Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in § 355 BGB geregelt. Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat.
Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher eine überlegte Entscheidung über seine vertragliche Bindung in Kenntnis aller relevanten Umstände ermöglichen. Bei Fernabsatzverträgen dient es dem Ausgleich des Informationsdefizits, da der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss nicht persönlich prüfen kann.
Zur allgemeinen Grundnorm (§ 355 BGB) treten Spezialvorschriften, wie etwa §§ 312g, 495 BGB hinzu.
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312g BGB)
Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn:
- Der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird
- Für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (z.B. Telefon, E-Mail, Internet, Brief)
- Der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie beginnt jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung (siehe unten).
Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 BGB nicht bei:
- Verträgen über maßgefertigte Waren – Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist
- Verderbliche Waren – Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
- Versiegelte Waren – Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
- usw.
Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen (§ 495 BGB)
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei:
- Darlehensverträgen, die einen Darlehensvertrag zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und der Gesamtbetrag geringer ist als die Restschuld
- Darlehensverträgen, die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers gewahrt sind
- Darlehensverträgen, die § 504 Abs. 2 oder § 505 BGB entsprechen
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Voraussetzung: Ordnungsgemäße Belehrung
Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat.
Die Belehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Klar und verständlich sein
- Vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erfolgen
- Bei Fernabsatzverträgen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise erfolgen
- Informationen über das Muster-Widerrufsformular enthalten
Höchstfrist
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt (in der Regel Vertragsschluss). Dies gilt jedoch nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.
Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkaufverträgen
Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen beginnt die Widerrufsfrist erst mit Lieferung der Ware an den Käufer.
Ausübung des Widerrufs
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular auszufüllen und abzusenden. Macht der Verbraucher hiervon Gebrauch, muss der Unternehmer den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Die Rückgewähr muss spätestens nach 14 Tagen erfolgen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und
- dies erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und
- nach Bestätigung des Verbrauchers, dass er Kenntnis davon hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert
Für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher zuvor in der gebotenen Weise so belehrt, dass dieser nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert wird
Wichtige Rechtsprechung
1. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19 (Leitsatz)
Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch die über das Muster-Widerrufsformular.
2. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19 (Leitsatz)
§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular jedoch nicht ausgehändigt hat
3. BGH, Urteil vom 26. November 2020 – I ZR 169/19 (Leitsatz)
Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu
4. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22
Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird
5. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23
Ein Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsschlusses eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, die nicht lediglich eine Botenfunktion ausübt, sondern in der Lage und beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben
6. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23
Kilometerleasingvertrag als Dienstleistung Ein Kilometerleasingvertrag wird als Dienstleistung im Bereich der Kraftfahrzeugvermietung eingeordnet und fällt unter die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, so dass kein Widerrufsrecht besteht
Zusammenfassung für die Praxis
- 14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Belehrung
- Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen gilt als Auffangregelung
- Keine Begründung erforderlich für den Widerruf
- Absendung genügt zur Fristwahrung
- Bei fehlender Belehrung kann das Widerrufsrecht auch noch nach Ablauf der regulären 14-Tage-Frist ausgeübt werden