Gewährleistung - Verkürzung der Verjährung
Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB innerhalb von zwei (2) Jahren ab Ablieferung der Sache. Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, sog. Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 BGB, ordnet § 476 BGB eine sog. Beweislastumkehr an. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Gefahrübergang, idR Übergabe der Sache, wird vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Danach hat der Käufer die Mangelhaftigkeit zum genannten Stichtag zu beweisen. § 475 Abs. 2 BGB sieht vor Mitteilung eines Mangels Mindestfristen der Verjährung von zwei (2) Jahren für neue und einem (1) Jahr für gebrauchte Sachen.
Beispielklauseln
Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ab Auslieferung.
Mängelansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
Mängelansprüche verjähren nach 6 Monaten.
Rechtliche Bewertung
Derartige Klauseln verstoßen bereits nach dem Wortlaut gegen § 475 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sind nicht nur Vereinbarung verboten, die auf eine unmittelbare Verkürzung der Frist abzielen, sondern auch solche, die den Fristbeginn vorverlegen, etwa auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auf andere Weise zu einer Unterschreitung der Mindestfrist führen.
Nachweise
RegE, BT-Drucks 14/6040, S. 245
Fazit
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der Mängelansprüche weder durch AGB noch durch individuelle Vereinbarungen auf weniger als zwei Jahre für neue und einem Jahr für gebrauchte Sachen verkürzt werden.