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Muster: notarielle Generalvollmacht

Stand: 06.2022

- Notarielle Eingangsformel - (1)(2)

Herr/Frau              (Vollmachtgeber)

(Geburtsdatum, Anschrift)

Der Erschienene erklärte:

Bevollmächtigung

Hiermit bestelle ich Herrn/Frau (Bevollmächtigter), (Geburtsdatum, Anschrift), zu meinem Generalbevollmächtigten. Der Generalbevollmächtigte soll berechtigt sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist, mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Mein Generalbevollmächtigter ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.(3)

§ 2 Umfang(4)

Die Vertretungsbefugnis umfasst insbesondere

  1. die Vertretung bei allen Rechtsgeschäften mit Banken, Versicherungsgesellschaften, Gerichten(x) und Behörden einschließlich der Steuerverwaltung;
  2. den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, Grundstücken und Rechten;
  3. usw.

Die vorstehende Aufzählung der Befugnisse meines Generalbevollmächtigten ist lediglich beispielhaft. Das Fehlen oder eine ungenaue Bezeichnung von Befugnissen können meinem Generalbevollmächtigten nicht entgegengehalten werden.

§ 3 Untervollmachten(5)

Mein Generalbevollmächtigter ist berechtigt, für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen, wobei der Unterbevollmächtigte jedoch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann.

§ 4 Erlöschen(6)

Diese Vollmacht erlischt nicht mit meinem Tod, sondern soll auch für meine Erben wirksam bleiben. Die Vollmacht kann allerdings jederzeit durch mich und nach meinem Tod durch jeden Erben gegenüber dem Bevollmächtigten schriftlich widerrufen werden.

§ 5 Ausfertigung (7)

Der Generalbevollmächtigte erhält eine Ausfertigung dieses Protokolls.

- Notarielle Schlussformel - (9)

 

Erläuterungen

(1) Gegenstand dieser Vorlage ist die Erteilung einer Generalvollmacht, die im Unterschied zu einer Spezialvollmacht die Vertretung bei allen Rechtsgeschäften ermöglicht, ausgenommen höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen kein Vertreterhandeln zulässig ist, etwa die Errichtung eines Testaments (§ 2064 BGB).

(2) Die Generalvollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, § 167 Abs. 2 BGB). Dennoch ist eine notarielle Beurkundung ratsam, da viele Rechtsgeschäfte eine bestimmte Form der Vollmacht vorsehen, wie etwa

  • Vorsorgevollmacht, Schriftform gemäß §§ 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB 
  • Erbausschlagung, öffentliche Beglaubigung gemäß § 1945 Abs. 3 BGB
  • Verfügungen über Grundstücke, § 29 GBO,
  • Aufnahme eines Verbraucherdarlehensvertrages, notarielle Beurkundung gem. § 492 Abs. 4 S. 2 BGB, soweit die Generalvollmacht,  wie üblich, nicht die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB enthält

(3) § 181 BGB verbietet sog. "Insichgeschäfte". Hiervon sieht diese Vorlage eine Ausnahme vor, die jedoch rein fakultativer Natur ist.

(4) Eine Generalvollmacht bedarf grundsätzlich nicht der Bezeichnung einzelner Rechtsgeschäfte, da sie für alle gesetzlich zulässigen Fälle gelten soll. Allerdings kann sich die ausdrückliche Hervorhebung bestimmter Geschäfte empfehlen, um dem Vollmachtgeber noch einmal die Reichweite der Vollmacht vor Augen zu führen.

(5) Eine Generalvollmacht gibt dem Bevollmächtigten eine umfassende Vertretungsmacht, die er seinerseits vollumfänglich (Generaluntervollmacht) oder partiell auf einen oder mehrere Unterbevollmächtigte delegieren kann. Angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses, das der Erteilung der Generalvollmacht regelmäßig zugrunde liegt, ist es empfehlenswert, die Berechtigung Untervollmachten zu erteilen, einzuschränken, etwa wie vorliegend auf einzelne Geschäfte und unter Ausschluss der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

(6) Vollmachten sind im Zweifel so auszulegen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden sowie Rechtssicherheit herzustellen, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Erlöschens der Vollmacht präzise zu benennen. Diese Vorlage einer Generalvollmacht ist widerruflich ausgestaltet, da eine unwiderrufliche Erteilung einer Generalvollmacht wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Privatautonomie als unzulässig erachtet wird. Im Falle des Widerrufs der Vollmacht muss der Vollmachtgeber darauf achten, dass der Generalbevollmächtigte ihm die Vollmachtsausfertigung zurückreicht, da andernfalls bei Vorlage der Ausfertigung gegenüber gutgläubigen Dritten die Vollmacht als fortbestehend gilt.

(7) Es ist sinnvoll, dem Generalbevollmächtigten eine Ausfertigung des Protokolls zu erteilen, damit er sich gem. § 172 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten legitimieren kann. Die Urschrift des Protokolls bleibt in notarieller Verwahrung, ihre Ausfertigung vertritt sie im Rechtsverkehr (§§ 45 Abs. 1, 47 BeurkG). Damit der Generalbevollmächtigte vom beurkundenden Notar die Erteilung einer Ausfertigung verlangen kann, ist eine entsprechende Regelung durch den Vollmachtgeber erforderlich (§ 51 Abs. 2 BeurkG). Andernfalls wäre nur der Vollmachtgeber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt, eine Ausfertigung zu verlangen (§ 51 Abs. 1 BeurkG).

(8) Gemäß KV Nr. 21200 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG erhält der Notar für die Beurkundung einer Vollmacht eine Gebühr von 1,0 bzw. mind. 60 EUR. Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 98 Abs. 3 S. 1 GNotKG nach billigem Ermessen, wobei der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen sind; der zu bestimmende Geschäftswert darf jedoch nach § 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG die Hälfte des Aktivvermögens des Vollmachtgebers nicht übersteigen. Als Höchstwert bestimmt § 98 Abs. 4 GNotKG einen Betrag von 1 Mio. EUR; kann der Geschäftswert nicht bestimmt werden, ist nach § 98 Abs. 3 S. 3 GNotKG ein Geschäftswert von 5.000,- € anzusetzen.

 
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