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Erfüllungsortvereinbarungen

Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungs- bzw. Leistungsorts ist § 269 BGB. Grundsätzlich hat die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg iSd Erfüllung, am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu erfolgen, Abs. 1 und 2. Abs. 3 stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass alleine aufgrund des Umstands, dass der Schuldner die Kosten des Versands übernimmt, nicht zu entnehmen sei, dass der Leistungsort nunmehr am Wohnort des Gläubigers liege. Die Vorschrift dient demnach dem Schutz des Schuldners.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich jedoch aus der Privilegierung des Verbrauchsgüterkaufs, die wiederum dem Schutz des Gläubigers dient. § 474 Abs. 2 BGB, der ua die Nichtanwendbarkeit von § 447 BGB vorsieht, wird zu Recht als Indiz dafür betrachtet, dass beim Verbrauchsgüterkauf von einer Bringschuld ausgehen sei, dh das Leistungs- und Erfolgsort grundsätzlich am Wohnort des Verbrauchers liegen. Es entspricht nach zutreffender Ansicht der Interessenlage und auch der Verkehrsanschauung beim Versandhandel, jedenfalls im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs den Wohnsitz des Käufers als Leistungsort anzunehmen.

Beispielklausel

Erfüllungsort ist ___

Rechtliche Bewertung

Erfüllungsortklauseln im Versandhandel sind unzulässig. Die Sondervorschrift des § 474 Abs. 2 BGB schließt die Anwendung von § 447 BGB aus, soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass der Verwender/Lieferant das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache tragen soll.

Rechtsprechung

OLG Karlsruhe MMR 2008, 47 (48)

Literatur

Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 269, Rn. 20
Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 30. Erg. Lieferung, 2012, Erfüllungsortvereinbarungen, Rn. 9

Fazit

Erfüllungsortklauseln im Versandhandel sind gegenüber Verbrauchern grundsätzlich unzulässig.

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