Unbestimmte Lieferfristen
Der Kunde möchte beim Online-Einkauf vor Abgabe einer Bestellung zuverlässig in Erfahrung bringen, bis wann er spätestens mit Erhalt der Ware rechnen darf. Nicht selten wird die Kaufentscheidung sogar davon abhängig gemacht, dass die Lieferung der Ware bis zu einem bestimmten Termin auch sichergestellt ist. Die Nichteinhaltung von genannten Lieferfristen führt für den Verkäufer dazu, dass er in Verzug gerät und der Kunde sich dann z.B. von dem abgeschlossen Vertrag lösen kann. Der Verkäufer versucht daher häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingen die Klauseln zu den Lieferfristen durch Angaben wie etwa „in der Regel" oder „in etwa" offen zu halten. Eine weitere häufig gewählte Variante besteht darin, dass die Fristen erst mit Handlungen Dritter zu laufen beginnen sollen.
Beispielklauseln
„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach ..."
„Die von uns genannten Termine und Fristen sind Ca.-Angaben aufgrund von Erfahrungswerten."
„Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart"
"Leistung so in etwa eine Woche nach Bestellung",
"Lieferung sofort nach Eintreffen der Ware beim Lieferer"
Rechtliche Bewertung
Nach der Rechtsprechung müssen die Klauseln so formuliert werden, dass der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage ist, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Dem genügen die vorgenannten Klauseln nicht. Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel nach ....", gibt der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen" auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben. Entsprechendes gilt für die anderen vorgenannten oder sonstige vergleichbare Klauseln. Der Verkäufer vermeidet gerade eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und will sich offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall" und wann ein „Ausnahmefall" vorliegt. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verkäufers gestellt wird.
Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az.: 4 U 105/12
KG Berlin, Beschluss vom 03. April 2007, Az.: 5 W 73/07
OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.1992, Az.: 1 U 179/91
aA OLG München, 14.10.2014, Az. 29 W 1935/14, wonach die Angabe „ca. 2-4 Werktage“ hinreichend bestimmt sein soll.
Fazit
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern nicht hinreichend bestimmte oder bestimmbare Lieferfristen vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nicht Stand und verstoßen gegen § 308 Nr. 1 BGB.