Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt . Als Fernkommunikationsmittel kommen alle Kommunikationsmittel in Betracht, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie etwa E-Mails, Telefonanrufe, SMS sowie Rundfunk und digitale Dienste . Das Fernabsatzrecht dient dem Verbraucherschutz, da sowohl Anbieter als auch Vertragsgegenstand wegen der Distanz zum Verbraucher für diesen kaum überprüfbar sind .
Informationspflichten zu Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen
Der Unternehmer ist auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verpflichtet, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden . Diese Information soll verhindern, dass der Verbraucher erst am Ende eines langen Bestellprozesses feststellt, dass die Ware überhaupt nicht an ihn geliefert werden kann oder das von ihm favorisierte Zahlungsmittel gar nicht angeboten wird . Zu den Lieferbeschränkungen zählen insbesondere geografische Einschränkungen des Liefergebiets sowie spezifische Verfügbaritätsbeschränkungen bei Waren . Hinsichtlich der Zahlungsmittel muss der Unternehmer angeben, welche Zahlungsmethoden er grundsätzlich als Weg für die Erfüllung der Verbindlichkeit seiner Kunden akzeptiert, also etwa Kauf auf Rechnung, Vorkasse, Lastschrifteinzug, Kreditkartenzahlung, Überweisungen sowie sonstige mobile oder elektronische Zahlungen wie PayPal oder SOFORT-Überweisung . Die Angabe der akzeptierten Zahlungsmittel bedeutet jedoch keinen Anspruch des Verbrauchers auf Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, da der Unternehmer im Einzelfall etwa nach einer Bonitätsprüfung bestimmte Zahlungsarten ablehnen kann .
Die Button-Pflicht und ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung
Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, bestimmte Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen . Zudem hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet . Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist . Ein Vertrag kommt nach § 312j Abs. 4 BGB nur zustande, wenn der Unternehmer diese Pflicht erfüllt hat .
Zulässige und unzulässige Button-Beschriftungen
Als zulässige Alternativen zu der Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" nennt die Gesetzesbegründung insbesondere "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen", "kaufen" sowie für Auktionsplattformen "Gebot abgeben" und "Gebot bestätigen" . Unzulässig sind dagegen Formulierungen wie "Anmeldung", "weiter", "bestellen", "Bestellung abgeben" oder "Bestellung abschicken", da hierdurch die Zahlungsverpflichtung nicht eindeutig erkennbar ist . Auch die Beschriftung "Mit … bezahlen" oder "Bezahlen mit…" ist unzureichend, da dies vom Verbraucher so verstanden werden kann, dass zunächst nur das Zahlungsmittel ausgewählt und noch keine Bestellung ausgelöst wird . Die Vorgabe "mit nichts anderem als" wird streng ausgelegt, sodass auf die Verwendung weiterer Grafik- oder Textzusätze zu verzichten ist .
Wichtige Rechtsprechung zur Button-Pflicht
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2022 (C-249/21) klargestellt, dass für die Feststellung, ob eine auf der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten "zahlungspflichtig bestellen" entspricht, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt und nicht auf die Begleitumstände des Bestellvorgangs . Der Gerichtshof führt aus, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch eine unmissverständliche Formulierung und folglich ohne eine Bezugnahme auf eine Gesamtwürdigung der Umstände besonders auf die Tatsache zu lenken ist, dass die Abgabe der Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat .
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall betreffend einen Dash-Button entschieden, dass die Warenbestellung über das Internet unter Verwendung eines Dash Buttons gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB verstößt, wenn der Schalter nicht mit den vorgeschriebenen Worten beschriftet ist . In einer weiteren Entscheidung hat der BGH eine Ausnahme von der Button-Pflicht bejaht, wenn ein Button mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" verwendet wird, da es sich um ein Erfolgshonorar handelt und die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kostenpflichtig sein soll .
In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (BGH X ZR 81/23) hat der BGH entschieden, dass ein in einer zuvor angezeigten Bildschirmmaske enthaltener Hinweis, dass für die Zeit nach Ablauf des Probemonats eine Abonnement-Gebühr anfällt, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, und der in der Bestellmaske enthaltene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichen, um die Bedeutung der Bestell-Schaltfläche hinreichend zu verdeutlichen .
Informationspflichten zu Zahlungsbedingungen und finanziellen Sicherheiten
Der Unternehmer muss den Verbraucher über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie den Termin informieren, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden muss . Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB gehört hierzu auch die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen . Diese Informationspflicht ist besonders wichtig, da sie sicherstellen soll, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss über mögliche finanzielle Belastungen durch Sicherheitsleistungen informiert ist .
Zahlungsaufschläge und Kosten für besondere Zahlungsmittel
Zahlungsaufschläge sind nur unter den Voraussetzungen des § 312a Abs. 4 BGB zulässig . Danach kann ein Entgelt für ein besonderes Zahlungsmittel nur erhoben werden, wenn alternativ wenigstens ein gängiges und zumutbares kostenfreies Zahlungsmittel angeboten wird und dieses Entgelt nur die unmittelbaren Kosten des Zahlungsmittels erfassen darf . Das akzeptierte Zahlungsmittel muss zudem gängig, also in der Verwendung üblich, und die Nutzung zumutbar sein .
Vorkasse und Bonitätsvorbehalte
Im Rahmen der Privatautonomie kann der Unternehmer die zulässigen Zahlungsmittel frei beschränken, das heißt insbesondere bei fragwürdiger oder unbekannter Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf Vorauszahlung bestehen . Sollen bestimmte Zahlungsarten erst nach positiver Bonitätsprüfung möglich sein, bietet sich dem Unternehmer an, dieses Zahlungsmittel unter Vorbehalt eines positiven Bonitätsergebnisses zu nennen oder zunächst abstrakt und anschließend nach erfolgter Bonitätsprüfung konkret über die angebotenen Zahlungsmittel zu unterrichten . In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich der Unternehmer vorbehaltlich, erst nach Erhalt des Kaufpreises zu liefern, wenn nach Vertragsschluss bekannt wird, dass die Zahlung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist .
Eigentumsvorbehalt als Sicherheit
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist in Formularverträgen grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern wirksam . Bei Teilzahlungsgeschäften muss die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gemäß §§ 507 Abs. 2, 506 Abs. 3, 492 Abs. 1, 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB schriftlich erfolgen .
Zeitpunkt und Form der Informationserteilung
Die Informationen zu Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln müssen "spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs" erteilt werden . Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur wird der Begriff "Einleitung des Bestellvorgangs" dahingehend definiert, dass dies der Zeitpunkt des Einlegens der Ware in den elektronischen Warenkorb darstellt . Dies bedeutet, dass die Zahlungsmittel nunmehr angegeben werden müssen, bevor der Verbraucher die Ware in den elektronischen Warenkorb legt . In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass dem Verbraucher die Informationen über Zahlungsmittel und etwaige Lieferbeschränkungen vor Einlegung der Ware in den elektronischen Warenkorb mitgeteilt werden müssen .