­
­
­

Warnsignale bei der Angebotsgestaltung

Auffällig ist oft ein starker Kontrast zwischen der werblichen Darstellung und den tatsächlichen Kosten. Werden Leistungen als

  • gratis,
  • kostenlos oder
  • durch ähnliche Bezeichnungen wie "Dankeschön auspacken"

deutlich hervorgehoben, während sich nur in unauffälligen Sternchenzusätzen, im Kleingedruckten oder versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf die Entgeltlichkeit der Leistung finden, spricht dies für eine Kostenfalle. Typischerweise werden Dienste angeboten, die im Internet häufig kostenlos verfügbar sind, wie beispielsweise Routenplaner, Kochrezepte, Intelligenztests, Mitfahrzentralen, Download-Archive, Rezepte-Archive oder Gehaltsrechner. Wenn der Nutzer persönliche Daten eingeben muss, um diese Dienste zu nutzen, und dabei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird, handelt es sich meist um eine Kostenfalle.

Ein weiteres, zentrales Erkennungsmerkmal ist die Beschriftung des Bestellbuttons. Gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB muss dieser gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Beschriftungen wie

  • Anmeldung,
  • weiter,
  • bestellen oder
  • Bestellung abgeben

erfüllen diese Voraussetzung nicht und sind ein Warnsignal. Auch Formulierungen wie verbindlich beauftragen genügen den Anforderungen nicht, da ein verbindlicher Vertragsschluss nicht zwingend mit einer Zahlungspflicht und erst recht nicht mit der Zahlungspflicht des Antragenden verbunden ist. Wenn der Button lediglich mit Kaufen beschriftet ist, ist dies zwar grundsätzlich hinreichend eindeutig, da er zweifelsfrei eine Zahlungspflicht signalisiert , aber in Kombination mit weiteren Warnzeichen sollte dies kritisch geprüft werden.

Preisangaben werden vornehmlich am Ende längerer Texte versteckt oder befinden sich an Stellen, an denen der Verbraucher nicht damit rechnet, wie beispielsweise bei "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus". Eine unzureichend klare und leicht auffindbare Angabe des Preises liegt vor, wenn der Verbraucher nicht damit rechnen muss, dass sich dort Preisangaben befinden, weil der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende weitergehende Preisinformation enthält. Dies ist typisch für sogenannte Vertragsfallen im Internet.

­
­

Warnsignale bei der Vertragskonstruktion

Ein häufiges Muster ist das Angebot eines Probeabonnements mit einer kostenlosen Testphase, das sich automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. In einem aktuellen BGH-Urteil wurde entschieden, dass ein Vertrag unwirksam ist, wenn aus der Bestellmaske nicht hinreichend deutlich hervorgeht, dass mit einem Klick auf Jetzt kaufen zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen werden. Ein Hinweis wie 30-Tage-GRATIS-Probeabo lässt nicht hinreichend erkennen, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Wenn die Bildschirmmaske nur den Probemonat erwähnt und den Begriff GRATIS hervorhebt, lässt dies die Möglichkeit offen, dass es für den Abschluss eines sich an den Probemonat anschließenden kostenpflichtigen Abonnements einer weiteren Erklärung bedarf.

Wenn mit einem einheitlichen Bestellvorgang Verträge über mehrere Leistungen abgeschlossen werden, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu erbracht sind, muss die Maske einen eindeutigen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche eine auf den Abschluss aller dieser Verträge gerichtete Erklärung abgibt. Fehlt dieser Hinweis, ist dies ein starkes Indiz für eine Kostenfalle. Dies ist besonders problematisch, wenn eine Leistung zu einem ermäßigten Tarif gebucht werden kann, wenn gleichzeitig ein Abonnement abgeschlossen wird, da der Verbraucher möglicherweise nicht erkennt, dass er zwei getrennte Verträge eingeht.

Ein Warnsignal ist auch, wenn Kündigungsmöglichkeiten nur schwer auffindbar sind oder unnötig kompliziert gestaltet sind. Wenn ein Vertrag nur schwer kündbar ist oder die Kündigung an unzumutbare Hürden geknüpft ist, deutet dies auf eine unseriöse Geschäftspraktik hin. Dies ist besonders bei Abofallen der Fall, bei denen der Kunde einen längerfristigen Vertrag eingeht, der regelmäßige Zahlungspflichten enthält und nur schwer kündbar ist.

­
­

Warnsignale bei der Präsentation und Informationsvermittlung

Die Preisbemessung für das angesprochene Publikum muss hinreichend transparent sein, damit dieses eine informierte Auswahlentscheidung treffen kann. Dem wird nicht gerecht, wer einen nach bestimmten Zeiträumen gestaffelten Aktionspreis bewirbt, ohne deutlich zu machen, dass im Anschluss an den Aktionszeitraum ohne Weiteres eine weitere Preiserhöhung eintritt

Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Fehlen diese Informationen oder sind sie unklar formuliert, ist dies ein Warnsignal. Dazu gehören insbesondere der Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie die Kündigungsbedingungen. Wenn diese Informationen nur schwer auffindbar sind oder in unübersichtlichen AGB versteckt sind, sollte der Verbraucher misstrauisch werden.

Wenn die Bestellsituation so gestaltet ist, dass der Verbraucher unter Druck gesetzt wird oder übereilt entscheiden muss, ist dies ein Warnsignal. Die Button-Lösung dient ausdrücklich dem Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund der besonderen Situation im Internet beim Vertragsschluss zu schützen. Wenn der Anbieter versucht, den Verbraucher zu einer schnellen Entscheidung zu drängen, beispielsweise durch begrenzte Zeitangebote oder künstliche Knappheit, sollte dies kritisch hinterfragt werden.

­
­

Warnsignale nach dem Vertragsabschluss

Wenn unerwartete Abbuchungen vom Konto erfolgen, die der Verbraucher nicht autorisiert hat, ist dies ein klares Warnsignal für eine Kostenfalle. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Verbraucher sich nicht an einen entsprechenden Vertragsschluss erinnern kann oder die Abbuchung in einem Zusammenhang mit einer vermeintlich kostenlosen Nutzung steht.

Ein weiteres Warnzeichen ist eine aggressive Forderungsverfolgung durch den Anbieter, beispielsweise durch häufige Mahnungen, die Einschaltung von Inkassobüros oder die Androhung rechtlicher Schritte. Oft geben viele Verbraucher den Rechnungen, Mahnungen und der Androhung eines Prozesses nach, obwohl die Verträge nach den Schutzvorschriften regelmäßig unwirksam sind. Dies liegt daran, dass viele Verbraucher über die Rechtslage im Unklaren sind und wegen der meist geringen Summen die finanzielle, zeitliche oder psychologische Belastung einer Auseinandersetzung vermeiden wollen.

Wenn der Verbraucher nach dem angeblichen Vertragsschluss keine klare Bestätigung erhält oder die Vertragsunterlagen unklar oder unvollständig sind, ist dies ein Warnsignal. Ein seriöser Anbieter wird dem Verbraucher eine klare und verständliche Bestätigung des Vertragsschlusses mit allen relevanten Informationen, insbesondere zu den Kosten und Kündigungsmöglichkeiten, zusenden.

­
­

Zusammenfassung der wichtigsten Erkennungsmerkmale

Die wichtigsten Warnsignale für Abo- und Kostenfallen im Internet sind somit:

  1. eine werbliche Darstellung, die Kostenfreiheit suggeriert, während sich Hinweise auf Kostenpflichtigkeit nur versteckt finden
  2. eine unklare oder irreführende Beschriftung des Bestellbuttons, die nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht
  3. versteckte Preisinformationen an unüblichen Stellen
  4. Probeabonnements mit automatischer Umwandlung in kostenpflichtige Verträge ohne klaren Hinweis
  5. mehrere Verträge in einem Bestellvorgang ohne deutlichen Hinweis
  6. schwierige Kündigungsmöglichkeiten; intransparente Preisgestaltung
  7. fehlende oder unklare Informationspflichten
  8. Druck und Übereilung bei der Bestellung
  9. unerwartete Abbuchungen
  10. aggressive Forderungsverfolgung sowie fehlende oder unklare Bestätigungen und Vertragsunterlagen

Bei Vorliegen mehrerer dieser Warnsignale sollten Verbraucher besonders vorsichtig sein und den Vertragsschluss kritisch prüfen oder lieber davon Abstand nehmen.

Haben Sie eine rechtliche Frage? Rufen Sie uns an 08141 8281030

 

­