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Preisangabenverordnung

Zweck der Preisangabenverordnung (PAngV) Ist es, durch eine umfassende Verbraucherinformation diesen die optimale Vergleichbarkeit der Preise insbesondere im Internet zu ermöglichen. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle gewerbsmäßigen Angebote von Unternehmen gegenüber Verbrauchern (B-C – Bereich), nicht aber bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B – Bereich) oder bei reinen Privatgeschäften (C2C – Bereich) wie bspw. dem Privatverkauf von Artikeln bei eBay. Die Verordnung gilt dann, wenn der Händler Waren oder Leistungen anbietet oder hierfür Werbung betreibt.

Oberste Priorität im Rahmen der Verordnung genießt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen daher dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Außerdem soll durch die Verordnung verhindert werden, dass der Kunde die Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammensetzen oder gar beim Verkäufer hierzu nachfragen muss.

Was muss der Händler bei der Preisgestaltung beachten?

Sofern durch einen Händler im Rahmen des Verkaufs (z.B. im Onlineshop, bei eBay oder Amazon) oder der Werbung (auch bei Preissuchmaschinen wie billiger.de etc.) Preise angegeben werden, so sind die sogenannten Endpreise anzugeben. Unter Endpreisen werden die Bruttopreise verstanden, also die Preise, die der Kunde schließlich am Ende des Bestellvorgangs (z. B. an der virtuellen Kasse) tatsächlich bezahlen muss. Daher müssen neben der Umsatzsteuer auch sog. „sonstige Preisbestandteile" im Endpreis bereits enthalten sein. Der Verbraucher erhält damit eine optimale Möglichkeit Preise bei verschiedenen Anbietern ohne großen Aufwand zu vergleichen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAngV ist im Onlinehandel anzugeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige Kosten zusätzlich an, so ist deren Höhe anzugeben.

„Sonstige Preisbestandteile" sind etwa Kosten der Nachnahme, Krankenkassenanteile bei Brillen, beim PKW Kauf die Überführungskosten, bei der Miete für Ferienwohnungen die Kosten für die Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser.

Im Onlinehandel ist zusätzlich anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind, wenn nein, so sind diese der Höhe nach anzugeben. Es wird häufig folgende Formulierung seitens der Händler verwendet:

Alle angegebenen Preise sind Endpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten.

Zur Platzierung der Preisinformationen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden dass es nicht ausreichend ist, wenn sie sich z.B. in den Menüpunkten "AGB" oder „Service" befinden. Die Preisinformationen sind „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" anzugeben, so der Bundesgerichtshof. Dies bedeutet nicht, dass die Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten unmittelbar neben dem Preis anzugeben sind. Es reicht aus, wenn die Preisinformationen auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die der Verbraucher noch vor Einleitung des Bestellvorgangs abrufen müsse. Folglich muss der Verbraucher hierüber bereits vor Einlegen der Ware in einen virtuellen Warenkorb informiert worden sein. Bei Preisangaben, die der Händler einem Suchmaschinenbetreiber mitteilt (z.B. Google bzw. Preissuchmaschinen wie billiger.de), muss der Hinweis auf die MwSt. sowie die Versandkosten bereits im Suchmaschineneintrag selbst dargestellt werden.

Gesondert ausgewiesen werden können lediglich Rabatte, sowie der Pfandbetrag bei Mehrwegverpackungen, denn hier handelt es sich nicht um einen Preisbestandteil.

Bei sog. „loser Ware", also Ware die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird Ist lediglich der Grundpreis pro Mengeneinheit anzugeben, denn der Endpreis hängt ja hier gerade vom Kunden hinsichtlich der gewünschten Menge ab. Wird beispielsweise Fleisch verkauft, so ist hier der Grundpreis pro Kilogramm anzugeben.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundpreisangabe

Der Grundpreis braucht gemäß § 9 Abs. 4 und 5 PAngV nicht angegeben zu werden bei:

  • Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm/10 ml verfügen, wie z.B. Kaffeesahne.
  • Waren, die verschiedenartige gleichwertige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind wie z. B. Geschenkkörbe oder Kombipackungen.
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, z. B. Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Friseurgeschäfte, Krankenhäuser.
  • Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
  • Kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
  • Parfüms, die mindestens drei Prozent Duftöl und mindestens 70 Prozent reinen Äthylalkohol enthalten.

Sonderfrage: Kleinunternehmer und PAngV

Das Umsatzsteuerrecht ermöglicht Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat (und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird), zu wählen, ob Sie auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten (und im Gegenzug keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer geltend zu machen). Üben Kleinunternehmer diesen Verzicht gegenüber dem Finanzamt aus, dann dürfen Sie Umsatzsteuer weder ausweisen noch abführen. Ein Dilemma entsteht insofern aus § 1 Abs. 2 PAngV im Fernabsatz. Danach ist zusätzlich zu § 1 Abs. 1 und § 2 II anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten (zB durch den Zusatz „inkl. MwSt."). Dieser Widerspruch lässt sich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der PAngV, Preiswahrheit und Preisklarheit, dahingehend auflösen, dass der Kleinunternehmer folgenden Hinweis aufnimmt:

Gemäß § 19 UStG erheben wir als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus.

Diese Klarstellung muss räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet sein (BGH GRUR 2008, 84 Rn 29 – Versandkosten). Dafür genügt im Fall der Anzeigenwerbung ein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGH GRUR 2008, 532 Rn 23 – Umsatzsteuerhinweis). Dem steht ein leicht erkennbarer und gut wahrnehmbarer Hinweis auf einer nachgeordneten Internetseite gleich, der allerdings vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb erfolgen muss (BGH GRUR 2008, 84 Rn 34 – Versandkosten). Ein in AGB versteckter Hinweis dürfte nach dieser Rechtsprechung nicht genügen.

Durchgestrichene Preise

Im Rahmen einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen (sog. Preisgegenüberstellung) muss deutlich hervorgehoben darauf hingewiesen werden, ob sich der durchgestrichene Preis auf den zuvor verlangten eigenen Preis oder auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezieht. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln muss. Soweit es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden. Häufig werden von Händlern ältere Modelle angeboten, hierbei wird dann die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Markteinführung verwendet, dies ist unzulässig, da hier eine bewusste Verbrauchertäuschung erfolgt.

Preisangabe bei Immobilien

Die Verpflichtung zur Angabe der Endpreise gilt auch beim Verkauf von Grundstücken oder Wohnungen. Der Begriff Ware umfasst nicht nur bewegliche Sachen. Wer also beim Verkauf von Eigentumswohnungen nur mit der Angabe des Quadratmeterpreises wirbt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.

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