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Vermieter hat für überlassene Einbauküche keine Instandhaltungspflicht

Wird dem Mieter per Mietvertrag die Nutzung einer Einbauküche überlassen, so trifft dem Vermieter keine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht. Lediglich bei vermieteten Gegenständen ist er zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet. So lautet das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln vom 14.11.2017 (Az.: 18 C 192/17).

Sachverhalt

In dem hier zugrunde liegenden Fall forderten die Mieter einer Wohnung ihre Vermieterin dazu auf, die defekte Geschirrspülmaschine sowie den defekten Kühlschrank reparieren zu lassen. Im Hinblick auf den beschädigten Griff des Kühlschranks verfolgten die Mieter einen Zahlungsanspruch in Höhe von 135 Euro. Die Vermieterin lehnte allerdings die Zahlung und Reparatur ab. Zur Begründung verwies sie auf den Mietvertrag, wonach die Einbauküche nur zur Nutzung überlassen wurde und eine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht nicht bestehe. Die Mieter der Wohnung waren jedoch anderer Meinung, weshalb sie Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln erhoben.

Anspruch auf Reparatur von Kühlschrank und Spülmaschine besteht nicht

Das Amtsgericht urteilte mit Beschluss vom 14.11.2017 (Az.: 18 C 182/17) zu Gunsten der Vermieterin und wies somit die Klage zurück. Ein Anspruch auf Reparatur der Geschirrspülmaschine sowie des Kühlschranks stehe den Mietern nicht zu. Hierfür wäre es nämlich notwendig gewesen, dass Mängel an der Mietsache vorliegen, für den die Vermieterin eine Instandsetzungspflicht treffe. Etwa an der Wohnung selbst. Die Spülmaschine und der Kühlschrank seien jedoch nicht Teil der Mietsache. Ferner seien die Geräte auch unentgeltlich überlassen worden. Nur wenn eine Wohnung mit Küchenmöbeln bzw. einer Einbauküche ausgestattet ist und hierzu im Mietvertrag keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die Küche als zur Mietsache gehörend. In einem solchen Fall würde sich die Instandhaltungspflicht des Vermieters tatsächlich auch auf die Einbauküche beziehen. Zur Erstattung aufgefordert werden kann der Mieter dann allenfalls bei den sogenannten Kleinreparaturen. Hier lag der Fall jedoch anders.

Einbauküche gehört nicht zur Mietsache

Nach Ansicht des Amtsgerichts könne im Zweifel zwar angenommen werden, dass eine in der Mietwohnung befindliche Einbauküche ebenfalls mitvermietet sei. Aufgrund der Regelung im Mietvertrag liege ein derartiger Fall hier jedoch nicht vor. Demzufolge sei die Einbauküche nur zur Nutzung überlassen und nicht mitvermietet. Es sei unbedenklich, wenn die Einbauküche durch einen Vermieter nur zur Nutzung überlassen werde, weil dieser im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses nicht zur Bereitstellung einer Einbauküche verpflichtet sei. Für den Mieter habe dies den Vorteil, dass die Küche auch nicht bei Mieterhöhungen berücksichtigt werde. Statt des Anspruchs auf Reparatur der defekten Haushaltsgeräte können die Mieter laut Amtsgericht einen Anspruch auf Entfernung durchsetzen, um Geschirrspülmaschine, Kühlschrank und weitere Geräte durch eigene zu ersetzen.

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