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Der Insolvenzschutz im Reiserecht dient dazu, Sie als Reisenden vor dem Risiko zu schützen, dass Sie bereits Zahlungen geleistet haben, die Reise aber aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss. Pauschalreisen werden häufig langfristig gebucht und Vorauszahlungen sind üblich, weshalb Sie ohne diesen Schutz das Risiko tragen würden, dass Ihre Zahlungen verloren gehen. Besonders brisant ist die Situation, wenn die Insolvenz während der Reise eintritt, da Leistungserbringer wie Hotels oder Fluggesellschaften Leistungen verweigern könnten, wenn sie vom Reiseveranstalter noch nicht bezahlt wurden.

Die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, Sie gegen die Insolvenz abzusichern. Diese Pflicht gilt für alle Pauschalreisen, also wenn mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen wie Beförderung und Unterkunft zu einem Gesamtpreis gebucht werden. Die Absicherung muss gewährleisten, dass im Insolvenzfall drei Dinge gesichert sind: die Erstattung geleisteter Reisepreiszahlungen, wenn Reiseleistungen ausfallen, die Erstattung, wenn Sie für bereits erbrachte Leistungen nochmals zahlen müssen, weil der Veranstalter diese nicht bezahlt hat, sowie die Rückreise und eine überbrückende Beherbergung, wenn die Rückbeförderung Teil der Pauschalreise ist.

Der Reisesicherungsfonds

Seit dem 1. November 2021 erfolgt die Insolvenzsicherung in Deutschland grundsätzlich über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF). Dies ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Aus diesem Fondsvermögen werden bei einer Insolvenz die Ansprüche der Reisenden befriedigt. Nur Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können sich alternativ durch eine Versicherung oder ein Kreditinstitut absichern.

Der Sicherungsschein

Der Reiseveranstalter muss Ihnen einen Sicherungsschein aushändigen, der den Nachweis für die Insolvenzsicherung erbringt. Dieser Sicherungsschein muss nach einem gesetzlichen Muster erstellt werden und enthält unter anderem den Namen und die Kontaktdaten des Absicherers sowie Informationen über die Haftungsbegrenzung. Der Sicherungsschein muss mit der Vertragsbestätigung verbunden sein, also entweder angeheftet oder auf deren Rückseite abgedruckt werden. Die bloße Erklärung des Veranstalters, dass eine Insolvenzabsicherung besteht, reicht als Nachweis nicht aus.

Zahlungsverbot ohne Sicherung

Der Reiseveranstalter darf Vorauszahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Vertrag über die Insolvenzsicherung besteht und Ihnen die Kontaktdaten des Absicherers zur Verfügung gestellt wurden. Verstöße gegen dieses Verbot können mit Bußgeldern geahndet werden.

Was im Insolvenzfall passiert

Tritt der Insolvenzfall ein, haben Sie einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer auf Erstattung Ihrer Zahlungen und auf Durchführung der Rückreise. Der Absicherer kann sich gegenüber Ihnen nicht darauf berufen, dass der Absicherungsvertrag mit dem Reiseveranstalter beendet wurde, wenn diese Beendigung nach Abschluss Ihres Pauschalreisevertrags erfolgt ist. Die Einstandspflicht des Absicherers ist auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall begrenzt, wobei diese Summe anteilig gekürzt wird, wenn sie nicht für alle betroffenen Reisenden ausreicht.

Beispiele für den Insolvenzschutz

Beispiel 1: Insolvenz vor Reisebeginn

Sie haben eine Pauschalreise nach Spanien für 3000 Euro gebucht und bereits 1500 Euro als Anzahlung geleistet. Drei Wochen vor Reisebeginn meldet der Reiseveranstalter Insolvenz an. Der Sicherungsschein weist den Deutschen Reisesicherungsfonds als Absicherer aus. Sie wenden sich an den Reisesicherungsfonds und erhalten Ihre bereits gezahlten 1500 Euro zurück, ohne dass Sie den insolventen Veranstalter kontaktieren müssen. Die Rückzahlung erfolgt unabhängig davon, ob die Insolvenz auf betrügerisches Verhalten des Veranstalters zurückzuführen ist oder nicht.

Beispiel 2: Insolvenz während der Reise

Sie befinden sich auf einer zweiwöchigen Kreuzfahrt im Mittelmeer, für die Sie 4000 Euro gezahlt haben. Am Ende der ersten Woche wird bekannt, dass der Reiseveranstalter insolvent ist. Das Kreuzfahrtschiff verlangt von den Passagieren die Zahlung für die verbleibende Woche, da der Veranstalter die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Der Reisesicherungsfonds organisiert Ihre Rückreise nach Deutschland und übernimmt die Kosten hierfür sowie gegebenenfalls die Kosten für eine überbrückende Beherbergung bis zur Abreise. Zudem erstattet der Fonds den Teil des Reisepreises, der auf die nicht durchgeführten Leistungen entfällt, und übernimmt die Kosten, die Sie für bereits erbrachte Leistungen erneut zahlen mussten.

Beispiel 3: Fehlender Sicherungsschein

Sie buchen eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter, der Ihnen keinen Sicherungsschein aushändigt. Trotzdem fordert der Veranstalter eine Vorauszahlung von 20 Prozent des Reisepreises. Da der Veranstalter gegen das gesetzliche Zahlungsverbot verstößt, ist die Forderung nach der Vorauszahlung unzulässig. Sie können die Zahlung verweigern und sollten den Veranstalter auf die Aushändigung des Sicherungsscheins bestehen.

Beispiel 4: Kleiner Reiseveranstalter mit alternativer Absicherung

Sie buchen eine Reise bei einem kleinen Reiseveranstalter, der im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von nur 2 Millionen Euro erzielt hat. Dieser Veranstalter hat sich statt über den Reisesicherungsfonds über eine Versicherung abgesichert, was aufgrund seiner geringen Umsatzzahlen zulässig ist. Ihr Sicherungsschein weist daher nicht den Deutschen Reisesicherungsfonds, sondern eine Versicherungsgesellschaft als Absicherer aus. Im Insolvenzfall wenden Sie sich direkt an diese Versicherungsgesellschaft, die Ihre Ansprüche entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Besonderheiten bei ausländischen Veranstaltern

Reiseveranstalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Insolvenzsicherungspflicht auch durch eine Sicherheit erfüllen, die den Vorschriften ihres Heimatstaates entspricht. In diesem Fall erhalten Sie möglicherweise keinen Sicherungsschein nach deutschem Muster, aber der Veranstalter muss Ihnen zumindest die Kontaktdaten des Absicherers oder der zuständigen Behörde mitteilen.

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