Teillieferungsklauseln
Teillieferungsklauseln sind Klauseln, die dem Verkäufer das Recht einräumen, die geschuldete Leistung zu teilen und in mehreren Teilen zu erbringen. Dies ist insofern problematisch, als der Käufer grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Gesamtlieferung hat und auch seine gesetzlichen Rechte (zB Zurückbehaltung, Rücktritt) von der Erfüllung der Leistungspflicht des Verkäufers abhängen.
Beispielklauseln
Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
oder
Wenn es für eine zügige Abwicklung vorteilhaft und wirtschaftlich sinnvoll ist, nehmen wir Teillieferungen vor.
Rechtliche Bewertung
Teillieferungsklauseln verstoßen gegen die §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 266 BGB, soweit sie nicht durch einen Zumutbarkeitsvorbehalt eingeschränkt sind. Maßstab für die Zumutbarkeit ist dabei das tatsächliche Interesse des Käufers an der Gesamtlieferung und nicht, ob eine Teillieferung wegen einer zügigen Abwicklung aus Sicht des Verkäufers vorteilhaft und wirtschaftlich sinnvoll ist. Teillieferungsklauseln können für den Verbraucher zum Zahlungsverzug führen, ohne dass dieser sich bis zum Erhalt der bestellten Gesamtlieferung auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts zu berufen kann. Außerdem wird das Rücktrittsrecht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 323 Abs. 5, Abs. 1 BGB bei mangelndem Interesse an der Teillieferung in unzulässiger Weise eingeschränkt. Teillieferungsklauseln ohne Zumutbarkeitsvorbehalt sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in den §§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar und verstoßen gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2 a) BGB.
Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008 - 5 W 344/07
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.1994, Az. 2 U 275/93