Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in § 305 Abs. 1 BGB legal definiert:
Die Verwendung von AGB stellt keine gesetzliche Pflicht dar. AGB-Klauseln unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 BGB, was gegebenenfalls
- deren Unwirksamkeit nach sich zieht und/oder auch
- wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Beseitigung, Unterlassung usw.) auslöst.
Erfüllungsortvereinbarungen
Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungs- bzw. Leistungsorts ist § 269 BGB. Grundsätzlich hat die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg iSd Erfüllung, am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu erfolgen, Abs. 1 und 2. Abs. 3 stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass alleine aufgrund des Umstands, dass der Schuldner die Kosten des Versands übernimmt, nicht zu entnehmen sei, dass der Leistungsort nunmehr am Wohnort des Gläubigers liege. Die Vorschrift dient demnach dem Schutz des Schuldners.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum wird grundsätzlich gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen, dh der Verbraucher wird mit der Übergabe der Kaufsache Eigentümer derselben. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verschoben werden, um dem Verkäufer das Eigentum als Sicherungsinstrument zu erhalten.
Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf
Der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erfüllung des Vertrags birgt für den Verkäufer und den Käufer grundsätzlich zwei Gefahren:
1. Leistungsgefahr: Wird der Verkäufer bei einem zufälligen Untergang der Kaufsache (zB Feuer, Diebstahl usw.) von seiner Leistungspflicht frei?
2. Preisgefahr: Muss der Käufer trotz Wegfalls der Leistungspflicht seine Gegenleistung, etwa die Zahlung des Kaufpreises erbringen?
Gerichtsstandvereinbarung
Der Gerichtsstand einer Partei ist der Gerichtsort, an dem sich diese Partei einem Gerichtsverfahren gegen sie stellen muss und eine Sachentscheidung, etwa wegen der Rüge örtlicher Unzuständigkeit, nicht verhindern kann. Der sog. allgemeine Gerichtsstand liegt gemäß §§ 12 f. ZPO beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten und wird in Abhängigkeit vom streitigen Rechtsverhältnis durch sog. "besondere" Gerichtsstände ergänzt bzw. durch ausschließliche Gerichtsstände verdrängt.
Gewährleistung - Untersuchungs- und Rügepflicht
Verbraucher sind grundsätzlich weder verpflichtet, die bestellte Ware zu untersuchen oder Mängel gegenüber dem Verkäufer bzw. dem Lieferanten zu rügen oder anzuzeigen. Eine derartige Pflicht besteht ausschließlich im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten und ist in § 377 HGB normiert.
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Gewährleistung - Verkürzung der Verjährung
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB innerhalb von zwei (2) Jahren ab Ablieferung der Sache. Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, sog. Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 BGB, ordnet § 476 BGB eine sog. Beweislastumkehr an. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Gefahrübergang, idR Übergabe der Sache, wird vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Danach hat der Käufer die Mangelhaftigkeit zum genannten Stichtag zu beweisen. § 475 Abs. 2 BGB sieht vor Mitteilung eines Mangels Mindestfristen der Verjährung von zwei (2) Jahren für neue und einem (1) Jahr für gebrauchte Sachen.
Schriftformklausel
Schriftformklauseln finden sich heute in einer Vielzahl schriftlicher Verträge und sehen vor, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nur schriftlich vereinbart werden können. Der Sinn einer solchen Klausel ist derselbe wie der eines schriftlichen Vertrags: nämlich sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen vollständig schriftlich festgehalten werden und in einem Streitfall keine Beweisschwierigkeiten bezüglich dessen, was vertraglich vereinbart wurde, auftreten.
Teillieferungsklauseln
Teillieferungsklauseln sind Klauseln, die dem Verkäufer das Recht einräumen, die geschuldete Leistung zu teilen und in mehreren Teilen zu erbringen. Dies ist insofern problematisch, als der Käufer grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Gesamtlieferung hat und auch seine gesetzlichen Rechte (zB Zurückbehaltung, Rücktritt) von der Erfüllung der Leistungspflicht des Verkäufers abhängen.
Unbestimmte Lieferfristen
Der Kunde möchte beim Online-Einkauf vor Abgabe einer Bestellung zuverlässig in Erfahrung bringen, bis wann er spätestens mit Erhalt der Ware rechnen darf. Nicht selten wird die Kaufentscheidung sogar davon abhängig gemacht, dass die Lieferung der Ware bis zu einem bestimmten Termin auch sichergestellt ist. Die Nichteinhaltung von genannten Lieferfristen führt für den Verkäufer dazu, dass er in Verzug gerät und der Kunde sich dann z.B. von dem abgeschlossen Vertrag lösen kann. Der Verkäufer versucht daher häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingen die Klauseln zu den Lieferfristen durch Angaben wie etwa „in der Regel" oder „in etwa" offen zu halten. Eine weitere häufig gewählte Variante besteht darin, dass die Fristen erst mit Handlungen Dritter zu laufen beginnen sollen.