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Vertragsschluss bei eBay

eBay Auktionen stellen bei rechtlicher Betrachtung Kaufverträge dar, die durch ein Angebot und seine Annahme zustande kommen. Anders als der Wortlaut der "Auktion" es auf den ersten Blick vermuten lässt, handelt es sich bei eBay Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB, bei denen der Vertragsschluss durch den sog. Zuschlag erfolgt.

Angebot und Annahme

In einem herkömmlichen Onlineshop oder auch im Supermarkt stellt die Warenauslage durch den Verkäufer, etwa im Onlinekatalog oder im Schaufenster, kein rechtsverbindliches Angebot dar. Das Einlegen der Ware in den Warenkorb bzw. das Vorlegen an der Supermarktkasse bewirkt daher keine Annahme durch den Käufer. Der Verkäufer will sich nämlich in der Regel nicht dahingehend binden, einem Käufer einen rechtlichen Anspruch auf ein Ausstellungsstück in seinem Schaufenster einzuräumen oder auf einem bestimmten Artikel in seinem Onlinekatalog, von dem er beispielsweise nur einen begrenzten Vorrat auf Lager hat.

Vielmehr handelt es sich beim Einlegen in der Warenkorb bzw. die Vorlage an der Supermarktkasse um ein neues Angebot des Käufers, einen Kaufvertrag über die ausgesuchte Ware abzuschließen. Die Warenauslage stellt demnach nur eine Aufforderung an den Käufer dar, ein rechtsverbindliches Angebot abzugeben, sog. "invitatio ad offerendum". Der Verkäufer kann dieses Angebot annehmen oder auch nicht.

Angebot und Annahme bei eBay

Etwas anderes gilt jedoch für das Angebot eines Artikels bei eBay. Angebote auf der Internetplattform sind rechtsverbindlich und keine bloßen Aufforderungen an den Käufer, seinerseits ein neues Angebot abzugeben. Der Vertrag kommt bereits mit der Abgabe des Höchstgebotes bzw. mit Ausübung der „Sofort-Kaufen" Option zustande. 

Die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss werden in § 6 der eBay-AGB dargestellt:

§ 6 Angebotsformate und Vertragsschluss

  1. eBay stellt den Nutzern eine Vielzahl von Angebotsformaten und Funktionen zur Verfügung, um mittels der eBay-Dienste Verträge anzubahnen bzw. abzuschließen. Verkäufer haben die Möglichkeit ihre Artikel über die eBay-Dienste auch international anzubieten. Hierzu kann der Verkäufer einen Artikel direkt auf einer anderen eBay-Website einstellen. Ferner gibt es die Möglichkeit, für eingestellte Artikel internationalen Versand anzubieten.

  2. Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.

  3. Der Verkäufer kann Angebote im Auktionsformat zusätzlich mit einer Sofort-Kaufen-Funktion versehen. Diese kann von einem Käufer ausgeübt werden, solange noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben oder ein Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. eBay behält sich vor, diese Funktion in der Zukunft zu ändern. Weitere Informationen zur Sofort-Kaufen-Option.

  4. Bei Festpreisartikeln nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen" anklickt und anschließend bestätigt. Bei Festpreisartikeln, bei denen der Verkäufer die Option „sofortige Bezahlung" ausgewählt hat, nimmt der Käufer das Angebot an, indem er den Button „Sofort-Kaufen" anklickt und den unmittelbar nachfolgenden Zahlungsvorgang abschließt. Der Käufer kann Angebote für mehrere Artikel auch dadurch annehmen, dass er die Artikel in den Warenkorb (sofern verfügbar) legt und den unmittelbar nachfolgenden Zahlungsvorgang abschließt.

  5. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Weitere Informationen zum Bieten.
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