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Kaufrecht

Garantie und Gewährleistung

Viele Verbraucher fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. Hier helfen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die Rechte aus einer freiwilligen Garantieerklärung weiter. Teile dieser Rechte erklären wir Ihnen nachfolgend in allgemeiner Form. Eine individuelle Beratung im Einzelfall kann und soll dieser Artikel nicht ersetzen. Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Obwohl „Gewährleistung“ und „Garantie“ oftmals synonym verwendet werden handelt es sich um zwei verschiedene Dinge, die man streng unterscheiden muss. „Gewährleistung“ bezeichnet bestimmte gesetzliche Rechte, die jedem Verbraucher bei einem Kauf zustehen. Im Unterschied dazu ist eine „Garantie“ eine rein freiwillige Angelegenheit. Eine Garantie ist ein gesonderter Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, dem Hersteller oder manchmal auch einer Versicherung. Der Inhalt einer Garantie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher von Fall zu Fall unterschiedlich. Im Zweifel sollten Sie sich also auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen.

Was tun, wenn die gekaufte Ware defekt ist?

Im folgenden informieren und beraten wir Sie über Ihre Rechte als Verbraucher, wenn die gekaufte Ware defekt ist.

Garantie

Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden gerne synonym verwendet. Dabei handelt sich zwei völlig verschiedene Dinge, die streng voneinander getrennt werden müssen.

Existieren Garantie und Gewährleistung völlig unabhängig voneinander?

Ja. Die Rechte aus der Garantie und die Gewährleistungsrechte haben Sie als Käufer völlig unabhängig voneinander. Sie (und nicht der Verkäufer) können wählen, ob Sie bei einem Mangel die Rechte aus der Gewährleistung oder die Rechte aus der Garantie geltend machen wollen.

An wen muss ich mich bei der Garantie wenden?

Die Gewährleistungsrechte hat der Käufer stets nur gegenüber dem Verkäufer. Die Rechte aus der Garantie hat der Käufer nur gegenüber demjenigen, der die Garantieerklärung abgegeben hat. Das ist oftmals der Hersteller, kann aber auch jemand anderes sein (der Garantiegeber ist meist in der Garantieerklärung angegeben). Teilweise ist es auch so, dass der Verkäufer für den Garantiegeber die Garantie abwickelt. Das heißt, Sie müssen dann die Ware beim Verkäufer abgeben. Details hierzu finden Sie in der Garantieerklärung.

Was umfasst die Garantie?

Was die Garantie umfasst, kann man nicht pauschal sagen. Im Garantievertrag kann der Garantiegeber (also derjenige, mit dem man den Garantievertrag abschließt) frei entscheiden, wann, wie lange und wie er im Fall eines Mangels reagiert.

Die obigen Erklärungen zur Gewährleistung gelten nicht bei einer Garantie. Die Rechte des Käufers bei Garantie richten sich alleine nach dem Inhalt des Garantievertrags (= die Garantieerklärung). So kann in diesem z.B. vereinbart werden, dass die Ware stets nur repariert wird und der Käufer nie einen Umtausch in eine neue, mangelfreie Sache verlangen kann. Auch kann vereinbart werden, dass Sie sich an den Kosten beteiligen müssen.

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Wichtig

Wenn also ein Verkäufer mit einer Garantie wirbt, achten Sie unbedingt auf die Details der Garantiebedingungen. Es gibt verbraucherfreundliche, aber auch sehr verbraucherunfreundliche Garantiebedingungen. Seien Sie hier wachsam - die Garantie könnte einen anderen Inhalt haben als Sie denken.

 

Gewährleistung

Verbraucher (also Personen, die zu privaten Zwecken einkaufen) haben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB), wenn sie von einem Unternehmer (das sind insbesondere alle Händler) Waren kaufen und die Ware mangelhaft ist.

Wann liegt überhaupt ein Mangel vor?

Wichtig ist zu wissen, wann eine Ware überhaupt im rechtlichen Sinne mangelhaft ist. Denn nur wenn die Ware im rechtlichen Sinne mangelhaft ist, haben Sie als Käufer Gewährleistungsrechte. Und nicht jede negative Eigenschaft ist auch ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts. Mit Wirkung ab 01.01.2022 wurde der Sachmangelbegriff, bzw. eigentlich umgekehrt, die Freiheit von Sachmängeln, auf unionsrechtlichen Grundlage der Art. 5-8 Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771), neu geregelt, ohne in der Sache allerdings grundlegende Abweichungen von der "alten" Rechtslage zu bringen.

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift (§ 434 BGB) entspricht.

 

1. Die Ware entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, § 434 Abs. 1 iVm Abs. 2 BGB

 

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Beispiel
Sie bestellen beim Händler ein weißes TV-Gerät, erhalten aber ein Schwarzes. Das „Schwarzsein“ ist ein Mangel, weil die Ware anders ist, als es vereinbart war.

 

 

2. Die Ware enspricht nicht den objektiven Anforderungen, § 434 Abs. 1 iVm Abs. 3 BGB

 

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Beispiel
Sie kaufen sich ein neues TV-Gerät in einer normalen Größe. Zuhause stellen Sie dann fest, dass das Stromkabel nicht in eine normale Steckdose passt, sondern einen Starkstromanschluss benötigt. Dieses TV-Gerät entspricht nicht den objektiven Anforderungen, denn es eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung. Wer hat schon im Wohnzimmer, wo ein TV-Geräte üblicherweise aufgestellt wird, einen Starkstromanschluss? Durch den Starkstromanschluss hat es eine andere Beschaffenheit, als sie TV-Geräte normalerweise haben. Daher ist dieses TV-Gerät mangelhaft. Kurz gesagt: Ein TV-Gerät ist auch dann mangelhaft, wenn es „ganz anders ist, als es TV-Geräte normalerweise sind“. Gleiches gilt auch für alle anderen Waren.

 

3. Die Ware entspricht nicht den Montageanforderungen, § 434 Abs. 1 iVm Abs. IV BGB

 

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Beispiel
Sie kaufen sich ein neues TV-Gerät in einer normalen Größe. Zuhause stellen Sie dann fest, dass das Stromkabel nicht in eine normale Steckdose passt, sondern einen Starkstromanschluss benötigt. Dieses TV-Gerät lässt sich nicht so verwenden, wie man es von einem TV-Gerät normalerweise erwartet und erwarten kann. Durch den Starkstromanschluss hat es eine andere Beschaffenheit, als sie TV-Geräte normalerweise haben. Daher ist dieses TV-Gerät mangelhaft. Kurz gesagt: Ein TV-Gerät ist auch dann mangelhaft, wenn es „ganz anders ist, als es TV-Geräte normalerweise sind“. Gleiches gilt auch für alle anderen Waren.

 

Die drei Kategorien lassen sich oft nicht exakt unterscheiden. Sie können hieran aber grob überprüfen, ob die Eigenschaft, die ihnen nicht gefällt, einen Mangel darstellt oder nicht. Es genügt, wenn die Eigenschaft in eine der drei oben genannten Kategorien fällt.

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Wichtig

Die Ware muss nur in dem Zeitpunkt, in dem Sie die Ware erhalten, mangelfrei sein. Generell ist es Ihr eigenes Risiko, wenn die Ware nach Erhalt kaputtgeht.

 

Welche Gewährleistungsrechte gibt es?

Die Gewährleistungsrechte des Käufers nach Übergabe und Übereignung der mangelhaften Kaufsache ergeben sich aus den §§ 437 ff BGB. Diese Vorschriften wurden im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 vollständig neu gefasst.

Danach kann der Käufer vorrangig Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Insoweit hat er - nicht der Verkäufer - grundsätzlich das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels ("Reparatur") oder die Lieferung einer mangelfreien Sache ("Umtausch") verlangt (§ 439 I BGB). Die anderen in § 437 BGB genannten Rechte stehen ihm grundsätzlich erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten Frist zu. Er kann entweder nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB, 1. Fall) oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 2. Fall BGB). Rücktritt und Minderung stehen nach dem Gesetzeswortlaut in einem Alternativverhältnis zueinander. Daneben kann der Käufer nach Maßgabe der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB). Schadensersatz und Aufwendungsersatz können grundsätzlich neben Rücktritt oder Minderung geltend gemacht werden. Das ergibt sich daraus, dass § 437 Nr. 3 BGB durch ein „und" mit der vorhergehenden Nummer 2 dieser Vorschrift verbunden ist (vgl. auch § 325 BGB). Die Mängelrechte des Käufers sind in § 437 BGB abschließend aufgezählt. Ein Recht des Käufers zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers wird jedenfalls von der Rechtsprechung verneint.

Reparatur der defekten Ware oder Umtausch in eine mangelfreie Ware (sog. Nacherfüllung)

Im Rahmen der sog. Nacherfüllung hat der Käufer das Wahrecht auf Reparatur der mangelhaften Ware oder auf Umtausch in eine mangelfreie Ware.

Was kann der Käufer bei einem Mangel vom Verkäufer verlangen?

Käufer haben, wenn die Ware bei Erhalt mangelhaft ist, zunächst das Recht,

  • die Beseitigung des Mangels („Reparatur“; § 439 Abs. 1 BGB)

oder

  • die Lieferung einer neuen Ware, also den Umtausch in eine mangelfreie Ware (§ 439 Abs. 1 BGB).

zu verlangen.

Sie als Käufer (nicht der Verkäufer!) können selbst entscheiden, ob sie entweder das eine oder das andere wollen. Dieses Wahlrecht gilt aber nicht uneingeschränkt. Sofern die Reparatur oder der Umtausch in eine mangelfreie Ware verglichen mit der jeweils anderen Variante unverhältnismäßig teuer wäre, kann der Verkäufer die unverhältnismäßig teure Variante verweigern (§ 439 Abs. 4 S. 1 BGB).

 

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Beispiel
Sie kaufen einen Neuwagen, bei dem ein Sitz defekt ist. Deshalb verlangen Sie vom Verkäufer den Umtausch des Autos in ein neues mit mangelfreiem Sitz. Hier darf der Verkäufer sich weigern, ein komplett neues Auto zu liefern. Er kann Sie als Käufer darauf verweisen, nur den Sitz austauschen zu lassen und das Auto somit zu reparieren.

 

Wie lange bestehen die Gewährleistungsrechte?

Bei Kaufsachen beträgt die „Gewährleistungsdauer“ 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer jeden Mangel beseitigen muss, der sich innerhalb von 2 Jahren zeigt. Die Gewährleistungsdauer von 2 Jahren bedeutet: Sie als Käufer haben 2 Jahre lang Zeit, einen Mangel zu reklamieren, wenn dieser schon beim Erhalt der Sache vorhanden war. Der Verkäufer haftet aber nicht für einen Mangel, der erst entstanden ist, nachdem Sie die Ware erhalten haben. Die Ware muss lediglich bei Erhalt mangelfrei sein. Wenn sie danach plötzlich nicht mehr funktioniert, so muss der Verkäufer hierfür nicht einstehen. Ein Mangel kann jedoch von Anfang an vorhanden sein, sich aber erst nach einiger Zeit zeigen.

 

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Beispiel
Sie kaufen sich ein neues TV-Gerät. Dieses funktioniert zunächst, geht aber nach einem Monat kaputt, da es aufgrund eines Produktionsfehlers einen Kurzschluss gab.

 

In diesem Fall haben Sie Gewährleistungsrechte: Der Produktionsfehler bestand von Anfang an, also auch schon bei Erhalt der Ware. Er hat sich nur erst nach einem Monat in Form des Kurzschlusses ausgewirkt. Das Problem in solchen Fällen ist, dass Sie als Käufer beweisen müssen, dass ein Mangel (hier: der Produktionsfehler) von Anfang an bestanden hat und sich nur erst später ausgewirkt hat. Das ist leider oft mit großen Schwierigkeiten verbunden. Die Praxis zeigt erfreulicherweise, dass Verkäufer hier manchmal kulant sind und die Ware dennoch reparieren oder austauschen.

Was bedeutet die Umkehr der Beweislast innerhalb des ersten Jahres (bis 31.12.2021: 6 Monate)?

An sich müssen Sie als Käufer beweisen, dass die Ware schon bei Erhalt defekt war. Aber wer hat schon einen Zeugen parat, wenn er eine neu gekaufte Sache auspackt und sie zum ersten Mal ausprobiert? Hier hilft dem Käufer § 476 BGB. Hiernach wird innerhalb des ersten Jahres vermutet, dass der Mangel schon vorhanden war, als Sie die Ware erhalten haben.

Das bedeutet: Wenn Sie einen Mangel innerhalb des ersten Jahres reklamieren, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an existiert hat. (Nach Ablauf eines Jahres müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an existiert hat. Es empfiehlt sich daher, Mängel möglichst zeitnah und spätestens innerhalb des ersten Jahres zu reklamieren.

Kostet mich die Gewährleistung etwas?

Nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer die Kosten der Reparatur bzw. des Austausches inklusive der Transport- und Versandkosten tragen. Für Sie als Käufer ist sie somit kostenlos. Jedoch kann der Verkäufer verlangen, dass Sie sich an den Kosten beteiligen, wenn die Behebung des Mangels im Hinblick auf den Wert der Sache im mangelfreien Zustand unverhältnismäßig teuer wäre.

 

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Beispiel
Die Beseitigung eines kleinen Kratzers an einer normalerweise nicht sichtbaren Stelle an einem Auto würde mehrere tausend Euro kosten. Wenn Sie trotz der sehr hohen Kosten die Beseitigung des Kratzers wollen, kann der Verkäufer von Ihnen verlangen, dass Sie sich an den Kosten beteiligen.

 

Tipp: Machen Sie dem Verkäufer immer deutlich, dass Sie die Reparatur wegen Ihrer Gewährleistungsrechte verlangen.

Es genügt nicht, dem Verkäufer die Ware ohne Kommentar zum Reparieren zu geben und erst im Nachhinein zu sagen, dass Sie die Reparatur aufgrund ihrer Gewährleistungsrechte gewollt haben. Wenn Sie das nicht von Anfang an deutlich sagen, müssen Sie die Reparatur womöglich bezahlen.

Wann kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Als weiteres Gewährleistungsrecht haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, vom Vertrag zurückzutreten. „Rücktritt“ (früher „Wandelung“ genannt) bedeutet, dass Sie die defekte Ware zurückgeben und im Gegenzug das gezahlten Geld zurückerhalten.

Sofern die Ware einen Mangel hat, haben Sie als Käufer zunächst das Recht, Reparatur der Ware oder Umtausch in eine mangelfreie Ware zu verlangen. In aller Regel können Sie als Käufer die Ware aber nicht sofort zurückgeben und das bezahlte Geld zurückverlangen.

Ein solches Rücktrittsrecht hat der Käufer nur dann,

  • wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Reparatur bzw. zum Umtausch gesetzt hat und der Verkäufer innerhalb dieser Frist den Mangel nicht durch Reparatur bzw. Umtausch in eine mangelfreie Ware beseitigt („Fristablauf“)

oder

  • wenn der Verkäufer eine Reparatur oder Neulieferung unberechtigt, ernsthaft und endgültig verweigert („Verweigerung“).

 

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Beispiel 1: "Fristablauf"
Bei einem neu gekauften TV-Gerät bleibt die Hälfte des Displays nach dem Einschalten immer schwarz. Sie bringen das TV-Gerät zum Verkäufer und verlangen den Austausch gegen ein neues Gerät innerhalb von 3 Wochen. Der Verkäufer nimmt das Gerät entgegen um den Mangel zu prüfen und ein neues Gerät zu besorgen. Nach 3 Wochen steht aber noch immer kein neues TV-Gerät für Sie zur Abholung bereit. Hier müssen Sie sich nicht darauf vertrösten lassen, das neue TV-Gerät irgendwann zu erhalten, sondern können nach Ablauf der Frist von 3 Wochen vom Vertrag zurücktreten, das heißt das gezahlte Geld zurückverlangen.

 

 

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Beispiel 2: unberechtigte ernsthafte und endgültige „Verweigerung“
Bei einem neu gekauften TV-Gerät bleibt die Hälfte des Displays nach dem Einschalten immer schwarz. Sie bringen das TV-Gerät zum Verkäufer und möchten eine Reparatur. Der Verkäufer sagt, dass der Defekt doch nicht sein Problem sei und er sich darum definitiv nicht kümmern werde. Sie sollen ihn in Ruhe lassen und sich an den Hersteller wenden, der dafür allein zuständig sei.

 

Wenn der Verkäufer sich wie hier definitiv weigert, das defekte TV-Gerät zu reparieren, so wäre es sinnlos, eine Frist zu setzen. Daher können Sie in diesen Fällen sofort vom Vertrag zurücktreten. Beachten Sie aber, dass an eine definitive Weigerung hohe Anforderungen gestellt werden. Der Verkäufer muss deutlich machen, dass er definitiv jede Gewährleistung verweigert und er überhaupt nicht „mit sich reden lasse“.

Wir empfehlen Ihnen daher, stets eine angemessene Frist setzen, in welcher der Verkäufer die Ware reparieren bzw. austauschen muss. Hier sind Sie dann hinsichtlich des Rücktrittszeitpunktes auf der sicheren Seite. Eine angemessene Frist bedeutet je nach Art der Ware in der Regel 2 bis 3 Wochen.

Wann kann ich den Kaufpreis mindern?

Statt vom Vertrag zurückzutreten, können Sie in diesen Fällen auch eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Minderung bedeutet, dass Sie die mangelhafte Ware behalten, wegen des Mangels aber einen Teil des Kaufpreises zurückerhalten.

Wann kann ich Schadensersatz verlangen?

Neben Rücktritt oder Minderung kann der Käufer nach Maßgabe der §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB Schadensersatz verlangen (§ 437 Nr. 3, 1. Fall BGB). Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs hängen davon ab, welchen Schaden der Käufer ersetzt verlangt. Es werden folgende Fallgruppen unterschieden:

  1. Schadensersatz statt der Leistung
  2. Schadensersatz wegen Verzögerung der mangelfreien Leistung
  3. Schadensersatz wegen Verletzung sonstiger Rechtsgüter (sog. Mangelfolgeschaden)

Wann kann ich Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen?

Statt Schadensersatz können Sie – neben Rücktritt oder Minderung – Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen (§ 437 Nr. 3, 2. Fall BGB).

Grafische Übersicht

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Wie soll ich bei einer Reklamation am besten vorgehen?

Bevor man einen Mangel reklamiert fragt man sich oft, wie man das am besten macht. Insbesondere möchte man es möglichst rechtssicher tun.

Hier einige Tipps:

  • Reklamieren sie möglichst schriftlich und bewahren Sie eine Kopie des Reklamationsschreibens auf. Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.
  • Machen Sie deutlich, dass Sie die Reparatur bzw. den Umtausch aufgrund Ihrer Gewährleistungsrechte verlangen.
  • Sofern Sie nur mündlich im Laden reklamieren, nehmen Sie einen Zeugen mit.
  • Bringen Sie die Ware mit. Bei einer Reklamation muss der Verkäufer immer die Möglichkeit haben, die Ware zu untersuchen. Ansonsten darf er die Reklamation zurückweisen.
  • Reklamieren Sie möglichst präzise. Also nicht: „Das TV-Gerät ist kaputt.“ Sondern: „Das TV Gerät schaltet sich immer ca. alle 30 Minuten von selbst aus.“
  • Dokumentieren Sie den Mangel möglichst ausführlich. Das heißt: Machen Sie Fotos/Videos vom Mangel und/oder zeigen Sie den Mangel möglichen Zeugen.
  • Setzen Sie eine Frist. Sagen Sie also deutlich, dass Sie verlangen, dass die Ware innerhalb von „x“ (z.B.: 3) Wochen repariert bzw. umgetauscht wird.
  • Entscheiden Sie sich deutlich für eine Reparatur oder für den Umtausch der Ware. Wenn es Ihnen egal ist, ob der Verkäufer die Ware repariert oder die Ware austauscht, sagen Sie auch das deutlich.

Wohin muss ich die Ware zur Reklamation bringen?

Eine wichtige Frage ist, ob man die mangelhafte Ware zum Verkäufer bringen muss, um sie dort zu reklamieren, oder ob der Verkäufer die mangelhafte Ware beim Käufer zu Hause abholen muss. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer die Ware in aller Regel zum Verkäufer bringen muss, damit der Verkäufer Sie dort untersuchen kann. Dementsprechend muss der Käufer die Ware dann dort nach der Reparatur/nach dem Umtausch auch wieder abholen. Natürlich muss man die Ware nicht höchstpersönlich vorbeibringen, man kann sie z.B. auch mit der Post zum Verkäufer schicken. In diesen Fällen muss der Verkäufer aber die Kosten des Transports der Ware zum Händler tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). In manchen, wenigen Fällen muss der Verkäufer die Ware vor Ort beim Käufer austauschen. Wenn sie z.B. einen mangelhaften Parkettboden bereits bei sich zu Hause verlegt haben, muss der Verkäufer ausnahmsweise den mangelhaften Parkett ausbauen und den neuen mangelfreien Parkett auch wieder einbauen. Und das alles für Sie kostenlos. Nur wenn die Kosten des Ein- und Ausbaus im Verhältnis zum Wert der Ware im mangelfreien Zustand unverhältnismäßig wäre, kann er verlangen, dass Sie sich an den Kosten angemessen beteiligen.

Der Verkäufer hat gesagt… Welche Ausreden von Verkäufern gibt es?

Eine defekte Ware zu reparieren oder auszutauschen kostet den Verkäufer Geld. Leider gibt es auch unter den Verkäufern neben den vielen ehrlichen Verkäufern schwarze Schafe, die versuchen, den Käufer mit allerlei falschen Behauptungen abzuwimmeln und sich so das Geld zu sparen. Lassen Sie sich hierdurch nicht verwirren. Nur weil der Verkäufer behauptet, dass er im Recht ist, heißt das noch lange nicht, dass das wirklich so ist! Neben den dreisten Fällen, in denen der Verkäufer bewusst falsche Behauptungen aufstellt gibt es auch die Fälle, in denen Angestellte aus reiner Unwissenheit (z.B. weil sie von Vorgesetzten nicht oder nicht richtig informiert wurden) falsche Dinge behaupten. Ob es in Ihrem Fall Absicht oder Unwissenheit ist, wissen Sie nicht. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, gegenüber der anderen Person freundlich zu sein. Mit dem Motto „hart in der Sache, freundlich zur Person“ kommen Sie am ehesten an Ihr Ziel und können manchmal sogar auf Kulanz hoffen.

Nachfolgend haben wir einige der in der Praxis anzutreffenden Ausreden zusammengestellt und erklären, was davon zu halten ist.

1. „Bei einem Defekt müssen Sie sich an den Hersteller wenden!“

Diese oft anzutreffende Behauptung ist falsch. Sie haben gegen den Verkäufer Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Diese muss der Verkäufer erfüllen. Sofern der Hersteller eine Garantie gegeben hat, können Sie sich an den Hersteller wenden, wenn Sie das möchten. Sie müssen es aber definitiv nicht und können daher vom Verkäufer verlangen, dass er die Ware repariert oder umtauscht.

2. „Die Gewährleistung/Haftung ist durch die AGB ausgeschlossen!“

Diese Behauptung ist falsch. Oftmals steht in den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= „AGB“) in Wahrheit überhaupt nichts darüber, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Und selbst wenn das in den AGB stehen würde, so wäre das bei neuer Ware stets unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB). In der Regel sind solche AGB auch bei gebrauchten Waren unwirksam, da auch hier die Gewährleistung nicht komplett ausgeschlossen werden kann.

3. „Garantie gewähren wir nicht!“

Diese Behauptung ist zumindest irreführend. Eine Garantie muss der Verkäufer nicht gewähren. Jedoch verteidigen sich Verkäufer mit diesem Satz auch gegen Reklamationen, die auf Gewährleistungsrechte gestützt werden. Gewährleistungsrechte braucht der Verkäufer aber nicht „gewähren“ – diese stehen Ihnen immer zu, da sie im Gesetz geregelt sind.

4. „Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung/Haftung ausgeschlossen!“

Auch diese Behauptung ist falsch. Die Gewährleistungsrechte bestehen nach dem Gesetz genauso bei gebrauchten Waren. Ein Unterschied ist aber z.B., dass bei gebrauchten Waren die Verjährung der Gewährleistungsrechte auf ein Jahr abgekürzt werden kann. Komplett ausschließen kann der Verkäufer die Gewährleistungsrechte aber auch bei gebrauchten Waren in AGB nicht.

5. „Einen Umtausch können wir nicht machen. Wir können die Ware maximal einschicken und reparieren lassen!“

Auch diese Behauptung ist falsch. Hier geht es in Wahrheit nicht darum, dass der Verkäufer nicht „kann“, sondern dass er nicht „will“.

Zunächst haben Sie das Wahlrecht, ob die Ware repariert werden soll (hierfür darf der Verkäufer sie auch einschicken und reparieren lassen) oder ob Sie einen Austausch gegen eine neue, mangelfreie Ware wollen.

Nur wenn ein sofortiger Austausch unverhältnismäßig teuer wäre, müssen Sie sich auf eine Reparatur einlassen. Der Verkäufer kann aber nicht pauschal den sofortigen Austausch gegen eine neue Ware ausschließen.

6. „Mängel müssen Sie innerhalb von 2 Wochen rügen. Sonst ist es zu spät!“

Diese Behauptung ist falsch. Manche Verkäufer behaupten das „einfach so“, andere versuchen, die Gewährleistung in den AGB auszuschließen, wenn der Mangel nicht innerhalb von 2 oder mehr Wochen (nach Entdeckung) reklamiert wird.
Gegenüber Ihnen als Verbraucher sind solche Regelungen in den AGB unwirksam. Sie haben also auch Ihre Gewährleistungsrechte, wenn Sie den Mangel nicht innerhalb von 2 (oder mehr) Wochen (nach der Entdeckung) rügen.
Erst wenn die „Gewährleistungsdauer“ von meistens 2 Jahren abgelaufen ist, ist es für Reklamationen zu spät.

7. „Das ist natürlicher Verschleiß und kein Mangel!“

Diese Behauptung ist an sich weder richtig noch falsch. Sie kann richtig sein, ist oft aber falsch. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

So ist z.B. ein neu gekaufter Handy-Akku, welcher innerhalb von 2 Wochen die Hälfte seiner Leistung verliert, mangelhaft. Es ist kein „natürlicher Verschleiß“ eines Akkus, innerhalb so kurzer Zeit so viel Leistung zu verlieren. Wenn derselbe Akku jedoch erst nach 3 Jahren intensiver Nutzung nur noch die Hälfte der ursprünglichen Leistung erbringt, so ist das „natürlicher Verschleiß“ und kein Mangel.

Die Grenzen sind hier oft nicht klar. Es hilft aber in der Regel, sich zu fragen, ob es normal ist, dass die Ware innerhalb so kurzer Zeit verschleißt oder nicht.

8. „Das ist bei der ganzen Produktserie so!“

Es ist egal, ob alle Produkte einer Serie betroffen sind oder nicht. Ein Mangel ist und bleibt ein Mangel. Wenn z.B. bei der ganzen Produktserie eines Sofas die Rückenlehnen wackeln, so sind alle Sofas dieser Produktserie mangelhaft. Allein die Tatsache, dass ein bestimmter Umstand bei allen Produkten einer Serie auftritt, besagt an sich nichts darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Ob ein Mangel vorliegt oder nicht bestimmt sich allein nach den oben beschriebenen gesetzlichen Kriterien.

9. „Bei reduzierter Ware ist die Haftung/der Umtausch ausgeschlossen!“

Diese Behauptung ist falsch. Auch bei reduzierter Ware haben Sie die Gewährleistungsrechte und können daher den Austausch gegen eine einwandfreie Ware verlangen.

Zu beachten ist aber:

Ein Umtausch der Ware, nur weil sie nicht gefällt, ist ein freiwilliges Angebot des Verkäufers. Der Verkäufer hat daher das Recht zu sagen, dass er reduzierte Ware nicht „einfach so“, z.B. weil sie Ihnen zuhause plötzlich nicht mehr gefällt, umzutauschen. (Anders ist es nur bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts, dass Sie bei Bestellungen im Internet haben.)
Dies gilt aber nur für einen freiwilligen Umtausch. Ein Austausch aufgrund eines Mangels kann auch bei reduzierten Waren nicht verweigert werden.

Einen Austausch aufgrund eines Mangels kann aber dann berechtigt verweigert werden, wenn die Ware wegen eines bestimmten, gekennzeichneten Mangels reduziert wurde. Generell haben Käufer bei solchen Fehlern keine Gewährleistungsrechte, die sie vor dem Kauf gekannt haben oder grob fahrlässig nicht kannten (§ 442 Abs. 1 BGB). Grob fahrlässig heißt, dass eigentlich jedermann den Fehler hätte erkennen müssen, weil er offensichtlich war.

10. „Reklamation nur bei Vorlage des Kassenbons!“

Diese Behauptung ist falsch. Ihre Gewährleistungsrechte können Sie auch ohne den Kassenbon geltend machen. Der Verkäufer darf Ihnen Ihre Rechte nicht einfach verweigern, nur weil Sie den Kassenbon nicht mehr haben.

Aus praktischen Gründen sollten Sie den Kassenbon dennoch immer aufbewahren. Der Verkäufer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er nur Waren repariert bzw. umtauscht, die tatsächlich bei ihm (und nicht anderswo) gekauft wurden. Und mit einem Kassenbon kann auf einfache Weise nachgewiesen werden, dass die Ware bei ihm gekauft wurde.

Sie als Käufer müssen im Zweifel beweisen, dass die Ware bei dem Verkäufer gekauft wurde, bei dem Sie die Ware reklamieren. Wenn Sie den Kassenbon nicht mehr haben, können Sie das auch durch einen Zeugen beweisen. Zeuge kann z.B. ein Bekannter sein, der bei dem Einkauf dabei war. Und wenn Sie eine Kundennummer bei dem Händler haben, kann er oftmals auch in der Kundendatei sehen, dass Sie die Ware bei ihm gekauft haben.

Wenn Sie also wieder einmal auf diese Ausrede stoßen sollten, weisen Sie freundlich darauf hin, dass Ihre Gewährleistungsrechte auch dann bestehen, wenn Sie den Kassenbon nicht mehr haben. Sofern Sie aber nicht anderweitig beweisen können, dass die Ware genau bei diesem Verkäufer gekauft wurde, müssen Sie leider damit leben, wenn der Verkäufer die Reklamation ohne Kassenbon nicht akzeptiert.

11. „Gewährleistung nur mit Originalverpackung!“

Diese Behauptung ist falsch. Ihre Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig davon, ob Sie die Originalverpackung noch besitzen und ob Sie diese zur Reklamation mitbringen.

12. „Reklamationen nur mit unserem RMA-Formular/nur mit einer RMA-Nummer!“

Diese Behauptung ist falsch. Sie dürfen den Mangel in jeder beliebigen Form (sowohl mündlich als auch schriftlich) reklamieren. Sie müssen dafür kein vom Verkäufer bereitgestelltes Formular nutzen.

13. "Sie haben für die Versandbenachrichtigung einer Firmen-Mailadresse verwendet. Der Laptop ist also ein Firmengerät. Hier gibt es keine Gewährleistung."

Diese Behauptung ist falsch. Für die gesetzliche Gewährleistung kommt es weder darauf an, wofür das Gerät verwendet wird noch von welcher Emailadresse es bestellt wurde.

14. "Die 2 Jahre Gewährleistung laufen ab Bestellung der Ware und nicht ab Zugang der Ware bei Ihnen."

Diese Behauptung ist falsch. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der "Ablieferung" (entspricht der „Lieferung“ iSV Art. Art. 10 Abs. Abs. 1 Warenkauf-RL), dh es kommt in der Regel darauf an, wann ab wann die Möglichkeit zur Untersuchung der Ware bestand.

15. „Ich kenne noch mehr Ausreden!“

Sie kennen eine weitere Ausrede, welche in dieser Liste fehlt? Schicken Sie sie uns per E-Mail! Wir werden sie dann ggf. hier aufnehmen. Dann wissen Sie und andere Verbraucher, was davon zu halten ist.

Was kann ich tun, wenn ich mir in meinem Fall unsicher bin?

Dieser Artikel kann und soll eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Er soll nur eine grobe, nicht allumfassende, allgemeine Richtschnur dafür sein, zu wissen, welche Rechte man als Verbraucher hat.

Jedoch liegt jeder Fall anders und es gibt so gut wie keine Regel ohne Ausnahme. Auch die obigen Ausführungen gelten nicht immer und unter allen Umständen. Rechtlich ist es oft so, dass es nicht nur schwarz und weiß, sondern auch grau gibt. Als Verbraucher ist man kein Rechtsexperte und so ist es oft hilfreich, wenn man qualifizierten Rat bekommt. Sofern Sie sich also einmal nicht ganz sicher sind, so können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie ganz individuell bei Ihrem persönlichen Fall!

Ebenso können Sie sich natürlich auch an einen Anwalt wenden. Dieser berät Sie nicht nur, sondern unterstützt Sie auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte. Manche hartnäckigen Verkäufer spekulieren leider darauf, sich das Geld für die Reparatur oder den Umtausch sparen zu können, indem sie beides zu Unrecht verweigern und es „darauf ankommen lassen“. Hier hilft als letztes Mittel dann nur der Gang vor Gericht.

 

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