Wenn Sie mit einem Flugverkehrsunfall konfrontiert werden, regeln verschiedene internationale Abkommen und EU-Verordnungen Ihre Rechte als Fluggast. Das wichtigste Regelwerk ist die EU-Verordnung 261/2004, die Passagierrechte bei großen Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung regelt. Ergänzend gilt das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung des Luftfrachtführers für Tod, Körperverletzung und Verspätung bei der Beförderung von Personen regelt. Diese Regelungen gelten für alle Flüge, die von Flughäfen in der Europäischen Union starten oder von einem EU-Luftfrachtführer durchgeführt werden.
Verspätungsrechte bei Ankunft
Bei großen Verspätungen am Zielflughafen haben Sie als Fluggast je nach Verspätungsdauer unterschiedliche Ansprüche gegen die Luftfahrtgesellschaft. Wenn Ihr Flug an Ihrem Bestimmungsort mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden ankommt, können Sie eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung hängt von der Flugentfernung ab und beträgt bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern 250 Euro, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern 400 Euro und bei Flügen über 3.500 Kilometern 600 Euro.
Beispiel: Sie buchen einen Linienflug von Frankfurt nach Rom, der mit einer Verspätung von vier Stunden am Zielflughafen ankommt. Da es sich um einen Flug innerhalb der EU mit einer Strecke von etwa 1.200 Kilometern handelt, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro von der Fluggesellschaft. Die Ausgleichszahlung müssen Sie nicht gesondert beantragen, sondern können diese direkt bei der Fluggesellschaft einfordern.
Annullierungsrechte
Wenn Ihr Flug annulliert wird, haben Sie als Fluggast grundsätzlich das Recht zwischen einer Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zu Ihrem Endziel zu wählen. Die Fluggesellschaft muss Ihnen unverzüglich eine Erstattung des Ticketpreises für die nicht durchgeführten Flugabschnitte anbieten. Bei einer anderweitigen Beförderung hat die Fluggesellschaft Sie so schnell wie möglich unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem ähnlichen Endziel zu bringen.
Beispiel: Sie buchen einen Flug von München nach Barcelona, der einen Tag vor Abflug wegen technischer Probleme annulliert wird. Die Fluggesellschaft bietet Ihnen an, zwischen der vollständigen Erstattung der 300 Euro teuren Flugtickets oder einer Umbuchung auf den nächsten Flug am selben Tag zu wählen. Wenn Sie sich für die Erstattung entscheiden, muss die Fluggesellschaft den vollen Betrag von 300 Euro unverzüglich auf Ihr Konto zurücküberweisen.
Nichtbeförderung
Wenn Sie gegen Ihren Willen von einem Flug ausgeschlossen werden, obwohl Sie über eine gültige Buchung und ein Check-In verfügen, haben Sie als Fluggast ebenfalls Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft muss Ihnen unverzüglich eine Erstattung des Ticketpreises anbieten oder Sie auf einem anderen Flug zu Ihrem Endziel befördern. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, die je nach Flugstrecke zwischen 250 Euro und 600 Euro betragen kann.
Beispiel: Sie erscheinen pünktlich am Gate Ihres Fluges von Berlin nach London, werden jedoch von der Fluggesellschaft wegen Überbuchung nicht an Bord genommen, obwohl Sie über eine gültige Buchung und ein eingechecktes Gepäck verfügen. Die Fluggesellschaft bietet Ihnen an, entweder auf den nächsten Flug zwei Stunden später umgebucht zu werden oder den vollen Ticketpreis von 180 Euro erstattet zu bekommen. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro wegen der Nichtbeförderung.
Schadensersatz bei Verspätung von Gepäck
Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck verspätet am Zielflughafen ankommt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen die Luftfahrtgesellschaft geltend machen. Nach dem Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für Schäden, die durch die Verspätung bei der Beförderung von Gepäck entstehen. Die Haftung ist jedoch auf 5.346 Sonderziehungsrechte pro Reisendem begrenzt, es sei denn, Sie haben einen höheren Wert angegeben und einen entsprechenden Zuschlag gezahlt.
Beispiel: Sie fliegen von Hamburg nach New York und Ihr Koffer kommt erst drei Tage nach Ihrer Ankunft am Zielflughafen an. Da Sie wichtige Geschäftskleidung und Präsentationsmaterialien für einen Termin im Koffer hatten, entsteht Ihnen ein finanzieller Schaden von 1.500 Euro. Sie können von der Fluggesellschaft Schadensersatz bis zur Haftungsgrenze von 5.346 Sonderziehungsrechten verlangen, sofern Sie den Schaden und die Kausalität nachweisen können.
Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Bei Verlust oder Beschädigung Ihres Reisegepäcks haben Sie als Fluggast nach dem Montrealer Übereinkommen Anspruch auf Schadensersatz durch die Luftfahrtgesellschaft. Die Haftung des Luftfrachtführers ist auf 1.288 Sonderziehungsrechte pro Reisendem und aufgegebenem Gepäckstück begrenzt, es sei denn, Sie haben einen höheren Wert bei der Aufgabe des Gepäcks angegeben und einen entsprechenden Zuschlag entrichtet. Sie müssen den Schaden innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei der Fluggesellschaft anmelden.
Beispiel: Sie reisen von Düsseldorf nach Tokio und bei der Ankunft stellen Sie fest, dass Ihr Koffer beschädigt ist und der Riss in Ihrem teuren Anzug irreparable Schäden verursacht hat. Der Anzug hat einen Neuwert von 800 Euro und Sie können die Beschädigung durch den Koffer nachweisen. Sie können von der Fluggesellschaft Schadensersatz bis zur Haftungsgrenze von 1.288 Sonderziehungsrechten verlangen, sofern Sie den Schaden innerhalb von 21 Tagen schriftlich anmelden.
Tod oder Körperverletzung
Wenn Sie bei einem Flugunfall tödlich verletzt werden oder schwere Körperverletzungen erleiden, regelt das Montrealer Übereinkommen die Haftung der Luftfahrtgesellschaft. Die Haftung des Luftfrachtführers ist unbegrenzt bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden, solange der Luftfrachtführer nicht nachweist, dass er oder seine Angestellten alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben. Diese strenge Haftung gilt unabhängig davon, ob ein Verschulden des Luftfrachtführers vorliegt.
Beispiel: Sie erleiden bei einer turbulenten Landung schwere Verletzungen durch herunterfallendes Handgepäck und müssen stationär behandelt werden. Die medizinischen Behandlungskosten belaufen sich auf 15.000 Euro und Sie können für die verursachten Schmerzen und Leiden zusätzlich Schmerzensgeld geltend machen. Die Fluggesellschaft haftet unbegrenzt für diese Schäden, da es sich um schwere Körperverletzungen handelt und sie nicht nachweisen kann, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung getroffen wurden.
Ausnahmen und Haftungsbeschränkungen
Die Fluggastrechte kennen jedoch bestimmte Ausnahmen und Haftungsbeschränkungen, die Sie als Fluggast beachten müssen. Die Luftfahrtgesellschaft ist von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweist, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat oder diese Maßnahmen nicht treffen konnte. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen wie politischer Instabilität, Wetterverhältnissen oder Sicherheitsrisiken, die sich auf die Durchführung des Flugs auswirken.
Beispiel: Ihr Flug von Frankfurt nach Mumbai wird wegen eines gewaltigen Vulkanausbruchs in Island annulliert, der den europäischen Luftraum für mehrere Tage sperrt. Die Fluggesellschaft kann in diesem Fall keine Ausgleichszahlungen leisten, da es sich um außergewöhnliche Umstände handelt, auf die sie keinen Einfluss hat und die sie auch nicht durch angemessene Maßnahmen hätte vermeiden können. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung.
Durchsetzungsrechte und Fristen
Um Ihre Fluggastrechte durchzusetzen, müssen Sie bestimmte Fristen und Formvorschriften beachten, da andernfalls Ihre Ansprüche verjähren können. Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort erhoben werden. Die Verjährung beginnt erst dann, wenn Sie festgestellt haben, dass der Schaden entstanden ist oder spätestens am Tag, an dem die Beförderung hätte abgeschlossen sein müssen.
Beispiel: Sie entdecken erst zwei Wochen nach Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, dass Ihr teures Fototequipment im Koffer beschädigt wurde. Sie müssen Ihren Schadensersatzanspruch innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Ankunft gerichtlich geltend machen, da sonst der Anspruch verjährt. Die Frist beginnt erst mit der Entdeckung des Schadens zu laufen, sodass Sie hier noch ausreichend Zeit haben, Ihre Ansprüche durchzusetzen.