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Abofallen | Vermeintlich kostenlose Abonnements 5
Außerhalb des Internet werden derzeit verstärkt Telefaxe und Briefe von sog. „Gewerberegistern" bzw. „Gewerbeauskunftszentralen" an Firmen – aber auch Kleinunternehmer – verschickt. Dies geschieht zumeist per Telefax oder per Post. Die Anbieter dieser Register täuschen den Empfänger über
- Aussteller des Schreibens, indem Briefbögen verwendet werden, die den Anschreiben staatlicher Behörden zum Verwechseln ähnlich sehen (fahl graues Umweltschutzpapier, Schriftart Courier, amtliche Siegel und Aktenzeichen usw.) sowie
- über den Sinn und Zweck des Anschreibens, der sich in der Regel in dem Eintrag der Unternehmensdaten in einem sinnlosen Internetregister erschöpft.
Obwohl derartige Schreiben mit staatlichen Behörden und amtlichen Registern rein gar nichts zu tun haben, soll der Empfänger ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Das Geschäftsmodell besteht demnach darin, den Empfänger über den Aussteller und den Sinn und Zweck des Anschreibens zu täuschen und ihn zu regelmäßig wiederkehrenden Kosten für ein sinnloses Internetregister zu verleiten.
Das Leitbild des Verbrauchers und damit der Prüfungsmaßstab für eine lauterkeitsrechtliche Täuschung bzw. Irreführung wird maßgeblich durch die Erwägungsgründe 18 und 19 der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG vom 11.05.2005) bestimmt. Maßstab ist danach der „durchschnittliche und verständige Verbraucher", der nicht gehalten ist, jedes Schreiben oder jede Website auf versteckte Hinweise zu durchforsten oder zu deren Verständnis rechtlichen Rat einzuholen. Im Einzelnen führt die Richtlinie aus:
(18)
Es ist angezeigt, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen; der Gerichtshof hat es allerdings bei seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, enthält aber auch Bestimmungen zur Vermeidung der Ausnutzung von Verbrauchern, deren Eigenschaften sie für unlautere Geschäftspraktiken besonders anfällig machen. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z.B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Es ist deshalb angezeigt, in die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der an Kinder gerichtete Werbung zwar nicht völlig untersagt wird, mit der Kinder aber vor unmittelbaren Kaufaufforderungen geschützt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.(19)
Sind Verbraucher aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Alter, geistige oder körperliche Gebrechen oder Leichtgläubigkeit besonders für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt anfällig und wird durch diese Praxis voraussichtlich das wirtschaftliche Verhalten nur dieser Verbraucher in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise wesentlich beeinflusst, muss sichergestellt werden, dass diese entsprechend geschützt werden, indem die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt wird.
Ein zentrales Verteidigungsmittel eines jeden Verbrauchers gegen Abofallen stellt bei Fernabsatzverträgen über Fernkommunikationsmittel wie das Internet, Telefon, Fax usw. das gesetzliche Widerrufsrecht dar. Dies gilt freilich nicht bei Unternehmergeschäften wie beispielsweise der Eintragung in ein Gewerberegister.
Der Verkäufer hat den Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht zu informieren. Geschieht dies nicht, so steht dem Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu. Bei der Ausübung eines Widerrufsrechts bestehen auch keine Schadenersatzansprüche seitens des Verkäufers. Betrügerische Abofallenbetreiber belehren daher zunächst korrekt über das Widerrufsrecht, warten dann jedoch den Ablauf der Widerrufsfrist ab, bevor die entsprechende Rechnung überhaupt verschickt wird. So nimmt der Verbraucher die Kostenpflichtigkeit des Angebots und das Widerrufsrecht erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zur Kenntnis.
Das Recht, die eigene Willenserklärung anzufechten und damit die Nichtigkeit des Vertrags herbeizuführen, steht sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern zu.
Als Anfechtungsgrund kann zunächst ein Irrtum angenommen werden. Der Kunde kann sich darauf stützen, dass er sich über die Tatsachen "Vertragsschluss" bzw. "Vertragsinhalt" irrte. Der Wortlaut der Anfechtungserklärung kann beispielsweise wie folgt sein:
„Hiermit erkläre ich die Anfechtung wegen Irrtums".
Diese Erklärung muss dem Abofallenbetreiber zugehen, dh es empfiehlt sich der Vorabversand per Telefax und Email neben dem postalischen Versand per Einwurfeinschreiben (die Entgegennahme von Übergabeeinschreiben und Rückschein können verweigert werden).
Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Anfechtung ist weiterhin, dass der Anfechtungsgrund genau dargelegt wird. Bei einer derartigen Anfechtung wegen Erklärungsirrtum besteht allerdings die Gefahr, dass man sich als Kunde schadenersatzpflichtig macht. Mit der Anfechtung wegen Irrtums erklärt man ja, dass man für die Nichtdurchführbarkeit des Vertrages selbst verantwortlich ist, da man sich über die Kostenpflichtigkeit geirrt hat.
Bei jeder Abo- bzw. Kostenfalle steht der Anfechtungsgrund der "arglistigen Täuschung" im Raum, da der Charakter der Abofalle gerade darin besteht, den Empfänger über entscheidungserhebliche Kriterien in Bezug auf die nachgefragte Ware oder Dienstleistung, wie zB die Identität des Anbieters, die Kostenpflichtigkeit, den Vertragsinhalt, in die Irre zu führen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus:
- Erklärung der Anfechtung, zB mit den Worten
„Hiermit erkläre ich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung"
- Darlegung des Anfechtungsgrunds, dh Beschreibung weshalb eine Täuschung angenommen wird
- Zugang dieser Erklärung beim Abofallenbetreiber, dh Vorabversand per Telefax und Email neben dem postalischen Versand per Einwurfeinschreiben
Im Gegensatz zur Anfechtung wegen Irrtums besteht keine Schadensersatzpflicht, da der Anfechtungsgrund "arglistige Täuschung" aus dem Einflussbereich des Abofallenbetreibers herrührt.
Zunächst muss geprüft werden, ob wirklich ein betrügerischer Sachverhalt in Gestalt einer Abofalle vorliegt. Weiterhin kommt es darauf an, ob und wie Sie von Ihren Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben..
Wir empfehlen baldmöglichst nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung qualifizierten Rat einzuholen, um angemessen zu regieren. Soll beispielsweise eine Anfechtung ausgesprochen oder eine Kündigung erklärt werden, so sind meist auch Fristen zu wahren. Im schlimmsten Fall verlängert sich die Vertragsdauer des Abos – meist um ein weiteres Jahr – was zu weiteren Kosten führen kann.
Gerne können Sie uns anrufen, so dass wir Sie im Einzelfall beraten können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 9
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in § 305 Abs. 1 BGB legal definiert:
Die Verwendung von AGB stellt keine gesetzliche Pflicht dar. AGB-Klauseln unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 BGB, was gegebenenfalls
- deren Unwirksamkeit nach sich zieht und/oder auch
- wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Beseitigung, Unterlassung usw.) auslöst.
Versandhandel | Kauf im Internet 4
Der Anteil am gesamten Einzelhandel lag damit bei 14,3 %. Über 80 % der Einkäufe wurden im Online-Handel (Internet und Email) getätigt, der den klassischen Katalogversandhandel zusehends verdrängt.
Es existieren vielfältige Formen des Versandhandels, die sich etwa nach den Vertragsparteien (B2B, B2C bzw. C2C), dem eingesetzten Medium (Offline-Katalog, Online-Shop), dem Warensortiment (Universal- oder Spezialversand) oder nach der Vertriebsstruktur differenzieren lassen.