Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung umfassend zu informieren. Diese Informationspflichten ergeben sich aus § 312d Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Die Informationen müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen diese Informationspflichten als unlauterer Wettbewerb gewertet werden können.
Die wesentlichen Informationspflichten
Der Händler muss dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Zu den wichtigsten Pflichtangaben gehören die Identität des Unternehmers mit Handelsnamen und Anschrift, die Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit Beschwerden wenden kann. Der Verbraucher muss über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen informiert werden, wobei der Umfang der Informationen für das jeweilige Kommunikationsmittel und die Produkte angemessen sein muss.
In einer wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (I ZR 169/17, Urteil vom 24.09.2020) klargestellt, dass eine Telefonnummer verfügbar und daher von einem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben ist, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit "Kontakt" bezeichneten Rubrik angegeben wird. Der BGH hat in diesem Zusammenhang Fragen an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt, die dieser dahingehend beantwortet hat, dass eine Telefonnummer "verfügbar" ist, wenn sie auf der Website eines Unternehmers so platziert ist, dass einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.
Preis- und Kostentransparenz
Besondere Bedeutung kommt der Preisangabe zu. Der Händler muss den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben angeben. Zusätzlich sind alle anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten sowie sonstige Kosten zu nennen, sofern diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, muss zumindest auf die Tatsache hingewiesen werden, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen ist der Gesamtpreis anzugeben, der die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten umfasst. Sofern der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde, ist hierauf hinzuweisen.
Bei Verletzung der Informationspflichten über Kosten kann der Unternehmer Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese entsprechend informiert hat.
Vertragsbedingungen und Verbraucherrechte
Der Händler muss über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen informieren sowie den Termin, bis zu dem die Waren geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden muss. Ferner ist auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder digitalen Produkte hinzuweisen. Gegebenenfalls müssen Informationen über Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien bereitgestellt werden. Wichtig ist auch die Information über das Bestehen und die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie die Bereitstellung des Muster-Widerrufsformulars. Sofern dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht oder dieses vorzeitig erlöschen kann, muss der Händler hierüber informieren.
Informationspflichten zum Widerrufsrecht
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach zur Bedeutung der korrekten Widerrufsbelehrung Stellung genommen. In einem Verfahren (BGH I ZR 169/17) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (C-649/17, 10.07.2019C-649/17, 10.07.2019) auf Vorlage des BGH, dass eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung "verfügbar" ist, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Der BGH betont dabei, dass die Informationspflichten des Unternehmers erfüllt sind, wenn er das Muster-Widerrufsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit muss der Händler über die Laufzeit des Vertrags informieren, bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen über die Bedingungen der Kündigung. Gegebenenfalls ist auch auf die Mindestdauer der Verpflichtungen hinzuweisen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht. Sofern der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, muss er über die Tatsache und die Bedingungen hierfür informieren.
Besondere Anforderungen bei digitalen Produkten
Bei Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten muss der Händler gegebenenfalls Informationen über die Funktionalität der Waren einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen bereitstellen. Soweit dies wesentlich ist, sind auch Angaben zur Kompatibilität und Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte erforderlich, soweit diese Informationen dem Händler bekannt sind oder bekannt sein müssen.
Formale Anforderungen und Erleichterungen
Die Informationen müssen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein und die Person des erklärenden Unternehmers genannt werden. Bei Fernkommunikationsmitteln, die nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die Informationen bieten, ist der Händler verpflichtet, zumindest die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis oder die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts mittels dieses Kommunikationsmittels zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Informationen können in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
In einer Entscheidung zu Werbeprospekten mit Bestellpostkarten hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 54/16) klargestellt, dass die erleichterten Informationspflichten nach Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4 EGBGB nur dann greifen, wenn das Fernkommunikationsmittel tatsächlich nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die Darstellung der Informationen bietet. Ob der Raum oder die Zeit bei dem verwendeten Fernkommunikationsmittel begrenzt sind, bestimmt sich objektiv anhand der technischen und tatsächlichen Möglichkeiten. Der Unternehmer kann nicht durch die Art und Weise der Ausgestaltung des Fernkommunikationsmittels, etwa durch Festlegung von Format und Umfang eines Werbeprospekts, selbst bestimmen, ob die Pflichtinformationen in diesem oder in einem anderen Fernkommunikationsmittel zu erteilen sind. Da die Beklagte den mehrseitigen Werbeprospekt anders gestalten konnte als tatsächlich geschehen, stand nicht nur begrenzter Raum zur Verfügung.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erforderlichen Informationen grundsätzlich unmittelbar in dem verwendeten Fernkommunikationsmittel zu erteilen sind. Dies ergibt sich aus Art. 246a § 3 Satz 1 EGBGB und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU. Diese Vorschriften beschränken die mittels des Fernkommunikationsmittels zwingend zu erteilenden Informationen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Ausnahme und damit im Regelfall sind danach alle Pflichtangaben in dem für den Abschluss des Fernabsatzvertrags benutzten Fernkommunikationsmittel zu erteilen.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Informationspflichten
Die in Erfüllung der Informationspflichten gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass die Informationen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags sind und nicht geändert werden dürfen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung von § 3 Abs. 1, § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit den Informationspflichten zu keinem Wertungswiderspruch zu Art. 7 Abs. 5 der RL 2005/29/EG führt. Eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher die Information je nach den Umständen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Vollharmonisierung durch die Verbraucherrechterichtlinie
Sowohl der BGH als auch der EuGH betonen, dass die Richtlinie 2011/83/EU auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen. Dies hat Auswirkungen auf die Auslegung der deutschen Umsetzungsvorschriften, die richtlinienkonform erfolgen muss.
In einer Entscheidung zu Amazon hat der EuGH (C-649/17) zudem klargestellt, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verwendete Wendung "gegebenenfalls" bedeutet, dass die betreffenden Kommunikationsmittel nur angegeben werden müssen, wenn sie tatsächlich im Unternehmen vorhanden sind. Der Unternehmer ist nicht gehalten, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen.