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Widerrufsrecht bei Online-Verträgen

Sie haben bei Verträgen, die Sie im Internet abschließen, grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dieses Widerrufsrecht ermöglicht es Ihnen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss und beträgt 14 Tage. Wenn Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, müssen Sie die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückgewähren, und der Unternehmer muss Ihnen bereits gezahlte Beträge erstatten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa bei versiegelten Waren, deren Versiegelung entfernt wurde, oder bei already personalised Waren.

Button-Lösung zum Schutz vor versteckten Kostenpflichten

Der Gesetzgeber hat eine sogenannte Button-Lösung eingeführt, um Sie vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Wenn Sie einen Vertrag im Internet abschließen, der Sie zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Sie mit Ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass Sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflicht erfüllt. Diese Regelung soll verhindern, dass Sie durch unseriöse Angebote in sogenannte Kosten- oder Abofallen tappen, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit enthalten.

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Verträgen über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen muss der Unternehmer Ihnen zusätzlich die Möglichkeit einräumen, den Vertrag über eine auf der Internetseite gut sichtbare Schaltfläche zu kündigen. Diese sogenannte Kündigungsbutton-Pflicht gilt auch dann, wenn Sie für die vertraglichen Leistungen ein einmaliges Entgelt entrichten und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht eingeführt, weil sich Dauerschuldverhältnisse für Verbraucher häufig als Kostenfallen erweisen können, wenn diese einen auf der Webseite des Unternehmers auf einfache Weise geschlossenen Vertrag nicht vergleichbar einfach kündigen können. Diese Pflicht zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche gilt nicht für Verträge, die nicht Dauerschuldverhältnisse sind, da bei diesen die mit einer Kündigung einhergehenden Rechtsfolgen für den Verbraucher weniger absehbar sind.

Informationspflichten der Unternehmer

Unternehmer sind im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, Sie umfassend über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren. Diese Informationen müssen Ihnen rechtzeitig vor Abgabe Ihrer Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden. Zu den erforderlichen Informationen gehören insbesondere der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, etwaige Liefer- und Versandkosten, die Vertragslaufzeit sowie die Bedingungen für die Kündigung. Der Unternehmer muss Ihnen zudem technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Bestellung erkennen und berichtigen können. Ferner muss der Unternehmer den Zugang Ihrer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Sie vor aggressiven geschäftlichen Handlungen und irreführenden Praktiken. Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die Sie andernfalls nicht getroffen hätten. Eine geschäftliche Handlung ist insbesondere aggressiv, wenn sie durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung Ihre Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Auch der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln und die Interessen von Verbrauchern schützen, kann unlauter sein.

Kündigungsrechte bei Aboverträgen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmern sind bestimmte Klauseln unwirksam, die Sie als Verbraucher unangemessen benachteiligen. So ist beispielsweise eine Bestimmung unwirksam, die Sie länger als zwei Jahre an einen Vertrag bindet, der die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Ebenso unwirksam ist eine Klausel, die eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses vorsieht, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und Ihnen wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Eine zu Ihren Lasten längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer ist ebenfalls unwirksam.

Schutz durch das Unterlassungsklagengesetz

Qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen und bestimmte Wirtschaftsverbände können Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen. Verbraucherschutzgesetze sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten, einschließlich der Vorschriften über Fernabsatzverträge, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und Verbraucherverträge über digitale Produkte. Diese Möglichkeit der Verbandsklage dient dazu, Sie und andere Verbraucher effektiv vor unzulässigen Geschäftspraktiken zu schützen.

Kosteninformationen und Transparenz

Der Unternehmer kann von Ihnen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er Sie über diese Kosten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert hat. Diese Informationspflicht soll sicherstellen, dass Sie vor Vertragsschluss genau wissen, welche Gesamtkosten auf Sie zukommen und nicht durch versteckte Zuschläge überrascht werden. Die Informationen müssen klar und verständlich sein und Ihnen in hervorgehobener Weise unmittelbar vor Ihrer Bestellung zur Verfügung gestellt werden.

Besonderheiten bei digitalen Inhalten

Bei Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, gelten besondere Regelungen. Wenn Sie vor Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verlieren, muss dies in der Vertragsbestätigung festgehalten werden. Diese Regelung dient dazu, Sie über die besonderen Risiken bei digitalen Inhalten aufzuklären, da diese nach Beginn der Nutzung in der Regel nicht zurückgegeben werden können.

Durchsetzung Ihrer Rechte

Wenn Sie Opfer einer Abo- oder Kostenfalle geworden sind, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung. Sie können zunächst den Widerruf erklären, wenn das Widerrufsrecht noch nicht erloschen ist. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften können Sie sich auch an qualifizierte Verbraucherschutzorganisationen wenden, die Unterlassungsklagen gegen den Unternehmer führen können. Im Einzelfall kann auch eine zivilrechtliche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags oder auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen in Betracht kommen.

Haben Sie eine rechtliche Frage? Rufen Sie uns an 08141 8281030

 

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