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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum wird grundsätzlich gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen, dh der Verbraucher wird mit der Übergabe der Kaufsache Eigentümer derselben. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verschoben werden, um dem Verkäufer das Eigentum als Sicherungsinstrument zu erhalten.

Dabei lassen sich grundsätzlich folgende Konstellationen unterscheiden:

  1. einfacher Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB
    Das Eigentum geht aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises über.
  2. verlängerter Eigentumsvorbehalt
    Betrifft das Dreipersonenverhältnis aus Vorbehaltsverkäufer, Zwischenhändler und Käufer. Der Vorbehaltsverkäufer erteilt dem Zwischenhändler die Verfügungsermächtigung, das Eigentum direkt auf den Käufer zu übertragen verbunden mit der Einziehungsermächtigung, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Käufer einzuziehen.
  3. erweiterter Eigentumsvorbehalt
    Hier behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, solange der Kaufpreis und weitere Forderungen nicht beglichen sind, dh selbst durch Zahlung des Kaufpreises kann der Käufer den Eintritt der für den Eigentumsübergang maßgeblichen Bedingung nicht herbeiführen.

Beispielklauseln

  • Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen das Eigentum an der Ware vor.
  • Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum.
  • usw.

Rechtliche Bewertung

Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 2 BGB unzulässig. Sofern Altforderungen bestehen, verhindern diese Klauseln, dass der Verbraucher das Eigentum an der Sache erwirbt, obwohl er den Kaufpreis bereits gezahlt hat. Damit wird der Hauptzweck des kaufvertraglichen Austauschverhältnisses vereitelt und es kommt zu einer Übersicherung des Lieferanten.

Rechtsprechung

OLG Frankfurt NJW 1981, 130
OLG Koblenz NJW-RR 1989, 1460

Literatur

Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauseln, 30. Erg. Lieferung, 2012, Eigentumsvorbehaltssicherung, Rn 65

Fazit

Zulässig gegenüber Verbraucher ist hingegen ein sog. einfacher Eigentumsvorbehalt, d.h. der Verkäufer behält sich das Eigentum solange vor, bis der Kaufpreis (einschließlich Nebenforderungen aus dem konkreten Kaufvertrag) bezahlt ist.

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