1. BGH zur sog. "Button-Lösung"
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt (etwa Urteil vom 18.05.2022, VIII ZR 343/21), dass die Bestellschaltfläche zwingend mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Die Formulierung muss gut lesbar sein und darf keine ablenkenden Elemente enthalten.
Unzulässige Formulierungen sind nach der Rechtsprechung:
- "Anmeldung"
- "weiter"
- "bestellen" (ohne Zusatz)
- "Bestellung abgeben"
- "Jetzt anmelden"
- "anmelden"
- "Bestellung absenden"
Auch die Formulierung "Bestellen und Kaufen" wurde vom AG Köln als unzureichend angesehen, da weder der Bindungscharakter noch die Zahlungspflicht hinreichend vermittelt werden. Besonders problematisch ist die Formulierung "Jetzt kostenlos testen", wenn sich der Vertrag nach Ablauf der Testphase automatisch in einen entgeltlichen Vertrag wandelt.
Werden die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht eingehalten, kommt gemäß Abs. 4 kein Vertrag zustande. Dies bedeutet, dass der Unternehmer vom Verbraucher kein Entgelt fordern kann. Die Regelung wirkt ähnlich wie eine Formvorschrift und stellt eine eigene Wirksamkeitsvoraussetzung dar.
Der BGH hat in dem Urteil vom X ZR 81/23 vom 04.06.2024 klargestellt, dass ein in einer zuvor angezeigten Bildschirmmaske enthaltener Hinweis, dass für die Zeit nach Ablauf des Probemonats eine Abonnement-Gebühr anfällt, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, und der in der Bestellmaske enthaltene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichen, um die Bedeutung der Bestell-Schaltfläche hinreichend zu verdeutlichen.
Die Button-Lösung findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Auch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt die Regelung nicht.
In den Entscheidungen BGH VIII ZR 358/20 und BGH VIII ZR 196/21 hat der BGH klargestellt, dass die Button-Lösung ausnahmsweise nicht anzuwenden ist, wenn der Schutzzweck nicht betroffen ist. Dies gilt etwa für Forderungseinziehungsverträge, bei denen ein Entgelt nur im Erfolgsfall geschuldet ist.
2. Widerrufsrecht bei Testabonnements (EuGH C-565/22)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2023 eine wichtige Entscheidung zum Widerrufsrecht bei Verträgen mit kostenlosem Testzeitraum getroffen.
Kernaussage: Dem Verbraucher steht das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich bei fehlender Kündigung automatisch verlängert, nur ein einziges Mal zu.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Verbraucher beim Abschluss des Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wurde, dass die Erbringung der Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.
Der EuGH betont, dass die ausdrückliche Information des Verbrauchers durch den Unternehmer über den Preis der Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist. Wurde der Verbraucher beim Vertragsabschluss klar, verständlich und ausdrücklich über den Gesamtpreis informiert, ändern sich die dem Verbraucher bekannten Vertragsbedingungen nicht, und ein erneutes Widerrufsrecht nach der Umwandlung in einen kostenpflichtigen Vertrag besteht nicht.
Fehlt jedoch eine transparente Information zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, kann der Unterschied zwischen der tatsächlich erteilten Information und den Vertragsbedingungen nach der kostenlosen Testphase so grundlegend sein, dass ein neues Widerrufsrecht anerkannt werden müsste.
3. Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB (BGH-Entscheidung I ZR 161/24)
Der BGH hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 entschieden, dass Unternehmer, die Verbrauchern ermöglicht haben, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen müssen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
Der Gesetzgeber hat "Kostenfallen" für Verbraucher nicht darin gesehen, dass diese bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr hat er angenommen, dass sich Dauerschuldverhältnisse für Verbraucher häufig als Kostenfallen erweisen können, wenn diese einen auf der Webseite des Unternehmers auf einfache Weise geschlossenen Vertrag nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung verzögert.
Selbst bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis mit einmalig geschuldetem Entgelt kann der Verbraucher in eine "Kostenfalle" geraten, da je länger der Verbraucher wegen der erschwerten Ausübung seines Kündigungsrechts an einen Vertrag gebunden bleibt, desto höher in der Regel der Betrag ist, den er dem Unternehmer für die Zeit vor dem Ausspruch der Kündigung schuldet.
4. Irreführende Geschäftspraktiken
Kostenfallen sind unter mehreren Aspekten wettbewerbswidrig. Sie verstoßen massiv gegen die PAngV und stellen einen Fall des Rechtsbruchs dar. Zudem führen sie in relevanter Weise über die Kostenpflichtigkeit des mit ihnen verbundenen Angebots irre und verstoßen gegen § 5 UWG.
Der BGH hat in der Entscheidung I ZR 14/23 klargestellt, dass unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies entspricht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
5. Strafrechtliche Aspekte
Neben den zivilrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen können Abo- und Kostenfallen auch strafrechtliche Relevanz haben. Die Rechtsprechung zum Betrugstatbestand (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit sogenannten Abofallen oder Kostenfallen im Internet ist vielfältig. Dies betrifft auch die sich mitunter anschließenden Inkasso-Fälle durch Rechtsanwälte.