Toshiba Europe GmbH erklärt Unterlassung
Fürstenfeldbruck, den 07.01.2014
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat kürzlich folgenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt:
GEGNER: Toshiba Europe GmbH
WETTBEWERBSVERSTOSS: IRREFÜHRENDE WERBUNG, § 5 ABS. 1 UWG
Unterlassungserklärung
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat aufgrund einer Beschwerde am 14.11.2013 die Toshiba Europa GmbH wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt und zur Beseitigung sowie Unterlassung aufgefordert.
Sachverhalt
Die Toshiba Europa GmbH hatte auf ihrer Homepage unter http://www.toshiba.de/laptops/satellite/u940/ verschiedene Notebooks der Serie „U940“ mit der folgenden Werbeaussage beworben:
„Die neuesten Intel©-CoreTM-Prozessoren für UltrabookTM.“
Diese Aussage war jedoch unzutreffend, da es sich bei den Prozessoren dieser Notebooks nicht um die neueste Generation (vierte Generation), sondern um die Vorgängergeneration (dritte Generation) handelte.
Dem Verbraucher wurde dadurch suggeriert, er kaufe ein Gerät, das auf dem momentan aktuellsten Stand der Prozessortechnik ist, obwohl bereits neuere Prozessoren am Markt erhältlich waren. Von einem durchschnittlich informierten Konsumenten kann dabei aber nicht erwartet werden, dass er weiß, welche Prozessorgeneration momentan die aktuellste am Markt ist; er verlässt sich vielmehr auf die Aussage des Anbieters. Diese unwahre Werbeaussage hat der Verbraucherschutzverein als irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG eingestuft.
Ergebnis
Die Toshiba Europe GmbH lenkte schließlich ein und gab unter dem 26.11.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete,
„es zu unterlassen, Notebooks mit der Aussage „Die neuesten Intel-Core-Prozessoren“,…. zu bewerben, wenn bereits vergleichbare Notebooks mit Prozessoren einer neueren Generation am Markt verfügbar sind.“