­

Überprüfung von intransparenten Preisänderungsklauseln

Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihre allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörigen Preisregelungen und Preisanpassungsklauseln, in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form im Internet zu veröffentlichen. Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen unterliegen besonderen gesetzlichen Anforderungen, die in § 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) geregelt sind. Diese Klauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.

Die maßgeblichen Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden. Eine Preisänderungsklausel ist unwirksam, wenn für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung beim Erdgasbezug des Versorgungsunternehmens auf einen variablen Preisänderungsfaktor abgestellt wird, dessen Berechnungsweise für den Kunden nicht erkennbar ist. Die Transparenzpflicht verlangt, dass der Kunde die Berechtigung der Preisänderung aus dem Vertrag heraus selbst überprüfen kann. Wird eine Preisänderungsklausel diesen Anforderungen nicht gerecht, ist sie unwirksam, was zur Folge hat, dass die Preisänderung nicht wirksam vorgenommen werden kann.

Bei der Prüfung von Preisänderungsklauseln ist zu beachten, dass diese im Bereich der Fernwärmeversorgung nicht der allgemeinen AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sondern allein anhand von § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV zu beurteilen sind. Ein Verstoß gegen die Vorgaben dieser Vorschrift führt zur Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. Soweit Preisanpassungsklauseln den Vorgaben des § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV nicht genügen, soll der Verwender befugt und bei entsprechendem Kundeninteresse verpflichtet sein, die betroffene Preisanpassungsklausel an die gesetzlichen Vorgaben mit Wirkung für die Zukunft anzupassen.

Beratung bei extremen Preissprüngen in Fernwärmenetzen

Wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Preise extrem erhöht, haben Sie als Kunde besondere Rechte. Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, müssen Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung dieses Rechts und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung unterrichten. Über Preisänderungen ist Ihnen spätestens zwei Wochen vor Eintritt der Änderung zu unterrichten, wobei bei Haushaltskunden eine Frist von mindestens einem Monat gilt.

Die Unterrichtung muss unmittelbar erfolgen und auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Eine Preiserhöhung, die nur mit allgemeinen Begründungen wie "operativen Gründen" oder "außergewöhnlich stark gestiegenen Großhandelspreisen an den Energiemärkten" begründet wird, verstößt gegen das Transparenzgebot. Die Einhaltung der Unterrichtungsfrist ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine vom Energielieferanten vorgenommene einseitige Preisänderung.

Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen aus, können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen. Für die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts darf der Energielieferant kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Kündigungsrecht besteht bis zum und auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen. Ein früheres Lösungsrecht können Sie nicht geltend machen.

Besondere Regelungen gelten bei Gaspreiserhöhungen, die zur Erzeugung von Fernwärme führen. Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben. In diesem Fall haben Sie das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.

Prüfung von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bei Altverträgen

Die Vertragslaufzeit bei Fernwärmelieferungsverträgen unterliegt besonderen gesetzlichen Grenzen. In allgemeinen Versorgungsbedingungen darf die Laufzeit von Wärmelieferungsverträgen höchstens zehn Jahre betragen. Diese Regelung geht als spezielles Gesetz der allgemeinen Vorschrift des § 309 Nummer 9 BGB vor, die für Dauerschuldverhältnisse in Verbraucherverträgen eine maximale Laufzeit von zwei Jahren vorsieht. Längere Laufzeiten können nur durch eine Individualabrede wirksam vereinbart werden.

Bei der Prüfung von Altverträgen ist zu berücksichtigen, dass die AVBFernwärmeV grundsätzlich auf alle unter Verwendung allgemeiner Versorgungsbedingungen abgeschlossenen Wärmelieferungsverträge anwendbar ist. Eine Vertragslaufzeit von mehr als zehn Jahren in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher unwirksam. Ist die Laufzeitvereinbarung unwirksam, kann der Vertrag jederzeit ordentlich gekündigt werden.

Für die Wirksamkeit einer über zehn Jahre hinausgehenden Laufzeit bei individuell ausgehandelten Verträgen sind sachliche Gründe erforderlich. Solche sachlichen Gründe können insbesondere in der Langlebigkeit und der entsprechend langfristigen Amortisationszeit der Energieerzeugungs- und Versorgungsanlagen liegen. Der Bundesgerichtshof hat eine Laufzeit von 20 Jahren wegen der hohen Investitionen, die für eine Fernwärmeversorgung erforderlich sind, für wirksam gehalten.

Bei der Prüfung von Kündigungsfristen ist zu beachten, dass die AVBFernwärmeV keine speziellen Regelungen zur Kündigungsfrist enthält. Es gelten daher die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Bei unwirksamen Laufzeitvereinbarungen richtet sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften, die für Dauerschuldverhältnisse gelten. In der Regel ist eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich.

Rechte beim Wechsel von einer Gasheizung zu einem Fernwärmeanschluss

Gemeinden und Gemeindeverbände können durch Satzung den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Dieser Anschluss- und Benutzungszwang kann zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes ausgeübt werden. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränkt werden.

Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. Die Bestimmungen über den Anschluss an Fernheizungen gelten entsprechend, wenn derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt. Dies bedeutet, dass Sie als Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Gebiet liegt, für das ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, grundsätzlich verpflichtet sind, Ihr Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschließen.

Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage. Er gehört zu den Betriebsanlagen des Fernwärmeversorgungsunternehmens und steht in dessen Eigentum, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wurde getroffen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussteilnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses zu verlangen. Diese Kosten können pauschal berechnet werden.

Wenn Sie von einer Gasheizung auf Fernwärme umstellen wollen, ist zu beachten, dass die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses und die Umstellung der Heizungsanlage erheblich sein können. Es empfiehlt sich daher, vor der Umstellung eine genaue Kostenaufstellung einzuholen und diese mit den zu erwartenden Einsparungen durch den Wegfall der Gasbezüge zu vergleichen. Zudem sollten Sie prüfen, ob die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsieht, die in Ihrem Fall Anwendung finden könnten, etwa wenn die Umstellung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unzumutbar ist.

Haben Sie eine rechtliche Frage? Rufen Sie uns an 08141 8281030

 

­
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.