer vereinbarten Frist von vier Jahren ebenfalls unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Für möblierten Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, gelten abweichende Kündigungsfristen, wobei die Kündigung in diesen Fällen spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ausgesprochen werden kann.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Mieter ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, so dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Auszug und Übergabe

Nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Mietverhältnis und der Mieter ist zur Räumung und Rückgabe der Wohnung verpflichtet. Das Mietverhältnis endet zum Monatsende des übernächsten Monats, unabhängig davon, ob dies ein Werktag, Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist.

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