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Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Sie dafür einen Grund angeben müssen. Dieses Rücktrittsrecht ist gesetzlich in § 651h Abs. 1 BGB geregelt und gilt für alle Pauschalreisen unabhängig davon, ob Sie als Verbraucher oder Unternehmer buchen. Wenn Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, verliert der Reiseveranstalter zwar seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch eine angemessene Entschädigung von Ihnen verlangen.

Beispiel: Sie haben eine zweiwöchige Reise nach Sardinien für 2.500 Euro gebucht, aber kurz vor Reisebeginn entscheiden Sie aus privaten Gründen, dass Sie die Reise doch nicht antreten möchten. Sie können jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten, müssen aber damit rechnen, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung in Form von Stornogebühren verlangt, die in der Regel zwischen 20 % und 90 % des Reisepreises liegen kann, je nachdem, wie kurzfristig Sie zurücktreten.

Stornierungskosten und Entschädigungspauschalen

Die Höhe der Stornierungskosten, die der Reiseveranstalter bei Ihrem Rücktritt verlangen kann, richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Im Reisevertrag können angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem Zeitraum zwischen Ihrer Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, den zu erwartenden Ersparnissen des Reiseveranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen bemessen. Je früher Sie zurücktreten, desto niedriger sind in der Regel die Stornogebühren, da der Reiseveranstalter noch gute Chancen hat, die Reiseleistungen anderweitig zu verkaufen.

Beispiel: Sie buchen eine Kreuzfahrt in der Karibik für 4.000 Euro und treten sechs Wochen vor Reisebeginn zurück. In den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters ist eine Stornopauschale von 20 % des Reisepreises für Rücktritte bis zu 30 Tage vor Reisebeginn vorgesehen. Sie müssen daher 800 Euro als Stornogebühr zahlen und erhalten die restlichen 3.200 Euro vom Veranstalter zurück. Würden Sie erst drei Tage vor Reisebeginn zurücktreten, könnte die Stornogebühr bis zu 90 % des Reisepreises betragen, also 3.600 Euro, da der Veranstalter kaum noch Möglichkeiten hat, die gebuchten Kabinen anderweitig zu verkaufen.

Kostenfreier Rücktritt bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

In bestimmten Situationen können Sie vom Reisevertrag zurücktreten, ohne dass Sie Stornogebühren zahlen müssen. Dies ist der Fall, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Beispiel: Sie haben eine Reise nach Japan gebucht, kurz vor Reisebeginn bricht jedoch ein schweres Erdbeben aus, das zu einer Tsunami-Warnung an der japanischen Küste führt. Da es sich um ein Naturereignis handelt, das nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters oder Ihrer Kontrolle unterliegt, können Sie kostenlos von der Reise zurücktreten und erhalten den vollständigen Reisepreis zurück. Ebenso können Sie kostenlos zurücktreten, wenn am Reiseziel ein Krieg ausbricht, terroristische Anschläge die Sicherheit erheblich gefährden oder eine schwere Epidemie ausbricht, die Ihre Gesundheit gefährdet.

Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Auch der Reiseveranstalter hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, vom Reisevertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund ist das Nichterreichen der im Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Wenn sich für eine Pauschalreise weniger Personen angemeldet haben als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten. Er muss den Rücktritt jedoch innerhalb einer bestimmten Frist erklären, die von der Dauer der Reise abhängt.

Beispiel: Sie haben eine geführte Wanderreise in den Alpen gebucht, für die im Reisekatalog eine Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen vorgesehen ist. Zwei Wochen vor Reisebeginn teilt Ihnen der Reiseveranstalter mit, dass sich nur zehn Personen angemeldet haben und die Reise daher nicht stattfinden kann. Da die Reise mehr als sechs Tage dauern müsste, hätte der Veranstalter spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zurücktreten müssen. Der Veranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzahlen.

Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

Der Reiseveranstalter kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall muss er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erklären. Wenn der Reiseveranstalter zurücktritt, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss bereits geleistete Anzahlungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzahlen.

Beispiel: Sie haben eine Reise in ein Land gebucht, in dem kurz vor Reisebeginn politische Unruhen ausbrechen und die Regierung den Ausnahmezustand verhängt. Der Reiseveranstalter kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, da die politische Instabilität ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand ist, der die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht. Der Veranstalter muss Ihnen den gesamten Reisepreis zurückzahlen, kann jedoch keine zusätzliche Entschädigung von Ihnen verlangen.

Besonderheiten bei der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig das Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen in der Praxis ist. Der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel kann einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zu einem kostenfreien Rücktritt berechtigt. Die Rechtsprechung hat sich dabei mit der Frage befasst, ob für das Rücktrittsrecht die Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts oder zum Zeitpunkt des Reisebeginns maßgeblich ist.

Beispiel: Sie gehören zur Corona-Risikogruppe und treten im Februar 2020 von einer Reise nach London zurück, die im März 2020 stattfinden soll. Zum Zeitpunkt Ihres Rücktritts bestehen noch keine Reise- oder Bewegungseinschränkungen, aber das Auswärtige Amt spricht im März 2020 eine weltweite Reisewarnung aus. Wenn Sie aufgrund der Pandemie zurücktreten, kann dies ein kostenfreier Rücktritt sein, wenn die Pandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand angesehen wird. Der Reiseveranstalter darf in diesem Fall keine Stornogebühren verlangen.

Reiserücktrittskostenversicherung

Um sich vor den finanziellen Folgen einer Stornierung zu schützen, können Sie eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließen. Diese Versicherung bietet Schutz für vertraglich geschuldete Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement sowie für das bei der Buchung vereinbarte Reisevermittlungsentgelt. Die Versicherung übernimmt die Stornogebühren, wenn Sie aus bestimmten Gründen, die in den Versicherungsbedingungen genannt sind, von der Reise zurücktreten müssen.

Beispiel: Sie haben eine Reise für 3.000 Euro gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung für 60 Euro abgeschlossen. Kurz vor Reisebeginn erkranken Sie schwer und können die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. Ohne Versicherung müssten Sie je nach Zeitpunkt des Rücktritts Stornogebühren von bis zu 90 % des Reisepreises, also bis zu 2.700 Euro, zahlen. Da Sie jedoch eine Versicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Stornokosten, sofern die Erkrankung in den versicherten Gründe aufgeführt ist. Sie erhalten den gesamten Reisepreis zurück und müssen lediglich die Versicherungsprämie von 60 Euro bezahlen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Wenn Sie eine Pauschalreise stornieren möchten, müssen Sie beachten, dass Sie jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten können, aber in der Regel Stornogebühren zahlen müssen. Die Höhe der Stornogebühren hängt davon ab, wie früh Sie zurücktreten und was der Reiseveranstalter durch den Rücktritt an Aufwendungen spart. Ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen, Kriege oder Epidemien die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Auch der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vom Vertrag zurücktreten und muss Ihnen dann den Reisepreis zurückzahlen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung kann Ihnen helfen, die finanziellen Folgen einer Stornierung abzufedern.

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