­
Haben Sie eine rechtliche Frage? Rufen Sie uns an 08141 8281030

 

Gerichtsstandvereinbarung

Der Gerichtsstand einer Partei ist der Gerichtsort, an dem sich diese Partei einem Gerichtsverfahren gegen sie stellen muss und eine Sachentscheidung, etwa wegen der Rüge örtlicher Unzuständigkeit, nicht verhindern kann. Der sog. allgemeine Gerichtsstand liegt gemäß §§ 12 f. ZPO beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten und wird in Abhängigkeit vom streitigen Rechtsverhältnis durch sog. "besondere" Gerichtsstände ergänzt bzw. durch ausschließliche Gerichtsstände verdrängt.

Abweichend von den gesetzlichen Gerichtsständen kennt die ZPO jedoch auch das Instrument der Gerichtsstandsvereinbarung, dh des vereinbarten Gerichtsorts. Derartige Vereinbarung unterliegen jedoch den strengen Anforderungen der §§ 38, 40 ZPO

Danach sind Vereinbarungen über den Gerichtsstand grundsätzlich nur in folgenden vier Fällen zulässig:

  1. formlos und ohne Anwendungsbeschränkungen für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (sog. „kaufmännische Gerichtsstandsvereinbarung“),
  2. schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (sog. „internationale Gerichtsstandsvereinbarung“) sowie ausdrücklich und schriftlich,
  3. nach Entstehen der Streitigkeit (sog. „nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung“) oder
  4. vorsorglich für den Fall des nachträglichen Fortfalls eines inländischen Wohn- oder Aufenthaltsortes iSd § 38 Abs. 3 Nr 2 ZPO.

Verdrängt wird § 38 ZPO durch vorrangige unionsrechtliche oder völkervertragliche Regelungen (wie insbes Art. 23 EuGVO, Art. 17 LugÜ).

Beispielklausel

Gerichtsstand ist ___

Rechtliche Bewertung

Gerichtstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern verstoßen grundsätzlich gegen §§ 307 Abs. 1, 2 BGB, 38 ZPO. Die örtliche Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweckmäßigkeitslösung dar, sondern ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen geschaffen worden. § 38 ZPO zählt daher zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i. S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Rechtsprechung

BGH NJW 1983, 1320 (1322)
BGH NJW 1987, 2867
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2006, 38 O 135/06

Fazit

Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern sind nur in den Ausnahmefällen der §§ 38 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zulässig.

­
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.