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Privatverkäufer oder Gewerblicher Verkäufer bei eBay?

Im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen und beim Internethandel im Besonderen ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer entscheidend, ob beide jeweils als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen sind. Um in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften des BGB zu gelangen, beispielsweise in Bezug auf die Gewährleistungsregelungen beim Verbrauchsgüterkauf, kommt es für den Käufer darauf an, ob er als Verbraucher von einem Unternehmer kauft.

Verbraucher

Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB wie folgt legal definiert:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Diese Verbraucherdefinition ist immer dann relevant, wenn im Gesetz von „Verbraucher" die Rede ist. Zwei wesentliche Merkmale sind hierbei zu beachten:

  1. Zum einen kann ein „Verbraucher" im Sinne des BGB immer nur eine natürliche Person, dh. ein Mensch, sein. Juristische Personen, beispielsweise Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG, können keine Verbraucher sein.
  2. Zum anderen muss es sich bei dem konkreten Rechtsgeschäft um eine Privatangelegenheit handeln, dh. der Kaufgegenstand muss zwingend zu privaten Zwecken gekauft werden. Vorsicht ist hier insbesondere bei Käufen im Zusammenhang mit Nebenerwerbstätigkeiten geboten. Dient der Kaufgegenstand dieser Tätigkeit, auch wenn diese in geringem Umfang ausgeführt, so liegt regelmäßig kein Verbrauchergeschäft vor. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird anhand objektiver Kriterien der Zweck des Geschäftes bestimmt, der Wille des Käufers selbst ist unbeachtlich.

Unternehmer

Der Unternehmer ist in § 14 BGB wie folgt definiert:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Zunächst ist festzuhalten, dass Unternehmer sowohl Menschen als auch juristische Personen sein können. Das Rechtsgeschäft muss in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen worden sein. Unter einer gewerblichen Tätigkeit versteht die Rechtsprechung ein „planvolles und auf längere Sicht angelegtes selbstständiges Handeln unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr". Unter einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist jegliches Tätigwerden welches nicht als Arbeitnehmer erfolgt zu verstehen. Bei natürlichen Personen ist folglich die Abgrenzung, ob das Rechtsgeschäft der privaten oder der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist, anhand der objektiven Zweckrichtung vorzunehmen. Problematisch ist die Beurteilung insbesondere dann, wenn die Rechtsgeschäfte sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken dienen, wie beispielsweise der Kauf eines Computers, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung (etwa OLG Celle, NJW-RR 2004, S. 1645 ff.; OLG Naumburg, WM 1998, S. 2158 ff.) differenziert danach, welche Zweckbestimmung überwiegt. Wird der betreffende Computer also hauptsächlich für die berufliche Tätigkeit verwendet, so liegt kein Handeln als Verbraucher vor. Wichtig ist allerdings, dass derjenige, der sich auf verbraucherschützende Vorschriften im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beruft, auch beweisen muss, dass das Rechtsgeschäft als Verbraucher durchgeführt wurde.

In einem beachtenswerten Urteil des BGH (Urteil vom 30.9.2009, Az. VIII ZR 7/09) ging es darum, dass ein Rechtsanwalt Lampen gekauft hatte und diese an seine Kanzlei liefern hatte lassen. Der Rechtsanwalt konnte vor Gericht beweisen, dass die Lampen für seine Privatwohnung bestimmt waren. Der Verkäufer stützte sich nun darauf, dass objektive Gesichtspunkte, beispielsweise die Kanzlei als Lieferadresse dafür sprechen, dass der Rechtsanwalt gerade nicht als Verbraucher gehandelt hat. Der BGH sah dies anders, und sah in der Angabe der Kanzleianschrift als Lieferadresse keinen zweifelsfreien Beweis für ein unternehmerisches Handeln.

Kriterien für den Handel bei eBay

Nach der Rechtsprechung kommt es auf objektive Kriterien an, um zwischen Privatverkäufer und Gewerblichem Verkäufer, d.h. Verbraucher und Unternehmer, zu unterscheiden. Allein die vom eBay-Verkäufer bzw. von eBay zugeteilte Bezeichnung ist nicht entscheidend.

  • Anzahl der Bewertungen als Verkäufer

In einer weiteren wichtigen Entscheidung des BGH (Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06) ging es darum, wann ein Verkäufer bei eBay als Unternehmer anzusehen ist. Im konkreten Fall hatte der Verkäufer ein Warenangebot von 91 Artikeln im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 bei eBay eingestellt. Der Verkäufer hatte sein Warenangebot auf wenige Produktbereiche konzentriert. Der Verkäufer hatte insgesamt 74 Bewertungen (davon 66 als Verkäufer) im Zeitraum zwischen dem 4.11.2003 und dem 11.8.2004 erhalten. Nach Ansicht des BGH sind neben der Anzahl der Verkäufe auch die konkreten Produktbereiche sowie die entsprechenden Bewertungen zur Klärung der Frage ob noch von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen ist heranzuziehen. Bei diesem konkreten Fall ging der BGH vom vorliegen einer Unternehmereigenschaft aus.

  • Neu oder gebraucht

Das LG Dortmund (Beschluss vom 18.03.2008 - 20 O 9/08) ging in einem Fall bei dem 123 gebrauchte Kleidungsstücke innerhalb von zwei Monaten verkauft wurden vom vorliegen einer Verbrauchereigenschaft aus, mit dem Argument, dass der Verkauf gebrauchter Kleidungsstücke ein typisches Beispiel für einen Privatverkauf ist. Ein Sammelverkäufer, der aus Gefälligkeit gegenüber Bekannten Gegenstände verkauft, handelt typischerweise als Privatverkäufer.

  • Anzahl und Art der Artikel

Das OLG Hamm (Urteil vom 15.03.2011; Az. I-4 U 204/10) ging bei 552 angebotenen Artikeln im Zeitraum von eineinhalb Monaten sowie 26 Verkäuferbewertungen pro Monat von einem unternehmerischen Handeln aus. In einer Folgeentscheidung aus 2012 entschied das OLG Hamm (Beschl. v. 05.01.2012, Az. I-4 U 161/11 PKH), dass bei einem Verkauf von ca. 80 (defekten) Kameras kein Privatverkauf mehr angenommen werden kann. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um nahezu identische Produkte gehandelt hat spricht gegen einen Verkauf als Verbraucher. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Rechtsprechung regelmäßig vom Vorliegen der Unternehmereigenschaft auszugehen, wenn sich der Verkäufer selbst als „gewerblich" bzw. als „Powerseller" bezeichnet. Auch wenn mehrere hochwertige Gegenstände verkauft werden spricht dies für den Verkauf als Unternehmer (LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005 - 3 O 184/04).

Anhand dieser Entscheidungen wird deutlich, dass immer der konkrete Einzelfall entscheidend ist, und neben der Anzahl der Verkäufe und Bewertungen auch der Zeitraum innerhalb welchem diese Verkäufe und Bewertungen erfolgt sind relevant ist. Ebenso ist genau zu prüfen, welche Produkte verkauft wurden. Werden beispielsweise immer die gleichen oder ähnliche Produkte verkauft, so spricht dies für den Verkauf als Unternehmer.

  • viele gleichzeitige Auktionen

  • Powerseller-Status

  • Formulierungen wie: „wir" oder „unsere Kundschaft"

  • eigene AGB

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