Königstherme Bau- und Betriebsgesellschaft mbH erklärt Unterlassung
Fürstenfeldbruck, den 05.08.2013
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat kürzlich folgenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt:
GEGNER: Königstherme Bau- und Betriebsgesellschaft mbH
WETTBEWERBSVERSTOSS: Wettbewerbswidrige Haus- bzw. Benutzungsordnung
Unterlassungserklärung
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat aufgrund einer Beschwerde am 11.06.2013 die Königstherme Bau- und Betriebsgesellschaft mbH wegen einer unzulässigen Hausordnung bzw. Benutzungsregelung abgemahnt und zur Beseitigung sowie Unterlassung aufgefordert.
Sachverhalt
Die Königstherme Bau- und Betriebsgesellschaft mbH hatte bei der Benutzung der von ihr betriebenen Anlage ("Königstherme") gegenüber den Badegästen u.a. folgende Regelungen in der Hausordnung getroffen:
Die Benutzung der Anlage und deren Einrichtungen erfolgt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr.";
- „Für Beschädigungen der Badekleidung tritt in jedem Fall der Nutzer bzw. Besucher ein.";
- „Bei zeitweiliger oder längerer Betriebsschließung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern bzw. Ersatz oder Teilersatz von Dauerkarten.";
- „Die Benutzung der Saunenwelt und deren Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr."
- „Die Benutzung dieser Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr."
- „Die Haftung der Anlage und ihrer Mitarbeiter beschränkt sich für den gesamten Anlagenbereich für Kardinalpflichten auf eine maximale Haftungssumme von € 1.000.000,00. Ansonsten beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."
- „Für abhanden gekommene Gegenstände und Wertsachen auch für innerhalb und außerhalb der Kleiderschränke abgelegte Gegenstände und Kleidungsstücke wird nicht gehaftet."
- „Nicht gehaftet wird für die auf den Park und Stellflächen abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder sowie andere Transportmittel."
- „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Königstherme Bau- und Betriebsgesellschaft mbH anerkannt sind."
- „An Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Regelung tritt diejenige wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken."
Ergebnis
Die Königstherme Bau- und Betriebsgesellschaft mbH gab darauf unter Vorbhalt einer Aufbrauchfrist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und sicherte damit zu, die beanstandeten Regelungen künftig nicht mehr zu verwenden.