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Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf

Der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erfüllung des Vertrags birgt für den Verkäufer und den Käufer grundsätzlich zwei Gefahren:

1. Leistungsgefahr: Wird der Verkäufer bei einem zufälligen Untergang der Kaufsache (zB Feuer, Diebstahl usw.) von seiner Leistungspflicht frei?

2. Preisgefahr: Muss der Käufer trotz Wegfalls der Leistungspflicht seine Gegenleistung, etwa die Zahlung des Kaufpreises erbringen?

Gefahrtragungsklauseln betreffen die sog. Preis- bzw. Gegenleistungsgefahr und wollen bewirken, dass diese vorzeitig, idR mit Übergabe auf den Transportperson, auf den Käufer übergeht. Geht die Kaufsache beim Transport unter und handelt es sich um eine Stückschuld, wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei, da die Leistungsgefahr vom Käufer zu tragen ist, und gleichzeitig behält er den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (Gegenleistung).

Dies ist der gesetzliche Regelfall in § 447 Abs. 1 BGB. Allerdings gilt der Regelfall nicht, wenn es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB handelt, wo ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Beispielklauseln

Die Versendung der Waren erfolgt vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung auf Gefahr des Bestellers.

oder

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person
oder Institution übergeben haben.

Rechtliche Bewertung

§ 474 Abs. 2 S. 2 BGB schließt für Verbrauchsgüterkäufe die Anwendung des § 447 BGB ausdrücklich aus. Die Nichtanwendung des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf kann gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB als „Vorschrift dieses Untertitels" nicht wirksam abbedungen werden. Der gesetzliche Aussschluss des vorzeitigen Übergangs der Preisgefahr hat Leitbildcharakter im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Fazit

Damit ergibt sich im Ergebnis die Unzulässigkeit derartiger Gefahrtragungsklauseln nach AGB-Recht.

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