Mövenpick Wein Deutschland unterlässt Werbung ohne Allergenkennzeichnung
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat kürzlich folgenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt:
GEGNER: Mövenpick Wein Deutschland
WETTBEWERBSVERSTOSS: Keine Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln nach Art. 14 LMIV
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat am 04.02.2015 die Mövenpick Wein Deutschland GmbH & Co. KG erfolgreich abgemahnt, die daraufhin folgende Unterlassungserklärung abgab:
Mövenpick Wein Deutschland GmbH & Co. KG, ...,
verpflichtet sich gegenüber dem
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., ...,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Letztverbrauchern Fernabsatzverträge betreffend Wein bzw. Schaumwein zu schließen, ohne dabei auf enthaltene Sulfite hinzuweisen,und/oder in diesem Zusammenhang nachfolgende Klauseln wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
1.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte, soweit gesetzlich zulässig, am Sitz der Mövenpick Wein Deutschland
GmbH & Co. KG (nachfolgend Mövenpick Wein genannt). …sowie:
4.5 Warenannahme
…Sollten Sie bei der Warenannahme Mängel feststellen, so lassen Sie sich diese bitte vom Fahrer vor Ort quittieren
und senden oder faxen uns diesen Beleg zu. Nur so kann eine reibungslose Übernahme des Schadens durch die
Spedition erfolgen und wir können Ihnen den entstandenen Schaden umgehend ersetzen. Nachträgliche Reklamationen
werden von den Speditionen nicht akzeptiert und eine Übernahme des Schadens muss daher abgelehnt werden. …