Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis
Der Mieter bezahlt Miete, für die Abnutzung der ihm überlassenen Mietsache im Rahmen des vertraglichen Gebrauchs. Der Vermieter muss dafür während der Vertragszeit die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erhalten.
Das gesetzliche Leitbild beruht auf dispositivem Recht und kann daher vertraglich zu Lasten des Mieters abgeändert werden. Die entsprechenden Regelungen stellen AGB dar, die uneingeschränkt überprüfbar sind. Nach § 307 BGB ist damit der komplette Vertragsinhalt überprüfbar, wobei auch unbedenkliche Einzelklauseln einem sog. Summierungseffekt unterliegen können, z.B. beim Zusammentreffen von wirksamen Klauseln zu den laufenden Schönheitsreparaturen mit Endrenovierungsklauseln. Dies führt zur Unwirksamkeit sämtlicher Regelungsteile, die die Schönheitsreparaturen betreffen. Nach ganz neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, auch darauf an, ob die Mieträume dem Mieter in renoviertem oder unrenoviertem Zustand übergeben wurden.
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