Muster: einfache (Spezial-) Vollmacht
Stand: 06.2022
Vollmacht(1)
Vollmachtgeber: (Namen und Adresse angeben)
Bevollmächtigter: (Namen und Adresse nennen)
Ich bevollmächtige den oben genannten Bevollmächtigten hiermit, nachfolgend beschriebene Aufgaben für mich zu erledigen:
(Tätigkeit genau beschreiben, ggf. auch mit Einschränkungen, zB Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes Benz, E-Klasse, BJ 2020 usw.)
Die Vollmacht gilt bis auf Widerruf / bzw erlischt am ___, kann durch mich aber zu jeder Zeit widerrufen werden. Sie ist ferner nur gültig, wenn sich die bevollmächtigte Person durch amtlichen Ausweis identifizieren kann.
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Vollmachtgebers)
Erläuterungen
(1) Der Rechtsverkehr unterscheidet zwischen
- Spezialvollmachten (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
- Gattungsvollmachten (für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften) und
- Generalvollmachten (für alle einer Vertretung zugänglichen Rechtsgeschäfte).
Welche Art der Vollmacht im Einzelfall geeignet ist, richtet sich nach der Art des zu erledigenden Geschäfts sowie nach dem Grad des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertretenem und Vertreter. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung.
(2) Vollmachten können grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form erteilt werden, § 167 Abs. 2 BGB. Gleichwohl ist die formfreie Vollmacht die absoluten Ausnahme, denn das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Beweiskraft und -sicherung verlangt nach einer Verschriftlichung der Vollmachtsurkunde. Bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB Kündigung, Widerruf) besteht darüber hinaus das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, wenn der Erklärungsempfänger gemaäß § 174 BGB die Vorlage der Vollmachtsurkunde verlangt und der Bevollmächtige diese nicht präsentieren kann.
Abweichend von § 167 Abs. 2 BGB existieren eine Reihe von Spezialvorschriften, die eine besondere Form der Bevollmächtigung vorsehen:
- § 492 Abs. 4 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag)
- § 1484 Abs. 2 BGB (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
- § 1945 Abs. 3 BGB (Erbausschlagung)
- §§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB (Vorsorgevollmacht)
- §§ 29 GBO, 311b BGB Grundstücksvollmacht sowie
- zahlreiche weitere, v.a. gesellschafts- und handelsrechtliche Formvorschriften.