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Die Haftung für Reisegepäck richtet sich grundsätzlich nach der Art des Beförderungsmittels:

Luftverkehr

Bei Flugreisen haftet die Fluggesellschaft für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen. Die Haftung ist grundsätzlich auf 1.131 Sonderziehungsrechte (SZR; entspricht 1.386,38 €, Stand: 12.05.2026) pro Reisenden beschränkt, wobei dieser Betrag als Höchstgrenze dient und nicht automatisch ausgezahlt wird. So muss beispielsweise ein Reisender, dessen Koffer mit Kleidung im Wert von 800 € verloren geht, den tatsächlichen Schaden nachweisen, erhält aber maximal den umgerechneten Betrag von 1.131 SZR. Für Handgepäck haftet die Fluggesellschaft nur bei schuldhaftem Verhalten, da dieses in der Obhut des Reisenden bleibt. Bei Verspätung des Gepäcks kann die Fluggesellschaft für entstandene Schäden bis zu 4.694 SZR haften, wie etwa die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung bei verspäteter Ankunft. Wichtig ist, dass Schäden am aufgegebenen Gepäck innerhalb von sieben Tagen und Verspätungsschäden innerhalb von 21 Tagen bei der Fluggesellschaft angezeigt werden müssen.

Eisenbahnverkehr

Im Bahnverkehr richtet sich die Haftung für Reisegepäck nach den einheitlichen Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag (CIV), die auch für innereuropäische Reisen gelten. Der Beförderer haftet für Schäden durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck von der Übernahme bis zur Auslieferung. Für Handgepäck haftet die Eisenbahn nur bei Verschulden, es sei denn, der Schaden steht im Zusammenhang mit einem Unfall, bei dem der Reisende verletzt wurde. So haftet die Bahn beispielsweise nicht, wenn ein Dieb Handgepäck aus einem Zug stiehlt, während der Reisende kurz den Sitzplatz verlassen hat. Bei Autoreisezügen können auch Fahrzeuge als Reisegepäck gelten, wobei die Haftung bei Beschädigungen auf offenen Wagen nicht wegen fehlender Verpackung ausgeschlossen wird.

Seerecht

Bei Reisen auf Seeschiffen ist Gepäck jeder Gegenstand, der aufgrund des Beförderungsvertrags mit dem Reisenden transportiert wird, ausgenommen lebende Tiere. Der Beförderer haftet für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gepäcks nach den §§ 539, 542 ff. HGB. Dazu zählen auch Fahrzeuge, die Reisende mit an Bord nehmen. Die Haftung für Tod oder Körperverletzung des Fahrgasts sowie für Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung seines Gepäcks kann durch Vereinbarungen vor Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Busverkehr

Im Busverkehr gelten die allgemeinen Regelungen zur Personenbeförderung, wobei spezifische Haftungsregelungen für Gepäck weniger detailliert ausgestaltet sind als im Luft- und Bahnverkehr. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, auch für Sachen des persönlichen Gebrauchs wie Reisegepäck und Reiseproviant Versicherungsschutz bieten.

Pauschalreisen

Bei Buchung einer Pauschalreise kann der Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels haftbar sein, etwa bei deutlich verspäteter Gepäckankunft durch Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz. Die Haftung kann dabei durch internationale Übereinkommen begrenzt sein.

Allgemeine Hinweise

Unabhängig vom Verkehrsmittel sollten Reisende wertvolle Gegenstände nicht im aufgegebenen Gepäck befördern, da im Schadensfall ein Mitverschulden angerechnet werden kann. Es empfiehlt sich zudem, eine separate Reisegepäckversicherung abzuschließen, da die gesetzlichen Haftungsregelungen oft Höchstgrenzen vorsehen und nicht alle Schäden abdecken.

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