Rechtsgrundlagen der Abrechnung
Die Abrechnung von Energielieferungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 40b, 40 EnWG in Verbindung mit den §§ 12 StromGVV und 43 GasGVV. Grundlage der Abrechnung ist die Messung der gelieferten Energie nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GasGVV ist der Kunde berechtigt, die Zahlung ganz oder teilweise zu verweigern, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
Ein offensichtlicher Fehler liegt vor, wenn dieser auf der Hand liegt, also ohne weitere rechtliche Überlegung über die Berechtigung der Forderung auf den ersten Blick erkennbar ist. Dazu gehören insbesondere:
- Eindeutige Mess-, Ablese- und Rechenfehler
- Verbrauchswerte, die in erheblicher und nicht plausibil erklärbarer Weise von vorhergehenden oder nachfolgenden Abrechnungsperioden abweichen
- Andere rechtliche und tatsächliche Gründe, die der Kunde der Entgeltforderung entgegenhalten kann
Ein Fehler ist nicht offensichtlich, wenn zu seiner Verifizierung vertiefte rechtliche Überlegungen oder eine weitere sachliche Aufklärung erforderlich sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Kunde die abgerechneten Brennstoffkosten, Grundstückskosten oder sonstigen Nebenkosten und deren Angemessenheit bezweifelt.
Grundsätzlich trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers. Er muss den Fehler jedoch nicht in allen Einzelheiten darlegen und beweisen. Ausreichend ist, dass ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist.
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, ermittelt der Grundversorger den Verbrauch durch Schätzung aus dem Durchschnittsverbrauch.
Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Rechtmäßigkeit von Abschlagsänderungen
Energielieferanten können sich im Vertrag das Recht vorbehalten, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Dies ist im Grundversorgungsbereich in § 5 Abs. 2 StromGVV und § 5 Abs. 2 GasGVV geregelt.
Preisanpassungsklauseln sind als Preisnebenabreden einzuordnen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Sie sind kontrollfähig, da sie dem Klauselverwender das Recht zur einseitigen Preisanpassung einräumen.
Nach § 41 Abs. 5 EnWG müssen Energielieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode auf einfache und verständliche Weise über bevorstehende Änderungen von Preisen oder Vertragsbedingungen und über die Möglichkeiten der Vertragsbeendigung informieren.
Preisänderungen müssen spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der Änderung mitgeteilt werden. Die Unterrichtung hat unmittelbar, auf einfache und verständliche Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen.
Bei Preisanpassungen, die nicht auf einer automatischen Anpassung basieren, unterliegt die Änderung § 315 BGB (billiges Ermessen). Das Energielieferunternehmen muss die Angemessenheit der Preiserhöhung nachvollziehbar darlegen.
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen
Nach § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen ausübt. Vom Energielieferanten darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden.
In der Grundversorgung enthält § 5 Abs. 3 StromGVV und § 5 Abs. 3 GasGVV ein fristloses Sonderkündigungsrecht des Kunden für den Fall der einseitigen Änderung der Allgemeinen Preise oder der ergänzenden Bedingungen durch den Grundversorger.
Kein Sonderkündigungsrecht besteht bei unveränderter Weitergabe von:
- Umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen aus gesetzlichen Änderungen
- Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung bestimmter Kalkulationsbestandteile (EEG-Umlage, Offshore-Netzumlage, KWKG-Umlage etc.)
In diesen Fällen bedarf es keiner Unterrichtung und entfällt das Sonderkündigungsrecht.
In der Preisanpassungsmitteilung muss auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden. Diese Hinweispflicht ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Preiserhöhung.
Anbieterwechsel
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 EnWG müssen Strom- und Gasrechnungen den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel enthalten. Dies ist ein wesentlicher Verbraucherschutzaspekt.
Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet:
- Dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes die Abmeldung seines Kunden unverzüglich mitzuteilen
- Dem Kunden in Textform den Zugang der Kündigung zu bestätigen
- Dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, wenn der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat
Die §§ 14 StromNZV und § 41 GasNZV enthalten Konkretisierungen, die den Lieferantenwechsel betreffen. § 20a EnWG schützt die Verbraucherrechte im Falle eines Anbieterwechsels.
Strom- und Gasrechnungen müssen Hinweise enthalten auf:
- Die Verfügbarkeit und die Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels
- Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c EnWG
- Kontaktstellen zur Beratung in Energieangelegenheiten
Verbraucherschutz und Vermeidung dubioser Anbieter
Besondere Vorsicht ist bei Anbietern geboten, die:
- Vorkasse- oder Vorauszahlungsmodelle anbieten, die marktunüblich sind
- Keine klare Preisstruktur oder Preisgarantien bieten
- Keine ordnungsgemäße Kontaktdaten oder Impressum haben
- Unrealistisch günstige Preise ohne nachvollziehbare Kalkulation anbieten
Das UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) ermächtigte qualifizierte Einrichtungen zur Durchsetzung von Verbraucherrechten im Energierecht. Dies umfasst insbesondere:
- Strom- und Gasrechnungen (§§ 40 ff. EnWG)
- Energielieferverträge (§§ 41, 41b EnWG)
- Transparenzpflichten (§ 42 EnWG)
- Gasversorgungssicherheit (§ 53a EnWG)
- Vorgehen bei Verbraucherbeschwerden (§ 111a EnWG)
Strom- und Gasrechnungen müssen Informationen enthalten über:
- Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren
- Schlichtungsstelle Energie eV
- Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
- Kontaktstellen zur Beratung in Energieangelegenheiten
Praktische Empfehlungen
Bei Abrechnungsprüfung
- Rechnungen sorgfältig auf offensichtliche Rechenfehler prüfen
- Verbrauchswerte mit Vorperioden vergleichen
- Bei Zweifeln Einwendungen substantiiert begründen
- Recht auf Zahlungsaufschub bei offensichtlichen Fehlern nutzen
Bei Preiserhöhungen
- Prüfen, ob die Unterrichtungsfristen eingehalten wurden
- Transparenz der Preisänderung prüfen (Anlass, Voraussetzungen, Umfang)
- Sonderkündigungsrecht innerhalb der Frist ausüben
- Preisvergleich mit anderen Anbietern durchführen
Beim Anbieterwechsel
- Kündigungsfrist des alten Vertrages beachten
- Einen neuen Anbieter sorgfältig auswählen
- Auf nahtlose Versorgung beim Wechsel achten (keine Versorgungslücke)
- Kündigungsbestätigung und Bestätigung des neuen Anbieters einholen
Dokumentation
- Alle Unterlagen und Rechnungen aufbewahren
- Schriftverkehr mit Anbietern dokumentieren
- Bei Streitigkeiten Beweise sichern
Diese rechtlichen Grundlagen bieten eine solide Basis für die Beratung in den genannten Bereichen der Energiekosten-Kontrolle.