Gerichtsstandvereinbarung
Der Gerichtsstand einer Partei ist der Gerichtsort, an dem sich diese Partei einem Gerichtsverfahren gegen sie stellen muss und eine Sachentscheidung, etwa wegen der Rüge örtlicher Unzuständigkeit, nicht verhindern kann. Der sog. allgemeine Gerichtsstand liegt gemäß §§ 12 f. ZPO beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten und wird in Abhängigkeit vom streitigen Rechtsverhältnis durch sog. "besondere" Gerichtsstände ergänzt bzw. durch ausschließliche Gerichtsstände verdrängt.
Abweichend von den gesetzlichen Gerichtsständen kennt die ZPO jedoch auch das Instrument der Gerichtsstandsvereinbarung, dh des vereinbarten Gerichtsorts. Derartige Vereinbarung unterliegen jedoch den strengen Anforderungen der §§ 38, 40 ZPO.
Danach sind Vereinbarungen über den Gerichtsstand grundsätzlich nur in folgenden vier Fällen zulässig:
- formlos und ohne Anwendungsbeschränkungen für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (sog. „kaufmännische Gerichtsstandsvereinbarung“),
- schriftlich oder mit schriftlicher Bestätigung, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (sog. „internationale Gerichtsstandsvereinbarung“) sowie ausdrücklich und schriftlich,
- nach Entstehen der Streitigkeit (sog. „nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung“) oder
- vorsorglich für den Fall des nachträglichen Fortfalls eines inländischen Wohn- oder Aufenthaltsortes iSd § 38 Abs. 3 Nr 2 ZPO.
Verdrängt wird § 38 ZPO durch vorrangige unionsrechtliche oder völkervertragliche Regelungen (wie insbes Art. 23 EuGVO, Art. 17 LugÜ).
Beispielklausel
Gerichtsstand ist ___
Rechtliche Bewertung
Gerichtstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern verstoßen grundsätzlich gegen §§ 307 Abs. 1, 2 BGB, 38 ZPO. Die örtliche Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweckmäßigkeitslösung dar, sondern ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen geschaffen worden. § 38 ZPO zählt daher zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i. S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Rechtsprechung
BGH NJW 1983, 1320 (1322)
BGH NJW 1987, 2867
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2006, 38 O 135/06
Fazit
Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern sind nur in den Ausnahmefällen der §§ 38 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zulässig.