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Mietvertrag & Einzug

Sobald die neue Mietwohnung gefunden ist, stellen sich zahlreiche Fragen, etwa nach dem Mietvertrag, den Betriebskosten, der Mietkaution usw.

Checkliste: Was im Mietvertrag stehen darf – und was nicht?

Hier ist ein kompakter Überblick darüber, was in einem deutschen Mietvertrag rechtlich zulässig ist und welche Klauseln oft unwirksam sind.

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Im Mietvertrag zulässig

  • Grundlegende Angaben
    • Vertragsparteien: Name und Anschrift von Vermieter und Mieter
    • Mietobjekt: Genaue Bezeichnung der Wohnung, Adresse, Wohnfläche
    • Mietdauer: Festlegung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (bei Zeitmietvertrag nur mit gesetzlichem Grund gem. § 575 BGB)
    • Mietpreis: Nettokaltmiete und Fälligkeit
  • Betriebskosten
    • Umlagevereinbarung: Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt
    • Betriebskostenarten: Namentliche Benennung oder Verweis auf die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV)
    • Pauschale oder Vorauszahlung: Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden
    • Abrechnung: Jährliche Abrechnung mit Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums
  • Mietsicherheit (Kaution)
    • Höhe: Maximal drei Monatsnettomieten
    • Ratenzahlung: Der Mieter darf die Kaution in drei gleich hohen monatlichen Raten zahlen
    • Verzinsung: Die Kaution muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden
    • Anlageform: Trennung vom Vermögen des Vermieters (z.B. auf separatem Konto)
  • Schönheitsreparaturen
    • Grundsätzliche Übertragung: Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen kann auf den Mieter übertragen werden
    • Fristenplan: Wirksame Vereinbarung eines Fristenplans, wenn die Fristen erst mit Mietbeginn zu laufen beginnen
  • Tierhaltung
    • Grundsatz: Der Mieter darf Haustiere halten, sofern keine berechtigten Interessen des Vermieters oder anderer Mieter entgegenstehen

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Im Mietvertrag unzulässig

  • Betriebskosten (nicht umlagefähig)
    • Verwaltungskosten
    • Instandhaltungskosten
    • Kosten für Reparaturen
    • Kosten für die Abrechnung von Betriebskosten
    • Durchführung von Wohnungsbesichtigungen
    • Aufnahme von Mängelanzeigen
    • Beaufsichtigung von Handwerkern
    • Mietersprechstunden
    • Kosten für Anschaffung von Mülltonnen (nicht laufende Kosten)
  • Mietsicherheit (Kaution)
    • Ausschluss der Ratenzahlung: Vereinbarung, dass die Kaution bei Mietbeginn in voller Höhe fällig ist
    • Übergabe der Schlüssel von vollständiger Kautionszahlung abhängig: Dies führt zum Ausschluss des Ratenzahlungsrechts
    • Verzinsungsausschluss: Seit 1983 (preisfreier Wohnraum) bzw. 1980 (preisgebundener Wohnraum) unwirksam
    • Kostenpauschale für Kautionskonto: Pauschale für Anlegen und Auflösen des Sparbuchs
    • Überlange Abrechnungsfristen: Vereinbarung, dass sich der Vermieter mit der Rückzahlung beliebig Zeit lassen kann
    • Verfallklauseln: Kaution verfällt bei Mietzeit unter zwei Jahren
    • Übersicherung: Gesamtsicherheit über drei Monatsmieten hinaus
  • Schönheitsreparaturen
    • Anfangs- und Endrenovierung: Kombinierte Pflicht zur Renovierung bei Ein- und Auszug wegen Summierungseffekts
    • Starre Fristen: Renovierungspflicht allein wegen Zeitablaufs, unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf
    • Farbvorgaben: Verpflichtung zu neutralen Farbtönen (unwirksam während des laufenden Mietverhältnisses)
    • Quotenabgeltungsklauseln: Formularmäßige Klauseln zur Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen
    • Zustimmungsvorbehalt: Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen
    • Erweiterter Maßnahmenkatalog: Über die gesetzlichen Schönheitsreparaturen hinausgehende Pflichten
  • Tierhaltung
    • Generelles Verbot: Klauseln, die das Halten von Hunden und Katzen generell verbieten, sind unwirksam
    • Freies Ermessen: Zustimmungsvorbehalt mit freiem Ermessen des Vermieters ist unwirksam
  • Sonstige unwirksame Klauseln
    • Beweislastumkehr: Klauseln, die den Mieter für den ordnungsgemäßen Zustand bei Übergabe beweispflichtig machen
    • Salvatorische Klauseln: Klauseln, die versuchen, unwirksame Regelungen zu "retten"<cit>zOIWZ1Zq
    • Kleinreparaturklauseln: Übertragung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten auf den Mieter
    • Schriftformheilungsklauseln: Klauseln, die die Schriftformheilung bei langfristigen Mietverträgen vorsehen
    • Untervermietungsverbot bei langfristigen Verträgen: Formularmäßiges Verbot ist unwirksam
    • Ausschluss des Sonderkündigungsrechts: Bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis

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Besondere Hinweise

  • Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von folgenden Vorschriften abweichen, sind unwirksam:
    • §§ 536 Abs. 4, 536d BGB (Mietminderung)
    • § 551 Abs. 4 BGB (Kaution)
    • § 556 Abs. 4 BGB (Betriebskosten)
    • § 557 Abs. 4 BGB (Mieterhöhungen)
    • §§ 558, 558a, 558b, 559, 560 BGB (verschiedene Mieterhöhungsregelungen)
    • §§ 573, 573a, 573b, 573c BGB (Kündigungsschutz)
  • Summierungseffekt
    Selbst einzelne für sich genommen unbedenkliche Klauseln können im Zusammenspiel mit anderen Klauseln unwirksam sein, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung den Mieter unangemessen benachteiligenSelbst einzelne für sich genommen unbedenkliche Klauseln können im Zusammenspiel mit anderen Klauseln unwirksam sein, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung den Mieter unangemessen benachteiligen.
  • Prinzip der Gesamtinfektion
    Bei Schönheitsreparaturklauseln führt die Unwirksamkeit eines Teils regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsklausel
  • Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: 

    Eine unwirksame Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrags. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Diese Checkliste bietet einen Überblick über die wichtigsten zulässigen und unzulässigen Regelungen in Wohnmietverträgen. Bei konkreten Fragen oder Streitigkeiten empfiehlt sich stets eine individuelle rechtliche Beratung.

Mietkaution: Höhe, rechtssichere Anlage und Rückzahlung

Die Höhe der Mietkaution bei Wohnraummietverhältnissen ist in § 551 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt. Die Kaution darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen, ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Dies bedeutet, dass die Berechnung auf der reinen Grundmiete (Kaltmiete) basiert.

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Checkliste: Höhe der Mietkaution

  • Berechnung der zulässigen Kaution
    • Ermittlung der monatlichen Grundmiete (Kaltmiete)
    • Ausschluss von Betriebskostenvorauszahlungen bei der Berechnung
    • Ausschluss von Betriebskostenpauschalen bei der Berechnung
    • Berechnung der Höchstgrenze: Dreifache der monatlichen Grundmiete
    • Sonderfall Pauschalmiete: das Dreifache der Pauschalmiete als Höchstgrenze zulässig
  • Zeitliche Bezüge
    • Feststellung der Miete im Zeitpunkt der Kautionsvereinbarung
    • Prüfung, ob spätere Mieterhöhungen eine Anpassung der Kaution erfordern (nur bei entsprechender Vereinbarung)
    • Prüfung, ob Mängel der Mietsache die Kautionshöhe beeinflussen (nur bei nicht behebbaren Mängeln relevant)
  • Mehrfache Sicherheiten
    • Prüfung, ob mehrere Sicherheiten vereinbart sind (z. B. Barkaution + Bürgschaft)
    • Zusammenrechnung aller Sicherheiten
    • Sicherstellung, dass die Summe die Höchstgrenze von drei Monatsmieten nicht überschreitet
  • Rechtsfolgen bei Überschreitung
    • Bei Überschreitung der Höchstgrenze: Feststellung der Teilunwirksamkeit (nur der überschüssige Teil-Betrag)
    • Mieter bleibt zur Zahlung von drei Monatsmieten verpflichtet
    • Prüfung von Rückzahlungsansprüchen für bereits gezahlte überschüssige Beträge

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Anlage der Mietkaution

  • Grundsatz
    • Pflicht zur getrennten Anlage: Die Barkaution muss vom Vermögen des Vermieters getrennt bei einem Kreditinstitut angelegt werden
    • Kreditinstitut: Das Kreditinstitut muss im EU-Bereich liegen; inländisches Institut ist nicht zwingend erforderlich
    • Sonderkonto/Treuhandkonto: Die Anlage erfolgt zweckmäßigerweise auf einem Sonderkonto (Treuhandkonto) zur Dokumentation der Trennung
  • Zulässige Anlageformen
    • Regelfall: Anlage bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz
    • Vereinbarte Alternativen: Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren
    • Höherverzinsliche Anlage: Der Vermieter ist nicht gehindert, eine höherverzinsliche Anlage vorzunehmen (z.B. Termingeld), aber nicht dazu verpflichtet
  • Verzinsungspflicht
    • Zwingende Verzinsung: Für Mietverträge nach dem 01.01.1983 ist die Verzinsung zwingend vorgeschrieben
    • Zinssatz: Der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz
    • Zinsen stehen dem Mieter zu: Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit
    • Zinseszins: Zinseszinsen stehen dem Mieter zu; das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB gilt nicht
  • Ausnahmen
    • Studenten- und Jugendwohnheime: Keine Pflicht zur Verzinsung
    • Altverträge vor dem 01.01.1983: Wenn die Verzinsung vor diesem Datum vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, bleibt dieser Ausschluss wirksam
  • Trennung vom Vermietervermögen
    • Schutz des Mieters bei Vermögensverschlechterung des Vermieters oder Insolvenz
    • Sicherstellung der Verzinsung zugunsten des Mieters
  • Nachweispflichten und Auskunftsrechte
    • Nachweis der Anlage: Der Mieter kann jederzeit Rechenschaft über die gewählte Anlageform und einen entsprechenden Nachweis verlangen
    • Auskunft bei Eigentümerwechsel: Der Mieter hat bei jedem Eigentümerwechsel Anspruch auf Auskunft über die Anlage der Kaution (Anlageform, Anlagedatum, Sonderungsvermerk, Kreditinstitut, Kontonummer usw.)
  • Rechte des Mieters bei Verletzung der Anlagepflicht
      • Zurückbehaltungsrecht
      • Kein Zugriff während des Mietverhältnisses
        • Grundsatz: Der Vermieter darf während des laufenden Mietverhältnisses nicht auf die Kaution zugreifen
        • Ausnahmen: Nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder wenn die Verrechnung im Interesse des Mieters liegt
      • Rückzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses
      • Prüfungs- und Überlegungsfrist
        • Regelfrist: Dem Vermieter steht eine Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses als Prüfungs- und Überlegungsfrist zu
        • Vertragliche Abweichungen: Kürzere Fristen im Mietvertrag sind bindend, längere formularvertragliche Fristen sind unwirksam
      • Abrechnungspflicht
        • Rechnungslegung: Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist Rechnungslegung durch den Vermieter erforderlich
        • Konkrete Forderungen: Die Abrechnung muss konkrete substantiierte Forderungen enthalten; allgemeine Hinweise reichen nicht aus
        • Umfang der Rückzahlung: Der Kautionsbetrag zuzüglich Zins und Zinseszins
      • Eigentümerwechsel
        • Fortbestehen der Anlagepflicht: Der neue Eigentümer tritt in die Pflichten des Vermieters ein
        • Auskunftspflicht: Der Mieter hat Anspruch auf Auskunft über die Anlage
      • Insolvenz des Vermieters
        • Bei ordnungsgemäßer Anlage: Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
        • Bei fehlender Trennung: Der Rückgewähranspruch stellt nur eine einfache Masseschuld dar
      • Kosten
        • Kosten der Kontoführung und -auflösung: Diese sind vom Mieter zu tragen

         

    Diese Checkliste basiert auf der geltenden Rechtslage in Deutschland und berücksichtigt die wesentlichen Aspekte der Anlage von Mietkautionen für Wohnraummietverhältnisse.

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Rückzahlung der Mietkaution

  • Voraussetzungen prüfen
    • Mietvertrag beendet – Mietverhältnis ist ordnungsgemäß beendet (Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf)
    • Wohnung übergeben – Schlüsselübergabe und Wohnungsübergabe protokolliert (Übergabeprotokoll vorhanden)
    • Miete vollständig bezahlt – Alle Mietzahlungen bis zum Auszugstermin sind geleistet
    • Nebenkostenabrechnung – Letzte Nebenkostenabrechnung liegt vor und ist bezahlt/erledigt
  • Wohnungszustand dokumentieren
    • Übergabeprotokoll – Dokumentation des Zustands beim Auszug vorhanden
    • Fotos/Videos – Beweisfotos vom Auszugstermin vorhanden
    • Schäden festgestellt – Alle Mängel/Schäden dokumentiert
    • Reparaturen durchgeführt – Erforderliche Reparaturen wurden ausgeführt
  • Forderungen des Vermieters prüfen
    • Mietrückstände – Keine offenen Mietzahlungen
    • Schadensersatz – Keine berechtigten Schadensersatzforderungen des Vermieters
    • Nebenkostennachzahlungen – Eventuelle Nachzahlungen beglichen
    • Sonstige Forderungen – Keine weiteren vertraglichen Forderungen
  • Fristen beachten
    • Sechsmonatsfrist beachten – Vermieter hat gemäß § 556 Abs. 3 BGB sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Zeit zur Prüfung von Ansprüchen
    • Fristabrechnung erhalten – Vermieter muss innerhalb der Frist abrechnen, sonst Verzinsungspflicht
  • Rückzahlung einfordern
    • Anschreiben an Vermieter – Schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution
    • Bankverbindung mitteilen – Eigene Kontodaten für die Überweisung angeben
    • Fristsetzung – Angemessene Frist für die Rückzahlung setzen (z.B. 14 Tage)
    • Einschreiben mit Rückschein – Beweissichere Zustellung wählen
  • Bei Problemen
    • Rechtsberatung suchen – Bei Streitigkeiten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
    • Mahnung schreiben – Formelle Mahnung bei Nichtzahlung
    • Klage einreichen – Gerichtliche Durchsetzung als letztes Mittel
  • Wichtige Dokumente sammeln
    • Mietvertrag
    • Kautionszahlungsnachweis
    • Übergabeprotokoll (Ein- und Auszug)
    • Fotos vom Auszugstermin
    • Nebenkostenabrechnungen
    • Korrespondenz mit dem Vermieter
Hinweis: Diese Checkliste dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können besondere Umstände zu beachten sein.

 

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