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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sogenannte Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt. Es ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Schranken gegenüber Verbrauchern

AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Diese Vorschriften finden Anwendung, wenn AGB gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Generalklausel des § 307 BGB

Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung:

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
  • wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Spezielle Klauselverbote (§§ 308, 309 BGB)

  • § 308 BGB enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (z.B. unangemessen lange Fristen, Rücktrittsvorbehalte ohne sachlichen Grund).
  • § 309 BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsspielraum – diese Klauseln sind stets unwirksam (z.B. Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten).

Warum gibt es diese Schranken?

Die Schranken dienen dem Verbraucherschutz. Im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern besteht ein strukturelles Ungleichgewicht: Der Verbraucher hat in der Regel keine echte Möglichkeit, die vorformulierten Bedingungen zu verhandeln. Ohne diese Kontrollmechanismen könnten Unternehmen einseitig ihre Interessen zu Lasten der Verbraucher durchsetzen. Das AGB-Recht soll einen angemessenen Interessenausgleich sicherstellen.

Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern (A-Z)

Abtretungsausschluss

Klauseln, die die Abtretbarkeit von Mängelansprüchen ausschließen, sind im E-Commerce eine unangemessene Benachteiligung und damit nach § 307 BGB unwirksam, da Online-Besteller die Ware häufig an einen Dritten weiterverkaufen.

Einseitige Änderungsvorbehalte

Klauseln, die dem Verwender das Recht einräumen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, sind unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Application Store-Betreiber, die sich ein unbeschränktes Recht zur Änderung der Bedingungen vorbehalteten und Änderungen aus rechtlichen Gründen sofort wirksam werden ließen, wurden erfolgreich abgemahnt.

Einseitige Diensteinstellung

Klauseln, die dem Anbieter das Recht einräumen, angebotene Dienste beliebig einzustellen oder zu verändern, mit einer Information nur "sofern vernünftigerweise möglich", sind unwirksam.

Erfüllungsortvereinbarungen

Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungs- bzw. Leistungsorts ist § 269 BGB. Grundsätzlich hat die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg iSd Erfüllung, am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu erfolgen, Abs. 1 und 2. Abs. 3 stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass alleine aufgrund des Umstands, dass der Schuldner die Kosten des Versands übernimmt, nicht zu entnehmen sei, dass der Leistungsort nunmehr am Wohnort des Gläubigers liege. Die Vorschrift dient demnach dem Schutz des Schuldners. Erfüllungsortklauseln im Versandhandel sind unzulässig. Die Sondervorschrift des § 474 Abs. 2 BGB schließt die Anwendung von § 447 BGB aus, soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass der Verwender/Lieferant das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache tragen soll.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum wird grundsätzlich gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen, dh der Verbraucher wird mit der Übergabe der Kaufsache Eigentümer derselben. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verschoben werden, um dem Verkäufer das Eigentum als Sicherungsinstrument zu erhalten. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 2 BGB unzulässig. Sofern Altforderungen bestehen, verhindern diese Klauseln, dass der Verbraucher das Eigentum an der Sache erwirbt, obwohl er den Kaufpreis bereits gezahlt hat. Damit wird der Hauptzweck des kaufvertraglichen Austauschverhältnisses vereitelt und es kommt zu einer Übersicherung des Lieferanten.

Fingierte Erklärungen

Klauseln, nach denen eine Erklärung des Vertragspartners bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben gilt, sind unwirksam, wenn nicht eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner besonders hinzuweisen.

Fristen für Mängelrüge

Klauseln, die vorsehen, dass Reklamationen innerhalb zwei Wochen nach Wareneingang schriftlich erfolgen müssen, sind unwirksam.

Gefahrenübergang bei Bringschuld

Ist im Online-Shop eines Möbelhauses zu einer Bestellung inkl. Lieferung auch die Montage hinzubuchbar, so besteht schon aus der Natur des Vertrages eine Bringschuld. Eine Klausel, gemäß der die Verantwortlichkeit des Möbelhauses nur bis zur Abgabe an das Transportunternehmen besteht, ist unwirksam nach § 307 BGB, da sie von der gesetzlichen Gefahrenregelung der §§ 269 Abs. 1, 446 BGB abweicht.

Gewährleistungsausschluss bei fehlender Vorratshaltung

Eine Klausel, nach der der Käufer kein Recht wegen zu langer Lieferdauer Ansprüche stellen kann, wenn für einen Teil der Waren keine Vorratshaltung besteht, ist unwirksam.

Gewährleistung - Untersuchungs- und Rügepflicht

Verbraucher sind grundsätzlich weder verpflichtet, die bestellte Ware zu untersuchen oder Mängel gegenüber dem Verkäufer bzw. dem Lieferanten zu rügen oder anzuzeigen. Eine derartige Pflicht besteht ausschließlich im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten und ist in § 377 HGB normiert. Rügepflichten sieht das Gesetz nur für Kaufleute vor. Gegenüber Verbrauchern führen derartige Klauseln dazu, dass die Gewährleistungsrechte bweichend von den §§ 434 ff. BGB eingeschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Gewährleistungsrechte verbietet § 475 BGB beim Verbrauchsgüterkauf und zwar auch für offensichtliche Mängel. § 475 BGB ist insoweit gegenüber § 309 Nr. 8 lit. b) lit ee) BGB vorrangig und führt zur Unabdingbarkeit der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.

Gewährleistung - Verkürzung der Verjährung

Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB innerhalb von zwei (2) Jahren ab Ablieferung der Sache. Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, sog. Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 BGB, ordnet § 476 BGB eine sog. Beweislastumkehr an. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Gefahrübergang, idR Übergabe der Sache, wird vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Danach hat der Käufer die Mangelhaftigkeit zum genannten Stichtag zu beweisen. § 475 Abs. 2 BGB sieht vor Mitteilung eines Mangels Mindestfristen der Verjährung von zwei (2) Jahren für neue und einem (1) Jahr für gebrauchte Sachen. Klauseln, die auf eine Verkürzung der Verjährung gegenüber Verbrauchern abzielen, sind unwirksam.

Gerichtsstandvereinbarung

Der Gerichtsstand einer Partei ist der Gerichtsort, an dem sich diese Partei einem Gerichtsverfahren gegen sie stellen muss und eine Sachentscheidung, etwa wegen der Rüge örtlicher Unzuständigkeit, nicht verhindern kann. Der sog. allgemeine Gerichtsstand liegt gemäß §§ 12 f. ZPO beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten und wird in Abhängigkeit vom streitigen Rechtsverhältnis durch sog. "besondere" Gerichtsstände ergänzt bzw. durch ausschließliche Gerichtsstände verdrängt. Gerichtstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern verstoßen grundsätzlich gegen §§ 307 Abs. 1, 2 BGB, 38 ZPO. Die örtliche Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweckmäßigkeitslösung dar, sondern ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen geschaffen worden. § 38 ZPO zählt daher zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i. S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Haftungsausschlüsse

Klauseln, die die Haftung des Verwenders für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder beschränken, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die bei leichter Fahrlässigkeit pauschal die Haftung beschränken und/oder die Haftung für mittelbare Schäden ausschließen. Auch Klauseln, die Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung pauschal ausschließen, sind unwirksam. 

Intransparente Klauseln

Klauseln, die nicht klar und verständlich sind, sind unwirksam. Dies umfasst auch Klauseln, die wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nicht ausreichend erkennen lassen. Die Länge und unübersichtliche Gestaltung der AGB werden regelmäßig beanstandet.

Pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung

Klauseln, die eine verschuldensunabhängige Haftung pauschal abbedingen, sind unwirksam.

Schriftformklauseln

Klauseln, die Anzeigen oder Erklärungen an eine strengere Form als die gesetzlich vorgesehene Form binden, sind unwirksam. Für Kündigungserklärungen von Verbrauchern ist seit dem 1. Oktober 2016 nur noch die Textform zulässig, nicht die Schriftform. Bei Online-Partnervermittlungen muss der Vertrag für den Kunden im Wege der elektronischen Form kündbar sein.

Salvatorische Klauseln

Salvatorische Klauseln, die vorsehen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Denn soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung nach § 306 Abs. 2 BGB.

Sperre bei geringfügigem Zahlungsverzug

Bei Mobilfunkverträgen sind Klauseln unwirksam, die dem Anbieter ein Leistungsverweigerungsrecht (Sperre) auch dann einräumen, wenn der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsverzug ist.

Teillieferungen

Unzulässig ist eine Teillieferungsklausel, wenn sie keinerlei Aussage zu einem Gesamtrücktritt seitens des Kunden enthält und diesem zudem die Kosten für Teillieferungen auferlegt.

Unangemessen lange Annahmefristen

Klauseln, die sich dem Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält, sind nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Im Online-Handel ist zu beachten, dass der Kunde zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Bestellung tätigen kann. Eine Annahmefrist von fünf Tagen ist noch angemessen.

Unangemessen lange Zahlungsfristen

Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung sind unangemessen lang und damit unwirksam.

Unbestimmte Lieferzeiten

Klauseln, die eine Lieferzeit nur "in der Regel" versprechen, sind unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sind. Es fehlt an einer für alle Fälle eindeutig bestimmbaren Lieferfrist. Dies gilt insbesondere für Formulierungen wie "Lieferzeit in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand", da zusätzlich unklar ist, welche Lieferzeit bei Versand mit einem anderen Unternehmen vorgesehen ist.

Wirksam: Eine "circa"-Lieferzeit (z.B. "ca. 2–4 Werktage") ist ausreichend bestimmt und wirksam, indem sie einen spätesten Liefertermin konkret festlegt.

Verfügbarkeitsvorbehalt

Lieferzeitklauseln, die unter die Bedingung der Verfügbarkeit der zu liefernden Ware gestellt werden, sind unwirksam. Die Angabe einer Lieferfrist bedeutet für den Kunden, dass die Lieferungsmöglichkeit besteht – ist dies nicht der Fall, kann keine bestimmte Frist gesetzt werden.

Wichtig: Bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine sogenannte "geltungserhaltende Reduktion" – also die Zurückführung einer unwirksamen Klausel auf einen noch zulässigen Inhalt – ist nicht zulässig.

 

 

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