Unzumutbare Belästigungen, § 7 UWG
SPAM, unverwünschte Werbung
Unerwünschte Werbenachrichten können zu einem echten Ärgernis werden. Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen der UWG-Novelle 2004 den Tatbestand der "unzumutbaren Belästigung" normiert. Mit der zunehmenden Werbeintensität und der damit einhergehenden gesteigerten Belästigung von Unternehmern und Verbrauchern sah sich der Gesetzgeber gezwungen, den Beispieltatbestand in § 7 UWG im Rahmen der UWG-Novelle 2008 weiter zu verschärfen.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei unerwünschter Werbung (Werbemails, Werbe-SMS, Telefonanrufe usw.) um eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bzw. Nr. 4 UWG, soweit der Absender der Nachrichten durch die Angabe einer falschen Telefonnummer verschleiert wurde. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG greift nur unter den dort genannten, strengen Voraussetzungen.
§ 7 UWG Unzumutbare Belästigung
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Sofern Sie Opfer dieser unerwünschten Werbebotschaften wurden, können Sie unser Beschwerdeformular nutzen, um Verstöße zu melden. Als Einrichtung im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKlaG können wir die Absender auf Unterlassung in Anspruch nehmen.