­
Haben Sie eine rechtliche Frage? Rufen Sie uns an 08141 8281030

 

Unter Berücksichtigung der Warenkauf-RL ((Richtlinie (EU) 2019/771) mit Wirkung ab 01.01.2022.

Stand: 06.2022

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (privat an privat)(1)

Zwischen

Herrn/Frau – nachfolgend „Verkaufer“ genannt –

und

Herrn/Frau ... (Adresse) – nachfolgend „Käufer“ genannt –

wird folgendes vereinbart:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Verkäuferin verkauft an den Käufer folgendes Kfz:

  • Hersteller
  • Typ
  • Kennzeichen
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Nummer Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Erstzulassung
  • Kilometerstand laut Tachometer
  • Anzahl Vorbesitzer
  • Ausstattung
  • Mängel
  • scheckheftgepflegt(2)
  • usw.


(2) Mitverkauft wird das serienmäßige Zubehör (Reserverad, Bordwerkzeug, Warndreieck, Verbandskasten, ...); ebenfalls mitverkauft werden folgende Zusatzausstattungen:

  • Winterräder mit Felgen, Zustand
  • Dachgepäckträger Marke ...

(3) Die Verkäuferin sichert folgendes zu:(3)

  1. Ich bin Eigentümerin des Fahrzeugs und der Zubehörteile. Rechte Dritter bestehen daran nicht.
  2. Das Fahrzeug hat in der Zeit, in der es in meinem Eigentum stand, keine/folgende Unfallschäden erlitten :...
  3. Das Fahrzeug wurde in der Zeit, in der es in meinem Eigentum stand, nicht als Mietwagen, Dienstwagen oder Fahrschulwagen gewerblich genutzt.

(4) Die Verkäuferin erklärt, dass nach ihrer Kenntnis

  1. das Kfz auch vor ihrer Eigentümerstellung unfallfrei war
  2. das Kfz keinen Austauschmotor hat
  3. die auf dem Tachometer ablesbare Fahrleistung richtig ist
  4. das Kfz auch vorher nicht gewerblich genutzt wurde
  5. das Kfz kein Importfahrzeug ist

§ 2 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis beträgt 9.900,- €. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% enthalten.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar in bar ohne Abzug bei Übergabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere, und sämtlicher Schlüssel.

§ 3 Einschränkungen der Aufrechnung und der Aufrechenbarkeit

Gegen den Kaufpreisanspruch der Verkäuferin kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

§ 4 Mängelansprüche und Haftung (4)

Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten und an Waren mit digitalen Elementen verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Fahrzeugs geht mit der Übertragung des Besitzes auf den Käufer über.

§ 6 Abwicklung des Halterwechsels

(1) Der Käufer bestätigt, Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), das Kfz nebst ... Schlüsseln sowie die Bescheinigungen über die letzte Haupt- und Abgasuntersuchung erhalten zu haben.

(2) Der Käufer versichert, das Fahrzeug unverzüglich auf sich anzumelden.

(3) Die Verkäuferin bestätigt, den Kaufpreis iHv ...Euro in bar erhalten zu haben.

§ 7 Informationspflichten und Zustimmung

(1) Der Käufer erklärt, dass er vor Kaufvertragsabschluss über Abweichungen von den objektiven Anforderungen zu Beschaffenheit und Gewährleistungsfrist detailliert informiert wurde. Das Informationsblatt wird Anlage zu diesem Vertrag.

(2) Der Käufer erklärt des weiteren, dass er den Abweichungen wie in dem Informationsblatt dokumentiert, ausdrücklich zustimmt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
...
(Ort, Datum)
...
(Unterschriften der Parteien)
(2. Unterschrift Käufer: ausdrückliche Zustimmung zu § 8)

Erläuterungen

(1) Dieses Vertragsmuster geht von einem Verkauf

  • eines gebrauchten Kfz
  • von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher

aus. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, der den strengen Regeln der §§ 474 ff. BGB unterworfen ist.

(2) Wiederholt der Verkäufer Angaben des Vorbesitzers oder zitiert er zB aus einem Serviceheft, liegt weder eine positive noch negative Beschaffenheitsvereinbarung vor, sondern eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung.

Eine solche Wissensmitteilung ist nicht ohne rechtliche Bedeutung. Diese besteht vielmehr darin, dass der Verkäufer gem. §§ BGB § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dafür haftet, dass sie die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergibt (BGH 12.3.2008 – VIII ZR 253/05).

(3) Die Parteien können nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache treffen oder mittelbar über die Bestimmung des Verwendungszwecks (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) die Beschaffenheit der Sache festlegen.

Fehlen diese, stellt § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB hilfsweise auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ab. Letzteres ist ein objektivierender Maßstab. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art.

Um Unsicherheiten bei der objektivierenden Sichtweise zu vermeiden, empfiehlt sich eine unmittelbare Beschaffenheitsvereinbarung. Es sollte eine detaillierte Beschreibung der Kaufsache nebst Angabe von Gebrauchsspuren und etwaiger Funktionsstörungen (negative Beschaffenheitsangabe) erfolgen.

Damit verbunden ist wegen § 442 Abs. 1 BGB eine faktische Haftungsbegrenzung des Verkäufers auf dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte Mängel (kennen und kennen müssen).

(4) Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs ist die in den §§ 433-473 BGB geregelte Mängelgewährleistung innerhalb der allgemeinen Grenzen (§§ 138 bzw. 242 BGB) dispositiv, wie auch ein Umkehrschluss zu § BGB § 444 zeigt. Bei Verbrauchsgüterkäufen ist sie gemäß § 476 BGB weitgehend zwingend.

Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs können die Parteien etwa

  • die Haftung für bestimmte Arten von Mängeln ausschließen,
  • das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung auf den Verkäufer übertragen (§ 439 Ab. 1 BGB),
  • das Rücktrittsrecht und den Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließen,
  • die Verjährungsfrist verkürzen,
  • vereinbaren, dass sog.  "Weiterfresserschäden" im Zuge der Nachbesserung nicht behoben werden müssen,
  • dass der Käufer sich an den Kosten der Nachbesserung zu beteiligen hat,
  • dass der Aufwendungsersatzanspruch aus § 439 Abs. 2 und/oder 3 ausgeschlossen ist oder
  • dass der Verkäufer den Aus- und Einbau selbst vornehmen darf.

In § 4 des Vertragsmusters wurde die Mängelgewährleistung so weit als gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Der hier gewählte Gewährleistungsausschluss darf nicht mit folgenden Haftungsfloskeln verwechselt werden:

  • "gekauft wie gesehen"
  • "gekauft wie Probe gefahren"
  • "gekauft wie besichtigt"
  • "gekauft wie besehen"

Diese bedeuten lediglich, dass Mängel, die der Käufer ohne weiteres erkennen, dh "sehen" konnte, ausgeschlossen werden. Gewährleistungsrechte wegen nicht sichtbaren, sog. "versteckten Mängeln", werden gerade nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 06.04.2016, Az.: VIII ZR 261/14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, Az.: 9 U 29/17).

 

­
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.