Versandhandel | Kauf im Internet
Der Anteil am gesamten Einzelhandel lag damit bei 14,3 %. Über 80 % der Einkäufe wurden im Online-Handel (Internet und Email) getätigt, der den klassischen Katalogversandhandel zusehends verdrängt.
Es existieren vielfältige Formen des Versandhandels, die sich etwa nach den Vertragsparteien (B2B, B2C bzw. C2C), dem eingesetzten Medium (Offline-Katalog, Online-Shop), dem Warensortiment (Universal- oder Spezialversand) oder nach der Vertriebsstruktur differenzieren lassen.
Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Schuldverhältnisse zwischen Unternehmern und Verbrauchern "über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen", die "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden" und vom Gesetzgeber in den §§ 312b BGB ff. einem besonderem juristischem Reglement unterworfen wurden. Werden derartige Verträge darüber hinaus im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen, d.h. unter Verwendung sog. Telemedien, treten weitere Pflichten gemäß § 312g BGB hinzu.
Impressumpflicht
§ 5 Abs. 1 TMG regelt die sog. Anbieterkennzeichnungs- bzw. Impressumspflicht. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in § 5 Abs. 1 Nr. 1-7 TMG genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Privatverkäufer oder Gewerblicher Verkäufer bei eBay?
Im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen und beim Internethandel im Besonderen ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer entscheidend, ob beide jeweils als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen sind. Um in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften des BGB zu gelangen, beispielsweise in Bezug auf die Gewährleistungsregelungen beim Verbrauchsgüterkauf, kommt es für den Käufer darauf an, ob er als Verbraucher von einem Unternehmer kauft.
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Vertragsschluss bei eBay
eBay Auktionen stellen bei rechtlicher Betrachtung Kaufverträge dar, die durch ein Angebot und seine Annahme zustande kommen. Anders als der Wortlaut der "Auktion" es auf den ersten Blick vermuten lässt, handelt es sich bei eBay Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB, bei denen der Vertragsschluss durch den sog. Zuschlag erfolgt.