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Schriftformklausel

Schriftformklauseln finden sich heute in einer Vielzahl schriftlicher Verträge und sehen vor, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nur schriftlich vereinbart werden können. Der Sinn einer solchen Klausel ist derselbe wie der eines schriftlichen Vertrags: nämlich sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen vollständig schriftlich festgehalten werden und in einem Streitfall keine Beweisschwierigkeiten bezüglich dessen, was vertraglich vereinbart wurde, auftreten.

Gegen eine einzelvertragliche Vereinbarung einer dertigen Klausel sprechen wie § 127 BGB zeigt keinerlei Bedenken. Etwas anderes gilt freilich für die Vereinbarung der Schriftform in AGB, da § 305b BGB den grundsätzlichen Vorrang der Individualabrede von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht.

Nach der Rspr. sind Schriftformklauseln mit § 307 allenfalls dann vereinbar, wenn sie mündlichen Vereinbarungen gelten, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden. Dagegen sind solche Schriftformklauseln mit § 307 nicht vereinbar, die den Verwender in die Lage versetzen sollen, (auch) nach Vertragsschluss getroffene mündliche Vereinbarungen als unwirksam zu behandeln. Solche Klauseln sind nämlich geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten.

Beispielklauseln

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind im übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

oder

Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.

oder

Abweichende Abmachungen bedürfen der Schriftform und unserer schriftlichen Zustimmung.

oder

Sämtliche Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Rechtliche Bewertung

Diese Klausel verstößt gegen § 305b BGB, der den grundsätzlichen Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht. Der Vertragspartner des Verwenders wird unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht wird.

Rechtsprechung

BGH, NJW 1986, 3132
BGHZ 145, 203, 206 = NJW 2001, 292, 293
BGH NJW-RR 1997, 1513
NJW 1995, 1488, 1489

LG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1435
OLG Köln RRa 2009, 245, 248 f.
BAG NZA 2008, 1233
LG München, Urteil vom 20.09.2006, Az.: 21 O 20391/05
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2006, Az.: 38 O 135/06
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: 6 W 61/0

Fazit

Schriftformklauseln in AGB, die auch mündliche Abreden nach Vertragsschluss erfassen, halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

Zulässig sind allenfalls Schriftformklauseln, die Abreden vor oder bei Vertragsschluss betreffen. Alternativ können Nebenabreden grundsätzlich von der Bestätigung des Empfängers abhängig gemacht werden, jedoch ohne dabei die Schriftform zu verlangen.

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