­

Wenn Sie mit dem Zug oder dem Bus reisen, genießen Sie als Fahrgast besondere Rechte, die durch Europäische Union-Verordnungen geregelt sind. Diese Regelungen sollen Sie als schwächere Partei des Beförderungsvertrags schützen und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Die EU hat für verschiedene Verkehrsträger eigene Verordnungen erlassen, die Ihre Rechte bei Störungen des Reiseablaufs regeln. Für Bahnfahrten gilt die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, für Busreisen die Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr.

Fahrgastrechte bei Bahnfahrten

Wenn Ihr Zug am Zielort verspätet ankommt, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung. Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten erhalten Sie 25 % des Fahrpreises als Entschädigung, bei einer Verspätung von mindestens 120 Minuten erhalten Sie 50 % des Fahrpreises. Diese Entschädigung wird als Mindestentschädigung bezeichnet und kann vom Eisenbahnunternehmen nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Beispiel: Sie haben eine ICE-Fahrkarte von München nach Hamburg für 120 Euro gekauft und kommen aufgrund einer Störung mit einer Verspätung von 90 Minuten am Zielort an. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Fahrpreises, also 30 Euro, die Sie vom Eisenbahnunternehmen verlangen können. Wäre die Verspätung 150 Minuten gewesen, hätten Sie sogar Anspruch auf 50 % des Fahrpreises, also 60 Euro.

Wenn sich abzeichnet, dass Ihr Zug mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort ankommen wird, haben Sie ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Optionen. Sie können entweder die vollständige Erstattung des Fahrpreises für die nicht gefahrene Strecke verlangen oder die Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit oder zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl. Dieses Wahlrecht soll sicherstellen, dass Sie nicht auf einer unzumutbar langen Reise warten müssen.

Beispiel: Sie stehen am Frankfurter Hauptbahnhof und erfahren, dass Ihr Zug nach Berlin wegen eines technischen Problems mit einer Verspätung von zwei Stunden am Zielort ankommen wird. In dieser Situation können Sie entscheiden, ob Sie den Fahrpreis zurückerstattet bekommen möchten oder ob Sie lieber mit dem nächsten Zug nach Berlin weiterfahren möchten. Wenn Sie sich für die Weiterfahrt entscheiden, können Sie auch eine geänderte Streckenführung akzeptieren, wenn dies schneller zum Ziel führt.

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss das Eisenbahnunternehmen Ihnen bestimmte Unterstützungsleistungen kostenlos anbieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern diese im Zug oder im Bahnhof verfügbar sind. Wenn eine Übernachtung notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt erforderlich ist, muss das Eisenbahnunternehmen eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft organisieren, sofern dies praktisch durchführbar ist.

Beispiel: Ihr Zug nach Köln soll planmäßig um 23:30 Uhr ankommen, kommt aber aufgrund eines Unfalls erst um 2:30 Uhr morgens an. Da Sie nicht mehr nach Hause zurückkehren können, bietet die Bahn Ihnen ein Hotelzimmer für die Nacht an. Zusätzlich erhalten Sie einen Gutschein für eine Mahlzeit im Zug oder im Bahnhof und werden vom Hotel zum Bahnhof gebracht.

Das Eisenbahnunternehmen haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Sie die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortsetzen können. Der Schadensersatz umfasst die angemessenen Kosten für eine Übernachtung und für die Benachrichtigung der Sie erwartenden Personen. Diese Haftung entfällt jedoch bei höherer Gewalt, bei Verschulden des Reisenden und beim Verhalten eines Dritten, das der Beförderer nicht abwenden konnte.

Beispiel: Sie haben einen Zug nach Stuttgart genommen, der aufgrund eines Signalausfalls ausfällt und in einem kleinen Bahnhof stecken bleibt. Da Sie nicht mehr nach Hause zurückkehren können und auch kein Hotel im Ort verfügbar ist, müssen Sie in einem teureren Hotel in der nächsten Stadt übernachten

Fahrgastrechte bei Busreisen

Die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr gilt für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten, bei denen der Abfahrts- oder Ankunftsort in einem Mitgliedstaat liegt und die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 Kilometer beträgt. Dies bedeutet, dass kürzere Busstrecken von den europäischen Fahrgastrechten nicht erfasst sind. Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2013 und hat in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.

Beispiel: Sie buchen einen Fernbus von Berlin nach München, eine Strecke von etwa 585 Kilometern

Wenn Ihre Busfahrt annulliert wird oder sich mit einer Verspätung von mehr als 120 Minuten verzögert, haben Sie ein Wahlrecht zwischen einer Alternativbeförderung und einer Erstattung des Fahrpreises mit kostenloser Rückfahrt zum ursprünglichen Abfahrtsort

Beispiel: Sie haben eine Fernbusfahrt von Hamburg nach Kopenhagen gebucht, die wegen eines technischen Defekts am Bus annulliert wird

Bei Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes muss die nach nationalem Recht zu gewährende Entschädigung pro Fahrgast mindestens 220.000 Euro betragen

Beispiel: Bei einem Busunfall auf der Fahrt von Dresden nach Prag werden Sie leicht verletzt und Ihr Koffer wird so stark beschädigt, dass er unbrauchbar ist

Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte besitzen und während der Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle erleiden, können eine angemessene Entschädigung verlangen

Beispiel: Sie besitzen eine Bahncard 100 und erleiden im Laufe eines Monats mehrere Verspätungen zwischen 30 und 50 Minuten bei Ihrer täglichen Fahrt zur Arbeit

Unterschiede zwischen Bahn- und Busreisen

Die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr sind deutlich umfangreicher als im Kraftomnibusverkehr. Im Eisenbahnverkehr bestehen schon ab einer Verspätung von 60 Minuten Ansprüche auf Entschädigung, während im Kraftomnibusverkehr eine Entschädigung erst ab einer Verspätung von 120 Minuten gewährt wird

Beispiel: Wenn Sie mit dem ICE von Frankfurt nach München reisen und mit 90 Minuten Verspätung ankommen, erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des Fahrpreises

Durchsetzung Ihrer Rechte

Wenn Ihre Ansprüche als Fahrgast nicht erfüllt werden, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden

Beispiel: Sie haben bei einer Zugverspätung von 80 Minuten eine Entschädigung beantragt, aber das Eisenbahnunternehmen hat Ihren Antrag nach zwei Monaten noch nicht bearbeitet

Zusammenfassung

Die EU-Fahrgastrechte geben Ihnen als Bahn- und Busfahrer umfassende Schutzrechte bei Störungen Ihres Reiseablaufs. Bei Bahnfahrten erhalten Sie schon ab einer Verspätung von 60 Minuten eine Entschädigung von 25 % oder 50 % des Fahrpreises, während bei Busreisen die Entschädigungsansprüche erst ab 120 Minuten Verspätung und nur bei Strecken über 250 Kilometer greifen

Haben Sie eine rechtliche Frage? Rufen Sie uns an 08141 8281030

 

­